Linienflugverkehr
Luftfahrtunternehmen aus Nicht-EWR-Mitgliedstaaten haben vor der Aufnahme von Fluglinienverkehr von und nach Deutschland eine Betriebsgenehmigung zu beantragen. Hierfür sind folgende Unterlagen in deutscher (oder englischer) Sprache einzureichen:
- Gesellschaftssatzung
- Organigramm, das den Aufbau, die Organisationsstruktur und die Aufgabenverteilung des Luftfahrtunternehmens im Hinblick auf die Beantragung von Einflugerlaubnissen in Deutschland zeigt
- Handelsregisterauszug
- Letzter Geschäftsbericht / Angaben über Vorstand und Zusammensetzung des Geschäftskapitals
- Flugplan
- Flugplan - nur Code Share Flüge
Hinweis: Code Share Flüge sind vom Marketing-Carrier zu beantragen - Flottenauflistung mit Angaben zur Kapazität der Luftfahrzeuge
- TCO-Genehmigung
- Drittschadenshaftpflichtversicherung gemäß EU-Verordnung 785/2004 (Versicherungssummen müssen in SDR ausgewiesen sein)
- Haftpflichtversicherung zur Deckung von Personen-, Gepäck-, Fracht und Verspätungsschäden gemäß EU-Verordnung 785/2004 (Versicherungssummen müssen in SDR ausgewiesen sein)
- Eintragungsscheine der Luftfahrzeuge, die im deutschen Luftraum betrieben werden sollen
- Erklärung über die Zustellungs- und Empfangsbevollmächtigung
- Luftverkehrsbetreiberzeugnis mit Anlagen (Auflistung der Luftfahrzeuge)
- Designierung des Luftfahrtunternehmens durch die Regierung des Heimatstaates für den Fluglinienverkehr zwischen dem Heimatstaat und der Bundesrepublik Deutschland
- Luftsicherheitsplan
- Bei Fracht- und/oder Postbeförderung:
ACC3-Benennung gem. Verordnung (EG) Nr. 300/2008 für Drittstaaten-Flughäfen, deren Sicherheitsstandard nicht als gleichwertig anerkannt ist
Wir behalten uns das Recht vor, zusätzliche Luftfahrzeugdokumente anzufordern.
TCO-Genehmigung
Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten (Third Country Operators, TCO), einschließlich der Unternehmen, die Wetlease-in-Vereinbarungen oder Codeshare-Vereinbarungen mit EU-Luftfahrtunternehmen getroffen haben, dürfen gewerblichen Linien- oder Charterverkehr in, aus dem oder innerhalb des Hoheitsgebietes der EU nur durchführen, wenn sie über eine TCO-Genehmigung der EASA gem. der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 verfügen. Für reine Überflüge ohne geplante Landung ist keine TCO-Genehmigung erforderlich.
Anträge auf TCO-Genehmigung, einschließlich der erforderlichen Unterlagen, müssen der EASA mindestens 30 Tage vor dem geplanten ersten Flug vorgelegt werden.
Die Mitgliedsstaaten bleiben weiterhin für die Erteilung der Einflugerlaubnis zuständig.
Die TCO-Genehmigung der EASA ist nur eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Einflugerlaunis.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der EASA http://easa.europa.EU/TCO
Genehmigung der Tarife
Die zur Anwendung vorgesehenen Tarife sind zur Genehmigung an folgende Adresse zu senden:
Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)
Referat V3
Werderstraße 34
50672 Köln
oder
Postfach 19 01 80
50498 Köln
Deutschland/Germany
Tel.: +49-221-5776 4333/ 4334
Fax: +49-221-5776 1777
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