Luftfahrt-Bundesamt

Einflugerlaubnisse und Flugliniengenehmigungen

Luftfahrzeuge, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, dürfen gemäß § 2 Absatz 7 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nur mit Erlaubnis einfliegen oder auf andere Weise nach Deutschland verbracht werden, wenn Sie über eine entsprechende Einflugerlaubnis verfügen.

Die Einflugerlaubnis wird auf Antrag vom Luftfahrt-Bundesamt, Referat B1, erteilt.

Hier finden Sie weitergehende Informationen zu den folgenden Themen:

Liniendienste

Luftfahrtunternehmen aus Nicht-EWR-Mitgliedstaaten
Luftfahrtunternehmen aus EWR-Mitgliedstaaten
Luftfahrtunternehmen aus der Bundesrepublik Deutschland

Charterflüge

Luftfahrtunternehmen aus Nicht-EWR-Mitgliedstaaten
Luftfahrtunternehmen aus EWR-Mitgliedstaaten
Luftfahrtunternehmen aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

Flüge zu anderen Zwecken

Unternehmen aus Nicht-EWR-Mitgliedstaaten
Unternehmen aus EWR-Mitgliedstaaten

Luftfahrzeuge mit eingeschränkter Zulassung

Ausländische Luftfahrzeuge mit eingeschränkter Zulassung bedürfen zum Einflug und Verkehr in Deutschland grundsätzlich einer Erlaubnis.

Deutsches Luftfahrthandbuch

Deutsches Luftfahrthandbuch

EES / ETIAS

Wichtige Informationen für Luftfahrtunternehmen, die Passagiere aus Drittstaaten in den Schengen-Raum befördern.
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