Festlegung von Inhalten der theoretischen Fortbildungen für die Personengruppen gemäß den Ziffern 11.2.3.1 b), 11.2.3.2, 11.2.3.3, 11.2.3.4, 11.2.3.5 und 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 im Zuständigkeitsbereich des Luftfahrt-Bundesamtes (1)
Datum 25.11.2019
Ab dem 01.01.2020 genehmigt das Luftfahrt-Bundesamt im eigenen Zuständigkeitsbereich keine der oben bezeichneten Fortbildungsprogramme mehr.
Die Inhalte der theoretischen Fortbildungen werden mit jährlich wechselnden Schwerpunkten für die oben genannten Personengruppen nach Ziffer 11.2.1.3 in Verbindung mit Ziffer 11.4.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 verbindlich vorgegeben.
Eine Ausnahme bilden die Fortbildungen für Ausbilder, deren Programme weiterhin rechtzeitig vor deren Verwendung dem Luftfahrt-Bundesamt zur Anerkennung vorzulegen sind.
Die festgelegten Fortbildungsinhalte finden Sie auf unserer Internetseite unter Fortbildung bzw. Fortbildung von Kontrollkräften. Diese Inhalte sind verbindlich zu schulen.
Computergestützte bzw. webbasierte Schulungsprogramme werden für diese Fortbildungen nicht genehmigt, weil die theoretische Fortbildung durch praktische Anteile gefestigt wird.
Genehmigungen für Fortbildungsprogramme, die keine begrenzte Gültigkeit aufweisen, werden mit gesondertem Bescheid zum 31.12.2019 widerrufen.
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