Einflugerlaubnisse und Flugliniengenehmigungen
Luftfahrzeuge, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, dürfen gemäß § 2 Absatz 7 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nur mit Erlaubnis einfliegen oder auf andere Weise nach Deutschland verbracht werden, wenn Sie über eine entsprechende Einflugerlaubnis verfügen.
Die Einflugerlaubnis wird auf Antrag vom Luftfahrt-Bundesamt, Referat B1, erteilt.
Hier finden Sie weitergehende Informationen zu den folgenden Themen:
Liniendienste
Luftfahrtunternehmen aus Nicht-EWR-Mitgliedstaaten
Luftfahrtunternehmen aus EWR-Mitgliedstaaten
Luftfahrtunternehmen aus der Bundesrepublik Deutschland
Charterflüge
Luftfahrtunternehmen aus Nicht-EWR-Mitgliedstaaten
Luftfahrtunternehmen aus EWR-Mitgliedstaaten
Luftfahrtunternehmen aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
Flüge zu anderen Zwecken
Unternehmen aus Nicht-EWR-Mitgliedstaaten
Unternehmen aus EWR-Mitgliedstaaten
Luftfahrzeuge mit eingeschränkter Zulassung
Ausländische Luftfahrzeuge mit eingeschränkter Zulassung bedürfen zum Einflug und Verkehr in Deutschland grundsätzlich einer Erlaubnis.
Deutsches Luftfahrthandbuch
Deutsches Luftfahrthandbuch
EES / ETIAS
Wichtige Informationen für Luftfahrtunternehmen, die Passagiere aus Drittstaaten in den Schengen-Raum befördern.
Bitte beachten Sie Folgendes
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