Zulassungsverfahren von Luftsicherheitsprogrammen
Die einzelnen Schritte des Zulassungsverfahrens sind davon abhängig es sich um ein Luftfahrtunternehmen mit Hauptsitz in Deutschland, ein Luftfahrtunternehmen aus einem Nicht-EU-Staat oder ein Luftfahrtunternehmen aus einem EWR-Mitgliedsstaat handelt.
Luftfahrtunternehmen mit Hauptsitz in Deutschland
Luftfahrtunternehmen aus einem Nicht-EU-Staat
Luftfahrtunternehmen aus einem EWR-Mitgliedsstaat
Luftfahrtunternehmen, deren Hauptgeschäftssitz sich in Deutschland befindet
Das Luftsicherheitsprogramm ist Voraussetzung für die Erteilung der Betriebsgenehmigung. Im Rahmen der Beantragung der Betriebsgenehmigung werden Sie aufgefordert, ein Luftsicherheitsprogramm beim Referat S5 des Luftfahrt–Bundesamtes zur Zulassung einzureichen.
Um Ihnen die Erstellung ihres Luftsicherheitsprogramms zu erleichtern, hält das Luftfahrt-Bundesamt Unterlagen als Hilfestellung bereit.
Diese Unterlagen können Sie unter Einreichung des
Antragsformular (deutsche Version)
anfordern.
Bitte reichen Sie das ausgefüllte Formular ein beim
Luftfahrt-Bundesamt
Referat S5 - Luftsicherheitsprogramme / reglementierte Lieferanten -
38144 Braunschweig
E-Mail: luftsicherheitsprogramm@lba.de
Fax: + 49 (0) 531 / 2355 – 6599
Wir möchten diesbezüglich darauf hinweisen, dass die Zulassung eines Luftsicherheitsprogramms eine nicht unerhebliche Zeit in Anspruch nimmt und empfehlen Ihnen daher die Zulassung rechtzeitig zu beantragen. Wir weisen Sie ferner darauf hin, dass die Bearbeitung Ihres eingereichten Luftsicherheitsprogramms erst nach Eingang der Vorauszahlung für die Betriebsgenehmigung beim Referat B1 erfolgt.
Beachten Sie darüber hinaus folgende grundsätzliche Regeln:
Luftfahrtunternehmen aus Nicht – EU- Mitgliedsstaaten
Das Luftsicherheitsprogramm ist Voraussetzung für die Erteilung einer Einflugerlaubnis. Zur Hilfestellung hält das Luftfahrt–Bundesamt ein Muster-Luftsicherheitsprogramm und weitere Unterlagen bereit. Diese können mit dem folgenden Formular:
Antragsformular DS (deutsche Version)
Antragsformular (englische Version)
angefordert werden. Der Erklärung ist eine „Declaration of Air Carrier“ beigefügt, mittels derer ein Zustellbevollmächtigter für die Bundesrepublik Deutschland zu benennen ist, über den der weitere Schriftverkehr erfolgt.
Dem Antrag ist zwecks eindeutiger Identifizierung eine Kopie des AOC beizufügen.
Bitte reichen Sie die entsprechenden Unterlagen ein beim
Luftfahrt-Bundesamt
Referat S5 - Luftsicherheitsprogramme / reglementierte Lieferanten -
38144 Braunschweig
E-Mail: luftsicherheitsprogramm@lba.de
Fax: + 49 (0) 531 / 2355 – 6599
Das Luftsicherheitsprogramm sollte mindestens vier Wochen vor dem geplanten Einflug vorliegen.
Luftfahrtunternehmen aus EWR-Mitgliedsstaaten
Bei Luftfahrtunternehmen der EWR-Mitgliedstaaten kann auf die Zulassung des Luftsicherheitsprogramms verzichtet werden, soweit Sie eine Bestätigung der für die Erteilung der Betriebsgenehmigung des Mitgliedstaates zuständigen Behörde vorlegen, dass Sie über ein gebilligtes Luftsicherheitsprogramm für Luftfahrtunternehmen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 verfügen.
Grundsätzliches
Bei der Zulassung des Luftsicherheitsprogramms handelt es sich um ein gebührenpflichtiges Verfahren.
Das Luftsicherheitsprogramm ist in deutscher Sprache zu erstellen. Es besteht die Möglichkeit, eine beglaubigte englische Übersetzung ebenfalls zuzulassen.
Luftfahrtunternehmen ohne eine deutsche Betriebsgenehmigung haben die Möglichkeit, ihr Luftsicherheitsprogramm in englischer Sprache vorzulegen.
Bitte beachten Sie, dass die Kommunikation mit dem LBA per E-Mail bzw. Fax derzeit unverschlüsselt erfolgt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen empfehlen wir Ihnen daher bei Anfragen, die personenbezogene Daten enthalten, die Nutzung des Postwegs.
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