Festlegung von Inhalten der theoretischen Fortbildungen für die Personengruppen gemäß den Ziffern 11.2.3.1 b), 11.2.3.2, 11.2.3.3, 11.2.3.4, 11.2.3.5 und 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 im Zuständigkeitsbereich des Luftfahrt-Bundesamtes für das Jahr 2021 (1)
Die festgelegten Fortbildungsinhalte für die oben genannten Personengruppen für das Kalenderjahr 2021 sind veröffentlicht.
Datum 10.11.2020
Seit dem 01.01.2020 genehmigt das Luftfahrt-Bundesamt im eigenen Zuständigkeitsbereich keine Programme für die theoretischen Fortbildungen für die Personengruppen gemäß den Ziffern 11.2.3.1 b), 11.2.3.2, 11.2.3.3, 11.2.3.4, 11.2.3.5 sowie 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 mehr.
Die Inhalte der theoretischen Fortbildungen werden mit jährlich wechselnden Schwerpunkten für die oben genannten Personengruppen nach Ziffer 11.2.1.3 in Verbindung mit Ziffer 11.4.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 verbindlich vorgegeben.
Die für das Kalenderjahr 2021 festgelegten Fortbildungsinhalte sowie entsprechende Hinweise und ergänzende Festlegungen finden Sie für Sicherheitsbeauftragte auf unserer Internetseite Fortbildung und für Kontrollpersonen auf der Seite Fortbildung von Kontrollkräften. Diese Inhalte sind verbindlich zu schulen.
Bitte beachten Sie die geänderten Schwerpunkte sowie bei den Sicherheitsbeauftragten folglich auch die Anpassung der Anzahl der Fragen für die Lernerfolgskontrollen.
Auch die Muster der Fortbildungsbescheinigungen wurden angepasst und stehen nun zum Download unter Formulare und Dokumente bereit.
Computergestützte bzw. webbasierte Schulungsprogramme werden für diese Fortbildungen weiterhin nicht genehmigt, weil die theoretische Fortbildung durch praktische Anteile gefestigt wird.
Bezüglich der gesonderten Regelungen für Webinare aufgrund der Corona-Pandemie verweisen wir auf die jeweils aktuelle Veröffentlichung auf der Internetseite Formulare und Dokumente.
Die Programme für Ausbilderfortbildungen sind weiterhin rechtzeitig vor deren Verwendung dem Luftfahrt-Bundesamt zur Anerkennung vorzulegen.
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