Gewerbliche Flüge zu anderen Zwecken von Unternehmen aus EWR-Mitgliedstaaten
Unternehmen aus EWR-Mitgliedstaaten, die ausschließlich in EWR-Mitgliedstaaten registrierte Luftfahrzeuge betreiben, benötigen für gewerbliche Flüge zu anderen Zwecken (z. B. Arbeitsluftfahrt, Fahrten mit Ballonen, Rundflüge) keine Einflugerlaubnis.
Für Luftfahrzeuge, die nicht in einem EWR-Mitgliedstaat registriert sind, ist eine Einflugerlaubnis erforderlich.
Sofern für die beabsichtigten Flüge sonstige Genehmigungen erforderlich sind (zum Beispiel Außenstarts und Außenlandungen, Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe, Abwerfen von Gegenständen), bitten wir, diese bei der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des jeweiligen Bundeslandes zu beantragen.
Landesluftfahrtbehörden
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