Landestellen im öffentlichen Interesse (PIS)
Landestellen im öffentlichen Interesse (PIS) sind Landestellen ausschließlich für Operationen im öffentlichen Interesse. Diese sind in Deutschland grundsätzlich alle Hubschrauberlandestellen an Krankenhäusern, die sich in schwierigen Umgebungsbedingungen und/oder dicht besiedelten Gebieten befinden.
PIS unterscheiden sich grundsätzlich von Hubschrauberlandeplätzen, welche nach Paragraph 6 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) genehmigt sind und die Anforderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauberflugplätzen (AVV) vom 19.12.2005 erfüllen müssen und in der Zuständigkeit der jeweiligen Landesluftfahrtbehörden liegen.
Für Landestellen im öffentlichen Interesse hingegen werden die baulichen Anforderungen in Anlage 3 der Luftverkehrsordnung (LuftVO) definiert. Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Genehmigung zur Nutzung von PIS liegt beim Luftfahrt-Bundesamt (siehe § 25 Absatz 4 Luftverkehrsgesetz). Für Landestellen auf Gebäuden wird eine solche Genehmigung erst nach einer einzelfallbezogenen Prüfung durch das Luftfahrt-Bundesamt erteilt.
Nachstehend finden Sie die aktuelle PIS-Masterliste für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, welche der kontinuierlichen Revision durch das LBA in Kooperation mit der Bundespolizei unterliegt.