Luftfahrt-Bundesamt

Ultraleichtluftfahrzeuge

Ausländisch registrierte Ultraleichtluftfahrzeuge, welche in die Bundesrepublik Deutschland einfliegen wollen, sind den Luftfahrzeugen des privaten Luftverkehrs nach Artikel 5 des ICAO Abkommens gleichgestellt.

Ausländische registrierte Ultraleichtluftfahrzeuge mit eingeschränkter Zulassung bedürfen zum Einflug und Verkehr in Deutschland grundsätzlich einer Erlaubnis.

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