Präzisierung zu Schulungen gemäß Kapitel 11.2.3.6 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 (1)
Datum 28.10.2015
Die Anforderungen für Schulungen von Personen, die Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen durchführen, wurden klargestellt.
Ausbilder/innen, die über eine Zulassung für die Personengruppe gemäß Kapitel 11.2.3.6 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 verfügen, müssen bei entsprechenden Schulungen beachten, dass eine Lernzielkontrolle immer am Ende der Schulung durchzuführen ist und dass dabei sämtliche Schulungsinhalte des Modulsystems zur Durchführung von Luftsicherheitsschulungen für diese Personengruppe abzudecken sind. Das bedeutet, dass die Lernzielkontrolle erst im Anschluss an den Praxisteil durchgeführt werden kann und nicht bereits nach Ende des theoretischen Schulungsanteils.
Die Schulung muss darüber hinaus gewährleisten, dass die Teilnehmer/innen über Kenntnisse aller Luftfahrzeugtypen, an denen sie Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen vornehmen werden, verfügen. Eine exemplarische Schulung für einen Luftfahrzeugtypen ist folglich nicht ausreichend. Der praktische Ausbildungsabschnitt ist im Modulsystem mit einer Unterrichtseinheit à 45 Minuten vorgesehen. Hierbei wird von einem Luftfahrzeugtypen ausgegangen. Bei mehreren verschiedenen Luftfahrzeugtypen ist die Ausbildungszeit dementsprechend zu erhöhen. Die geschulten Luftfahrzeugtypen sind auf der Schulungsbescheinigung zu bestätigen.
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