Luftfahrt-Bundesamt

Beantragung und Genehmigung einer Mindestausrüstungsliste

Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ORO.MLR.105 beschreibt die Anforderungen bei der Erstellung einer Mindestausrüstungsliste für den CAT-, SPO-, NCC-Flugbetrieb.

1. Mindestausrüstungsliste (MEL)

Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ORO.MLR.105 beschreibt die Anforderungen bei der Erstellung einer Mindestausrüstungsliste für den CAT-, SPO-, NCC-Flugbetrieb.

2. Antrag auf Genehmigung der MEL

Die MEL wird bei der zuständigen Behörde gemäß ARO.OPS.205 eingereicht. Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Aufgabenverteilung zwischen dem Bund und den Ländern.
Mit dem Antrag zur Genehmigung einer MEL sind zusätzliche Dokumente durch den Betreiber des/der Luftfahrzeugs/e elektronisch einzureichen:
• Die genehmigungsfähige Mindestausrüstungsliste unter Berücksichtigung der Luftfahrzeugausrüstung und der Art des Flugbetriebs,
• die aktuelle Master Mindestausrüstungsliste (MMEL), auf die sich die MEL bezieht und
• die Konformitätserklärung zum Antrag der Genehmigung einer Mindestausrüstungsliste.
Die Anträge zur Genehmigung einer MEL sind an das Funktionspostfach antrag-b2@lba.de zu schicken.
Alternativ können die Anträge direkt an die Sachbearbeiter gesendet werden. Senden Sie in diesem Fall bitte zusätzlich eine Kopie Ihrer Nachricht an antrag-b2@lba.de (CC), damit Ihr Anliegen auch im Vertretungsfall geprüft werden kann.
Flugzeuge: claus-christian.schlottau@lba.de
Hubschrauber: an den zuständigen Flugbetriebsprüfer

3. Hinweise zur Erstellung der MEL

Wenn vorhanden, ist grundsätzlich die aktuelle und von der EASA genehmigte MMEL zu Grunde zu legen. Die Publikation einer EASA-MMEL erfolgt über den Hersteller der Luftfahrzeuge. Die Kontaktdaten sind über die Internetseite der EASA verfügbar.
Im Vorwort zur MEL sind der Geltungsbereich und die Anwendung der MEL bei ausgefallenen und flugsicherheitsrelevanten Funktionen, Teilen oder ganzer Systeme zu beschreiben.
Der Betreiber des/der Luftfahrzeugs/e hat eigene, detaillierte O- und M-Verfahren, wie in der MMEL referenziert, festzulegen. Die Hersteller bieten oftmals Anleitungen bzw. Entwürfe für die O-und M-Verfahren in Dispatch Deviation Guides (DDG) oder MEL-Guides an.
Wurde eine vom Luftfahrzeughersteller entwickelte MMEL von einer Luftfahrtbehörde außerhalb des EASA-Raums genehmigt, sind die CS-GEN-MMEL oder die CS-MMEL der EASA in Ergänzung zu allgemeinen Regeln in den ATA-Kapiteln im Bereich Bemerkungen und Ausnahmen des jeweiligen Items zu berücksichtigen. Durch dieses Verfahren soll eine europäische Standardisierung erreicht werden. Unter den angegebenen Adressen können die Dokumente heruntergeladen werden:
CS-GEN-MMEL
CS-MMEL
Eine aktuelle EASA-MMEL ersetzt automatisch die von einer anderen Luftfahrtbehörde herausgegebene MMEL oder eine ältere EASA-MMEL. Hierbei ist die EASA-MMEL im Rahmen einer MEL-Revision innerhalb von 90 Tagen nach Bekanntmachung anzuwenden.
Nationale Regelungen (z.B. FSAV Bestimmungen bzgl. ACAS/TCAS) und die Bestimmungen aus den Luftfahrzeughandbüchern (AOM, POH usw.) sowie relevante STCs sind in die MEL aufzunehmen.
Wird in der MMEL ein Verfahren zur einmaligen Verlängerung der Behebungsfristen (B-, C- und D-Intervalle) beschrieben, so ist in der MEL ein adäquates Verfahren im Vorwort der MEL unter Berücksichtigung der Bestimmungen in ORO.MLR.105 Absatz (f) festzulegen. Parallel dazu, ist dieses Verfahren in der CAME zu erwähnen, damit das für die Beaufsichtigung der Lufttüchtigkeit zuständige Referat T5 die Umsetzung und die korrekte Anwendung des Verfahrens überprüfen kann.

4. Weitere Formulare und Dokumente

EASA Internet
Konformitätserklärung zum MEL-Antrag

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