Ausfall von Luftfahrzeugen aus technischen Gründen (AOG = Aircraft on Ground) im Passagier- und Frachtverkehr (Linie/Charter)
Luftfahrtunternehmen aus Nicht-EWR Mitgliedstaaten dürfen im Falle von technischen Ausfällen (AOG) für bereits genehmigte Flüge von/nach Deutschland Luftfahrzeuge anderer Luftfahrtunternehmen (Operating Carrier) im Wet-lease/Subcharter einsetzen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Der Operating Carrier ist ein europäisches Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008.
oder
Der Operating Carrier ist ein deutsches Luftfahrtunternehmen und verfügt über eine entsprechende Ausfluggenehmigung.
oder
Der Operating Carrier verfügt über eine TCO-Genehmigung der EASA und legt dem LBA eine gültige Versicherungsbescheinigung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 vor.
2. Der Auftraggeber informiert schriftlich das LBA (Notification) über den technischen Ausfall und benennt den Operating Carrier
oder
Der Operating Carrier informiert das LBA direkt (Notification).
3. Der Einsatz ist auf 5 Tage befristet.
Luftfahrtunternehmen aus Nicht-EWR Mitgliedstaaten, die zur Behebung von technischen Ausfällen (AOG) Teile und Ausrüstungen befördern, dürfen ohne Einflugerlaubnis nach Deutschland einfliegen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Der Operating Carrier ist ein europäisches Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008.
oder
Der Operating Carrier ist ein deutsches Luftfahrtunternehmen und verfügt über eine entsprechende Ausfluggenehmigung.
oder
Der Operating Carrier verfügt über eine TCO-Genehmigung der EASA und legt dem LBA eine gültige Versicherungsbescheinigung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 vor.
2. Der Auftraggeber informiert schriftlich das LBA (Notification) über den technischen Ausfall und benennt den Operating Carrier
oder
Der Operating Carrier informiert das LBA direkt (Notification).
Das LBA behält sich das Recht vor, weitere Unterlagen zum Beispiel technical reports nachzufordern.
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