Luftfahrt-Bundesamt

Genehmigung deutsche Fluggesellschaften

Luftfahrtunternehmen, die dem Luftverkehrsrecht der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, bedürfen zur Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht im gewerblichen Flugverkehr einer Betriebsgenehmigung gemäß § 20 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft.

Eine Voraussetzung dieser Betriebsgenehmigung ist das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC), in dem die unter die Betriebsgenehmigung fallenden Tätigkeiten festgelegt sind.

Sofern Flüge durchgeführt werden, die der Genehmigungspflicht des § 20 Luftverkehrsgesetz unterliegen, ist für das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland eine Ausflugerlaubnis erforderlich.

Hier finden Sie weiterführende Informationen zu folgenden Themen:

Merkblätter und Informationsschreiben des Luftfahrt-Bundesamtes
Formulare für die Antragstellung
Verträge Deutschlands mit anderen Staaten gemäß Art.83bis ICAO
Genehmigte deutsche Luftfahrtunternehmen

Für Flugbetrieb, der nicht unter die Bestimmungen des § 20 Luftverkehrsgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 fällt, gibt es verschiedene andere Vorschriften:

  • Art. 6 Abs. 4a der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 legt fest, welche Arten des Flugbetriebes mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen nach Anhang VII der vorgenannten Verordnung (Teil-NCO) durchgeführt werden können.
  • Für nichtgewerblichen Flugbetrieb mit technisch komplizierten Luftfahrzeugen findet Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (Teil-NCC) Anwendung. Informationen zum Teil-NCC finden Sie hier.
  • Für spezialisierten Flugbetrieb (dazu gehören beispielsweise Flüge im Rahmen der Luftarbeit) findet Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (Teil-SPO) Anwendung. Informationen zum Teil SPO finden Sie hier.

Keine Betriebsgenehmigung des Luftfahrt-Bundesamtes ist gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 für Flugdienste mit Luftfahrzeugen ohne Motorantrieb und/oder mit ultraleichten Luftfahrzeugen mit Motorantrieb erforderlich.

Für Rundflüge bedarf es gem. Art. 3 Abs. 3 der vorgenannten Verordnung ebenfalls keine Betriebsgenehmigung, für gewerbliche Rundflüge ist jedoch ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis erforderlich, dass von der zuständigen Landesluftfahrtbehörde erteilt wird. Informationen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen mit Ballonen, die seit 2016 nicht mehr von § 20 Abs. 1 LuftVG erfasst sind, erhalten Sie ebenfalls bei den Landesluftfahrtbehörden.

Zusatzinformationen

Kontakt

Anfragen und Anträge
Luftfahrt-Bundesamt
Referat B 1
Sachgebiet B 11
38144 Braunschweig

Telefon.: +49 531 2355 3108 oder -3115
Fax: +49 531 2355 3199
E-Mail:aoc@lba.de

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