Luftfahrt-Bundesamt

Luftfahrzeuge mit eingeschränkter Zulassung

Ausländische Luftfahrzeuge mit eingeschränkter Zulassung bedürfen zum Einflug und Verkehr in Deutschland grundsätzlich einer Erlaubnis.

Der Antrag muss spätestens zwei volle Werktage vor Beginn des beabsichtigten Fluges eingegangen sein.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen in deutscher (oder englischer) Sprache beizufügen:

  • Lufttüchtigkeitszeugnis einschließlich der Einschränkungen oder
  • Flugzulassung einschließlich der Auflagen
  • Lärmzeugnis
  • Eintragungsschein
  • Bescheinigung der Jahresnachprüfung (zusätzlich nur für N-registrierte Luftfahrzeuge: Mechanikerlizenz - FAA inspection authorization)
  • Drittschadenshaftpflichtversicherung gemäß EU-Verordnung 785/2004
  • Ist das Luftfahrzeug in einem nicht-EASA-Staat registriert, können zusätzliche Nachweise vom Antragsteller verlangt werden

Ein Einflug darf nicht ohne ausdrückliche Einflugerlaubnis erfolgen.

Die Erlaubnis wird in der Regel für den beantragten Zweck und Zeitraum, längstens jedoch für 180 Flugtage im Kalenderjahr erteilt, sie kann mit Auflagen verbunden werden.

Eine Einflugerlaubnis ist nicht erforderlich für im Europäischen Wirtschaftsraum registrierte Luftfahrzeuge mit einer Fluggenehmigung (Permit to Fly) mit der genauen Formulierung "Diese Fluggenehmigung ist gemäß Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a ausgestellt und bescheinigt, dass das Luftfahrzeug im Rahmen der nachstehenden Flugzwecke und unter den nachstehenden Bedingungen gefahrlos fliegen kann; sie gilt in allen Mitgliedstaaten." bzw. "This Permit to Fly is issued pursuant to Regulation (EC) 216/2008, Article 5 (4) (a) and certifies that the aircraft is capable of safe flight for the purpose and within the conditions listed below and is valid in all Member States."

Eine Einflugerlaubnis ist nicht erforderlich für in ECAC-Mitgliedsstaaten registrierte Selbstbauluftfahrzeuge.

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