Luftfahrt-Bundesamt

9. Änderung: Übergangsregelungen für Luftsicherheitsschulungen und -prüfungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (1)

Diese 9. Änderung betrifft die Anforderungen und Regelungen für Webinare (Punkt 4) und die Zertifizierung von Kontrollpersonen (Punkt 7)  innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Luftfahrt-Bundesamtes. Die übrigen Punkte gelten unverändert weiter.

Der Begriff "Webinar" ist unter der Registernummer 30316043 markenrechtlich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Die Schutzdauer dieser Wortmarke endet am 31.03.2023. Der Inhaber dieser Wortmarke bzw. dessen Vertreter bemühte sich bislang um keine Abmahnungen und duldete die Nutzung des Begriffes. Inzwischen sind 10 Verfallsverfahren anhängig, über die noch nicht entschieden wurde. Aufgrund eines solchen absoluten Schutzhindernisses wird hiermit zur Absicherung der Begriff "Webinar" in "Web-Seminar" abgeändert.

1. Ziffern 11.2.3.6 bis 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

Ab dem 19.08.2020 gelten die regulären gesetzlichen Anforderungen für die genannten Personengruppen. 

2. Ziffern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

Ab dem 19.08.2020 gelten die regulären gesetzlichen Anforderungen für die genannten Personengruppen. 

Für Personen, die nach einer bereits erfolgten Erstschulung nicht innerhalb von sechs Monaten geprüft werden können, wird im Einzelfall über ein Verfahren entschieden.

3. Ausbilderinnen und Ausbilder

Ab dem 19.08.2020 gelten die regulären gesetzlichen Anforderungen für die Absolvierung der Fortbildungsunterweisung für Ausbilder. 

4. Web-Seminare

Web-Seminare sind vorerst bis zum 15.01.2022 anstelle von Präsenzschulungen für bestimmte Fortbildungen und Schulungen unter speziellen Voraussetzungen möglich. Näheres entnehmen Sie bitte den Anforderungen und Regelungen für Web-Seminare (5. Änderung) und dem Anmeldeformular für Web-Seminare (2. Änderung).

5. Durchführung von Luftsicherheitsschulungen

Für die Durchführung der nachfolgend aufgeführten Luftsicherheitsschulungen gemäß Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bestehen im Zuständigkeitsbereich des Luftfahrt-Bundesamtes vorübergehend zusätzlich zu Präsenzschulungen (soweit durchführbar) folgende Möglichkeiten und Regelungen:

  • Ziffern 11.2.3.7 bis 11.2.3.10, 11.2.6 und 11.2.7: genehmigte web- und computerbasierte Schulungsprogramme (WBT/CBT) und Web-Seminare.
  • Ziffer 11.2.3.6: genehmigte web- und computerbasierte Schulungsprogramme (WBT/CBT) oder Web-Seminare; die praktische Einweisung ist schnellstmöglich, jedoch spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Schulungsende nachzuholen. Ein Einsatz des Personals kann erst erfolgen, wenn die erforderliche praktische Einweisung auf dem jeweiligen Luftfahrzeugmuster erfolgreich absolviert wurde. Der zeitliche Rahmen bis wann der praktische Anteil absolviert sein muss, hat sich durch die Übergangsregelung lediglich ausgeweitet. Der Zeitraum der Gültigkeit der Schulung beginnt mit dem Ende der theoretischen Schulung.
  • Ziffern 11.2.4 und 11.2.5: Web-Seminar oder genehmigtes Teil-WBT (der vorgegebene Präsenzteil darf als Web-Seminar durchgeführt werden).

Achtung: Die Anforderungen für Web-Seminare entnehmen Sie bitte Punkt 4.

6. Durchführung von Fortbildungen

Für die Durchführung von Fortbildungen gemäß Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bestehen im Zuständigkeitsbereich des Luftfahrt-Bundesamtes vorübergehend zusätzlich zu Präsenzfortbildungen (soweit durchführbar) folgende Möglichkeiten und Regelungen:

  • Ziffer 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 i. V. m. Ziffer 11.4.3: Web-Seminar. Der praktische Anteil der Fortbildung kann nicht mittels Web-Seminar vermittelt werden, er entfällt in diesem Fall ausnahmsweise und muss nicht nachgeholt werden. Bitte beachten Sie, dass dies nicht bedeutet, dass die Stundenanzahl der persönlichen Fortbildungsverpflichtung  unterschritten werden darf. Vielmehr sind die fehlenden praktischen Zeitanteile mit den für das geltende Jahr vorgegebenen inhaltlichen Schwerpunkten möglichst praxisnah, dennoch theoretisch, aufzufüllen.
  • Ziffer 11.2.5 i. V. m. Ziffer 11.4.3: Web-Seminar
  • Fortbildungsunterweisungen für Ausbilder gemäß § 2 Abs. 3 Luftsicherheits-Schulungsverordnung i. V. m. Ziffer 11.5.2: Web-Seminar. Die inhaltliche Anerkennung des Fortbildungsprogramms muss weiterhin mindestens 6 Wochen vor dem ersten geplanten Termin beantragt werden.

Achtung: Die Anforderungen für Web-Seminare entnehmen Sie bitte Punkt 4.

7. Zertifizierung von Kontrollpersonen

Der normale Prüfungsbetrieb wurde weitestgehend wieder aufgenommen.

8. Präsenzschulungen und SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Im Zusammenhang mit unseren veröffentlichten Maßnahmen wurde mehrfach die Frage gestellt, ob Präsenzschulungen im Bereich Luftsicherheit aus der Sicht des Luftfahrt-Bundesamtes möglich sind.

Es gelten die von Bund und Ländern festgelegten Einschränkungen, die direkt an alle Personen und Unternehmen gerichtet und  so auch individuell umzusetzen sind. Dies ist in der Verantwortung jedes einzelnen – das Luftfahrt-Bundesamt hat daher auch keine Veranlassung, einzelne Schulungen nicht anzuerkennen.

Die Regelungen der Bundesländer differieren teilweise, daher sollten Sie sich an kundiger Stelle informieren, ob Schulungen durchgeführt werden dürfen.  

Wir machen Sie an dieser Stelle auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards aufmerksam, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht hat und die auch für Luftsicherheitsschulungen Empfehlungen für ein situationsangepasstes Handeln bietet. Diese können Sie auf der Internetseite des Ministeriums direkt einsehen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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