Luftfahrt-Bundesamt

Informationen zu NCC

Der Teil-NCC der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (Air Ops) betrifft nichtgewerbliche Flüge mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen.

In Deutschland wird der Teil-NCC ab dem 25. August 2016 angewendet.
Teil-NCC stellt an alle Betreiber die grundsätzlich gleichen Anforderungen wie an Luftfahrtunternehmen, jedoch in angepasstem Umfang. Anstelle eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) muss der Betreiber sich und seinen Flugbetrieb der zuständigen Behörde erklären (Declaration).
Diese Erklärung (Declaration) hilft der Behörde, das nach ARO.GEN.300 geforderte Aufsichtsprogramm für NCC-Luftfahrzeuge zu erstellen und umzusetzen. Dieses Programm wird auf der Basis der Art und des Umfangs des Flugbetriebs erstellt und angepasst, inklusive Daten aus vorhergehenden Aufsichtstätigkeiten. Alle betroffenen Betreiber müssen die neuen Regelungen ab dem 25. August 2016 anwenden und sollten dieses Datum bei der Umsetzung im Auge haben.

Wer ist betroffen?

Betreiber von technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen
- mit einem in einem EASA-Staat registrierten Luftfahrzeug
- mit einem in einem nicht-EASA-Staat registrierten Luftfahrzeug, aber mit Wohnsitz oder Hauptgeschäftssitz (Principal Place of Business) in einem EASA-Staat.

Abweichend dürfen Betreiber technisch komplizierter motorgetriebener Flugzeuge mit Turboproptriebwerken und einer höchstzulässigen Startmasse von 5700 kg oder weniger, die im nichtgewerblichen Betrieb eingesetzt werden, diese Luftfahrzeuge nur gemäß Anhang VII (NCO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 betreiben (siehe Verordnung (EU) 2016/1199).

Was ist ein technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug?

Technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug bedeutet:
ein Flugzeug
- mit einer höchstzulässigen Startmasse über 5.700 kg oder
- zugelassen für eine höchste Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 oder
- zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten oder
- ausgerüstet mit einer oder mehreren Strahlturbinen oder mit mehr als einem Turboprop-Triebwerk

Die Europäische Kommission hat einer Abweichung (Derogation) zugestimmt, die den nichtgewerblichen Betrieb von zweimotorigen Turboprop-Flugzeugen bis zu 5 700 kg unter Teil-NCO (nichtgewerblicher Luftverkehr mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen) anstelle von Teil-NCC erlaubt. Das bedeutet, dass Betreiber dieser Luftfahrzeuge den Teil-ORO (Anforderungen an Organisationen) nicht anwenden müssen.

ein Hubschrauber zugelassen
- für eine höchste Startmasse über 3.175 kg oder
- für eine höchste Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 oder
- für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten oder

ein Kipprotor-Luftfahrzeug

Was ist von den betroffenen Betreibern gefordert?

Betreiber müssen mit der Grundverordnung (VO (EU) Nr. 216/2008) und der Betriebsvorschrift (VO (EU) Nr. 965/2012) vertraut sein. Sie müssen die detaillierten Anforderungen des Teil-ORO (Anforderungen an Organisationen) und des Teil-NCC erfüllen. Wenn ein Betreiber Sondergenehmigungen (specific approvals) wie z.B. Flugbetrieb bei geringer Sicht (LVO), Performance Based Navigation (PBN) oder Gefahrgut (Dangerous Goods) hält oder benötigt, müssen auch die entsprechenden Teile des Teil-SPA eingehalten werden.
Betreiber müssen die Vorschriften verstehen und sicherstellen, dass sie sie einhalten (Compliance).
Beispielsweise müssen Betreiber:
• ein Betriebshandbuch (OM) haben
• ein Managementsystem haben
• eine Erklärung (Declaration) vorbereiten, die Angaben über Luftfahrzeuge, Art des Betriebs, Lufttüchtigkeitsvereinbarungen, Sondergenehmigungen etc. enthält.
Wenn die Betreiber, die in Deutschland ihren Wohn- oder Hauptgeschäftssitz haben, die vorgenannten Unterlagen erstellt haben, müssen sie ihre Erklärung (Declaration) in Übereinstimmung mit Teil-ORO beim Luftfahrt-Bundesamt einreichen.

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