Nur ACC3 darf Fracht aus Drittstaaten in die EU einfliegen
Seit dem 01.02.2012 muss jedes Luftfahrtunternehmen, das Fracht oder Post von einem Flughafen in einem Drittstaat zwecks Transfer, Transit oder Entladen an einen unter die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 fallenden Flughafen befördert, durch die zuständige Behörde als ACC3 benannt worden sein.
Nach der Benennung weist das Luftfahrt-Bundesamt dem benannten ACC3 eine dem Standardformat entsprechende eindeutige alphanumerische Kennung zu, die das Luftfahrtunternehmen und den Drittlandsflughafen angibt, für den das Luftfahrtunternehmen zur Beförderung von Luftfracht/Luftpost in die Europäische Union benannt wurde.
Wurde ein ACC3 in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, wird es in allen Mitgliedstaaten für alle Beförderungen von dem betreffenden Drittstaatsflughafen in die Europäische Union anerkannt.
Eine Übersicht über alle aktiven ACC3 und RA3 finden Sie unter:
https://webgate.ec.europa.eu/ksda/publicAccess.htm
Im Folgenden finden Sie alle notwendigen Informationen zur Benennung als ACC3.
- News
- Zuständige Behörde
- Das Benennungsverfahren für Luftfahrtunternehmen als ACC3
- EU-Validierung der Luftsicherheit für ACC3
- Verfahren für ACC3 Ausnahmegenehmigungen
- Benennung reglementierter Beauftragter (RA3)
- Muster-Sicherheitsprogramm für ACC3
- Dokumente
- Vorschriften
- Informationsschreiben anderer EU-Staaten
- Fragen und Antworten zum ACC3 (FAQs)