Luftfahrt-Bundesamt

Charterflüge

Luftfahrtunternehmen aus Nicht-EWR-Mitgliedstaaten haben vor der Aufnahme von Charterflügen von und nach Deutschland eine Einflugerlaubnis zu beantragen.

Der Antrag ist grundsätzlich von dem Luftfahrtunternehmen zu stellen, welches die Beförderung tatsächlich durchführt.

Umfang der Erlaubnis

Die Erlaubnis kann für einzelne Flüge oder für eine Reihe von Flügen (Flugkette) beantragt werden.

Die Einflugerlaubnis wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn der Heimatstaat des antragstellenden Luftfahrtunternehmens deutschen Luftfahrtunternehmen in gleicher Weise den Einflug gestattet (Grundsatz der Gegenseitigkeit).

Antragsfristen

Anträge auf Einzelflüge müssen spätestens zwei volle Werktage vor Beginn des Fluges in schriftlicher Form dem Luftfahrt-Bundesamt (LBA) vorliegen.

Anträge auf Genehmigung von Flugketten (beginnend ab dem 4. Flug in Reihe) müssen spätestens vier Wochen vor Beginn des ersten Fluges der Kette gestellt werden.

Ein Einflug darf nicht ohne ausdrückliche Einflugerlaubnis erfolgen.

Jede Änderung zu bereits genehmigten Flügen ist unter Beachtung der jeweiligen Antragsfristen zur Genehmigung vorzulegen.

Einzureichende Unterlagen

Folgende Unterlagen sind in deutscher (oder englischer) Sprache vorzulegen:

Wir behalten uns das Recht vor, zusätzliche Luftfahrzeugdokumente anzufordern.

Zusätzliche Anforderungen bei Flügen der fünften Freiheit und/oder Durchführung von Flügen mit Luftfahrzeugen aus Drittstaaten

Nachweis, dass die deutschen Luftfahrtunternehmen nicht in der Lage sind, die beantragten Flüge durchzuführen (Nichtverfügbarkeitserklärung).

Liste deutsche Luftfahrtunternehmen für Passagierflüge bis 50 Pax
Liste deutsche Luftfahrtunternehmen für Passagierflüge über 50 Paxe
Liste deutsche Luftfahrtunternehmen für Frachtflüge

EWR-Luftfahrtunternehmen, die Fracht in ein bzw. aus einem Drittstaat transportieren wollen, müssen keine Nichtverfügbarkeitserklärung vorlegen.

TCO-Genehmigung

Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten (Third Country Operators, TCO), einschließlich der Unternehmen, die Wetlease-in-Vereinbarungen oder Codeshare-Vereinbarungen mit EU-Luftfahrtunternehmen getroffen haben, dürfen gewerblichen Linien- oder Charterverkehr in, aus dem oder innerhalb des Hoheitsgebietes der EU nur durchführen, wenn sie über eine TCO-Genehmigung der EASA gem. der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 verfügen. Für reine Überflüge ohne geplante Landung ist keine TCO-Genehmigung erforderlich.

Anträge auf TCO-Genehmigung, einschließlich der erforderlichen Unterlagen, müssen der EASA mindestens 30 Tage vor dem geplanten ersten Flug vorgelegt werden.

Die Mitgliedsstaaten bleiben weiterhin für die Erteilung der Einflugerlaubnis zuständig.

Die TCO-Genehmigung der EASA ist nur eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Einflugerlaunis.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der EASA http://easa.europa.EU/TCO. 

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