Luftfahrt-Bundesamt

Humanitäre Flüge/Ambulanzflüge

Dieses Verfahren findet nur Anwendung, wenn der geplante Flug außerhalb unserer Bürozeiten stattfinden soll. Ansonsten ist ein Charterantrag zu stellen.

Luftfahrtunternehmen aus Nicht-EWR Mitgliedstaaten dürfen im Falle von Hilfs- und Ambulanzflügen in die Bundesrepublik Deutschland einfliegen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Der Operating Carrier verfügt über eine TCO-Genehmigung der EASA.

2. Der Operating Carrier verfügt über ein vom LBA, Referat S5, genehmigtes Luftsicherheitsprogramm.

3. Der Operating Carrier informiert das LBA schriftlich über den Ambulanzflug (Notification). Im Falle von Hilfsflügen informiert der Auftraggeber (Notification) und benennt den Operating Carrier.

4. Der Operating Carrier legt dem LBA eine gültige Versicherungsbescheinigung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 vor, in der die Versicherungssummen in SDR ausgewiesen sind.

Achtung
Im Falle der Missachtung der o. a. Bestimmungen behält sich das LBA die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit vor.

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