Luftfahrt-Bundesamt

Allgemeines


Seit dem 15. November 2015 müssen Organisationen und Behörden auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 im Rahmen ihres Sicherheitsmanagements Systeme und Verfahren zur Erfassung, Auswertung, Verarbeitung, Analyse, Speicherung und Weiterleitung von meldepflichtigen und freiwillig zu meldenden Ereignissen anwenden. Aus den europäischen und deutschen Rechtsvorschriften ergeben sich Verpflichtungen für verschiedene Personenkreise, Ereignisse in der Zivilluftfahrt zu melden.

Rechtsgrundlagen

Ereignismeldungen und Meldepflichten sind in den folgenden Rechtsgrundlagen geregelt:

Unfälle und schwere Störungen

Unfälle und schwere Störungen (Definitionen gemäß § 2 Flugunfalluntersuchungsgesetz und Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010) müssen der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) unverzüglich gemeldet werden. Weitere Informationen zu den möglichen Meldewegen an die BFU finden sie auf der Internetseite www.bfu-web.de. Beispiele für schwere Störungen sind dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 zu entnehmen und ebenso im Anhang zum Flugunfalluntersuchungsgesetz zu finden.

Ereignismeldung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014

Alle Ereignisse und Störungen in der Zivilluftfahrt müssen der zuständigen Behörde gemeldet werden. Als zuständige Behörden im Sinne des Artikels 6 der Verordnung sind in Deutschland aktuell das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) und das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) benannt.

Meldepflichtige Ereignisse

Meldepflichtige Ereignisse müssen so rasch wie möglich, in jedem Fall nicht später als 72 Stunden nach der Kenntnisnahme des Ereignisses, an die Organisation oder an die Behörde gemeldet werden. Erhält die Organisation eine Ereignismeldung, hat sie diese so rasch wie möglich, in jedem Fall nicht später als 72 Stunden nach Kenntnisnahme des Ereignisses, an die zuständige Behörde zu übermitteln.

Zur Meldung verpflichtet sind dabei die Personengruppen gemäß Artikel 4, Absatz 6 oben genannter Verordnung, wie beispielsweise (keine abschließende Aufzählung) der Kommandant eines Luftfahrzeuges oder aber Personen, die an der Konstruktion, Herstellung, der Überwachung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit, der Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstungen oder Teilen davon beteiligt sind.

Freiwillige Meldungen

Darüber hinausgehende freiwillige Meldungen sollten zeitnah an die zuständige Behörde übermittelt werden. Freiwillige Meldungen umfassen:

a) Angaben zu Ereignissen, die möglicherweise nicht unter das System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse fallen; sowie

b) andere sicherheitsbezogene Informationen, die vom Meldenden als tatsächliche oder potentielle Gefahr für die Flugsicherheit betrachtet werden.

Die von der Verordnung betroffenen Organisationen müssen hierzu ein internes System zur Erfassung, Analyse, Weiterverfolgung und ggf. Übermittlung an die zuständige Behörde einrichten.
Zusätzlich soll damit jedoch auch Personen die Möglichkeit der Meldung von sicherheitsbezogenen Informationen ermöglicht werden, die nicht zu Pflichtmeldungen verpflichtet sind, z.B. Passagiere oder nicht in der Luftfahrt tätige Personen. Für diesen Personenkreis steht ein stark vereinfachtes Meldeformular zur Verfügung.

Alle eingehenden Ereignismeldungen werden in der Nationalen Datenbank gespeichert und an den europäischen Zentralspeicher (ECR) weitergeleitet. Die zuständigen Behörden analysieren die Ereignisse aus der nationalen sowie der europäischen Datenbank, um Sicherheitsgefahren zu ermitteln und erforderlichenfalls geeignete Abhilfe- oder Präventivmaßnahmen zu ergreifen.

Personen, die ein Ereignis melden oder in der Ereignismeldung genannt sind, unterliegen dabei einem besonderen Schutz. So werden Angaben zur Identität des Meldenden und der in der Ereignismeldung genannten Personen nicht in den Datenbanken gespeichert. Weiterhin werden die in den Datenbanken gespeicherten Informationen ausschließlich für die Verbesserung der Flugsicherheit genutzt und nicht zur Klärung von Schuld- oder Haftungsfragen.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Festlegung der zuständigen Stelle zur Förderung der Redlichkeitskultur beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV). Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte der Webseite des BMDV.

Ereignismeldungen an das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) und das
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF)

Durch die Einführung von ECCAIRS2 und vom europäischen Aviation Reporting Portal https://aviationreporting.eu/ vereinfachen sich ab Februar 2023 die Meldewege. Sicherheitsrelevante Ereignisse in der Zivilluftfahrt eingeschlossen schwere Störungen und Unfälle werden nun zentral über das Portal gemeldet werden. Dies betrifft auch Flugsicherungsorganisationen, welche bisher direkt an das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) berichtet haben. LBA und BAF sowie alle Landesluftfahrtbehörden haben über das Portal Zugriff auf diese Meldungen.

Dieses Portal kann auch für freiwillige oder anonyme Meldungen genutzt werden.

Für aktuelle Informationen zur Benutzbarkeit des Portals beachten Sie bitte die aktuellen Rundschreiben sowie Nachrichten für Luftfahrer (NfL).

Alle derart abgegebenen Ereignismeldungen werden vom LBA und BAF erfasst, gespeichert und analysiert und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachreferaten oder externen Stellen weiterverfolgt.

Das Sachgebiet B33 des LBA unterstützt Sie gerne bei allen Fragen rund um das Thema Ereignismeldungen. Ihre Fragen richten Sie bitte ebenfalls an occurrence@lba.de.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Kommunikation mit dem LBA per E-Mail bzw. Fax derzeit unverschlüsselt erfolgt. Zum besonderen Schutz des Meldenden bzw. von in dem Ereignis involvierten Personen sollten in der Kommunikation grundsätzlich keine personenbezogenen Daten enthalten sein.

Meldungen über Luftfahrzeugannäherungen (AIRPROX) an die Aircraft Proximity Evaluation Group (APEG) gemäß NfL 1-915-16

AIRPROX-Vorfälle, die in der APEG bewertet werden sollen, sind zusätzlich zu oben beschriebenen Meldepflichten über das Formblatt "Meldung über Luftfahrzeugannäherung und andere Zwischenfälle im Luftverkehr/Aircraft Proximity and Air Traffic Incident Report Form" im Luftfahrthandbuch der Bundesrepublik Deutschland (AIP) zu melden an:

Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
APEG
Robert-Bosch-Straße 28
63225 Langen
E-Mail: apeg@baf.bund.de
Fax: +49 (0)6103 / 8043-205

Alternativ wurde die Möglichkeit geschaffen, dass bei Eingabe einer entsprechenden Meldung in das Aviation Reporting Portal zu Beginn nach Ausfüllen der Überschrift („Headline“) ausgewählt werden kann, ob das Ereignis zusätzlich zur Meldung an die Behörden auch der APEG zugänglich gemacht werden soll. Wird dies vom Melder bestätigt, braucht kein separates Formblatt mehr verwendet werden.

Anzeige von Zusammenstößen von Luftfahrzeugen mit Tieren inklusive Vögeln gemäß NfL 1-703-16

Zusätzlich zu oben beschriebenen Meldepflichten sind die Anzeigen von Zusammenstößen von Luftfahrzeugen mit Tieren inklusive Vögeln, gemäß den "Richtlinien zur Verhütung von Vogelschlägen im Luftverkehr" vom 13.02.1974 des Bundesministers für Verkehr dem Verband für biologische Flugsicherheit (DAVVL e.V.), zu übermitteln. Auf der Internetseite www.davvl.de stehen Ihnen weitere Informationen zur Verfügung.

Anfragen „interessierter Kreise“

Informationsanfragen „interessierter Kreise“ sind im deutschen Zuständigkeitsbereich an das LBA als festgelegte Ansprechstelle zu richten.
"Interessierte Kreise" (IK) sind definiert als alle natürlichen oder juristischen Personen oder offizielle Stellen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die mittels Zugang zu den von den Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen über Ereignisse an der Verbesserung der Flugsicherheit mitwirken können und die einer durch die VO (EU) Nr. 376/2014, Anhang II festgelegten Kategorie angehören. Hierzu gehören insbesondere in der Luftfahrt tätige Organisationen und Forschungseinrichtungen, aber auch (eingeschränkt) in der Luftfahrt tätige natürliche Personen.
Artikel 10 und 11 sowie Anhang II und III vorgenannter Verordnung regeln weitere Einzelheiten hierzu.

In Übereinstimmung mit Artikel 11 stellt das LBA hierzu ein Antragsformular bereit. Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular senden Sie bitte eingescannt per E-Mail an occurrence@lba.de. Zur Klärung weiterer Einzelheiten zum Antrag wird sich danach das LBA mit Ihnen in Verbindung setzen.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Kommunikation mit dem LBA per E-Mail bzw. Fax derzeit unverschlüsselt erfolgt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen empfehlen wir Ihnen daher bei Anfragen, die personenbezogene Daten enthalten, die Nutzung des Postwegs.



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