Luftfahrt-Bundesamt

Luftsicherheitsprogramme von Luftfahrtunternehmen

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie den Änderungs- und Durchführungsvorschriften verpflichten Luftfahrtunternehmen, die innerhalb der Europäischen Union Flugdienste durchführen, ein Luftsicherheitsprogramm aufzustellen und fortzuentwickeln.

Im Luftsicherheitsprogramm sind Methoden und Verfahren sowie Qualitätssicherungsmaßnahmen festzuschreiben, die ein Luftfahrtunternehmen anzuwenden hat, um Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen, abzuwenden.

Jedes Luftfahrtunternehmen, das Luftfahrzeuge mit mehr als 5,7 Tonnen Höchstgewicht betreibt beziehungsweise zu betreiben beabsichtigt, ist darüber hinaus gemäß § 9 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) verpflichtet, das Luftsicherheitsprogramm dem Luftfahrt-Bundesamt zur Zulassung vorzulegen. Dies gilt sowohl für deutsche Luftfahrtunternehmen als auch für alle Luftfahrtunternehmen, die Deutschland anfliegen.

Das Luftsicherheitsprogramm ist Voraussetzung für die Erteilung der Betriebserlaubnis beziehungsweise der Einflugerlaubnis.

Unternehmen, die Luftfahrzeuge mit einer Höchstgewicht von bis zu 5,7 Tonnen betreiben, können gemäß § 9 Abs. 4 LuftSiG zur Vorlage eines Luftsicherheitsprogramms verpflichtet werden.

Zu diesem Thema wurde am 11.08.2017 im Bundesanzeiger eine Allgemeinverfügung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Verpflichtung zur Vorlage von Luftsicherheitsprogrammen für Luftfahrtunternehmen, die ausschließlich Luftfahrzeuge mit einem Höchstgewicht von bis zu 5,7 Tonnen betreiben nach § 9 Absatz 1 Satz 2 LuftSiG vom 26.07.2017 bekannt gegeben.

Aktuelle Hinweise zur Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1583 zur Cybersicherheit im Bereich Luftsicherheit

Die bevorstehende Umsetzung der am 31.12.2021 in Kraft getretenen Durchführungsverordnung (EU) 2019/1583 stellt neue und komplexe Anforderungen sowohl an die betroffenen Unternehmen als auch an die zulassende Behörde. Es ist uns wichtig, die Umsetzung so zu gestalten, dass sie eine tatsächliche Verbesserung der Cybersicherheit und damit auch der Luftsicherheit bedeutet, aber dabei die nötige Flexibilität und Praxistauglichkeit erhalten bleibt. Derzeit definieren wir in Zusammenarbeit mit den rechtlichen Entscheidungsträgern BMI und BMDV, sowie in Abstimmung mit den Verbänden die konkreten Anforderungen. Aufgrund der schon erwähnten Komplexität wird dies noch etwas Zeit in Anspruch nehmen. Sobald wir Ihnen mehr Informationen zur Umsetzung – auch im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen – geben können, werden wir Ihnen diese hier zur Verfügung stellen.

Ebenfalls werden wir den betroffenen Unternehmen ein Musterprogramm sowie eine Ausfüllhilfe zur Verfügung stellen.

Zur Vorbereitung empfehlen wir aber schon jetzt mit einer Erfassung/Sichtung Ihrer Systeme und Daten sowie einer Bestandsaufnahme des derzeitigen Schutzes dieser zu beginnen.

Bitte beachten Sie auch die rechts unter den Informationen eingestellten Unterlagen.

Für Auskünfte stehen wir Ihnen unter der E-Mail-Adresse luftsicherheitsprogramm@lba.de zur Verfügung.

Zusatzinformationen

Kontakt

Anfragen und Anträge
Luftfahrt-Bundesamt
Referat S 5
38144 Braunschweig

E-Mail: luftsicherheitsprogramm@lba.de

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