Luftfahrt-Bundesamt

FAQ – Prüfungen allgemein

An dieser Stelle finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ), die die im LBA abgenommenen theoretischen Prüfungen für Luftfahrtpersonal betreffen, sortiert nach Themengebieten.

Wie kann ich mich zur theoretischen Prüfung für Luftfahrtpersonal anmelden?

Unter folgendem Link finden Sie die „Anträge auf Abnahme der theoretischen Prüfung“ für die verschiedenen Lizenzen und Berechtigungen:https://www.lba.de/DE/Luftfahrtpersonal/TheoretischePruefungen/EASA_FCL_Pruefungen/EASA_FCL_Pruefungen_node.html
Hier haben Sie die Möglichkeit zwischen dem elektronischen und dem schriftlichen Antragsverfahren zu wählen.

elektronische Anmeldung über das Bundesportal

Wenn Sie den Link zu den Onlineanträgen auswählen, werden Sie auf die Seiten des Bundesportals weitergeleitet. Melden Sie sich dort mit Ihren Zugangsdaten an.

Auf der ersten Seite des Formulars werden zunächst Ihre persönlichen Daten erfasst:

Angaben zum Antragsteller:

Grafische Darstellung: Abnahme einer oder einer weiteren theoretischen Prüfung für Luftfahrtpersonal beantragen Abnahme einer oder einer weiteren theoretischen Prüfung für Luftfahrtpersonal beantragen

Persönliche Daten Antragsteller

Grafische Darstellung: Abnahme einer oder einer weiteren theoretischen Prüfung für Luftfahrtpersonal beantragen Abnahme einer oder einer weiteren theoretischen Prüfung für Luftfahrtpersonal beantragen

Anschließend können Sie die Prüfungsfächer, für die Sie sich anmelden auswählen und einen Wunschtermin angeben.

Angabe zu Prüfungen

Grafische Darstellung: Abnahme einer oder einer weiteren theoretischen Prüfung für Luftfahrtpersonal beantragen Abnahme einer oder einer weiteren theoretischen Prüfung für Luftfahrtpersonal beantragen

Für die Antragstellung müssen verschiedene Dokumente bereitgehaltenwerden, wie z.B. die Prüfungsempfehlung ihrer ATO und ggf. Vorlizenzen. Die Prüfungsempfehlung für die Fächer, die Sie absolvieren möchten, sollten Sie vor der Beantragung von Ihrer ATO angefordert haben.

Bitte beachten Sie, dass eine Prüfungsempfehlung erst nach vollständiger Beendigung der theoretischen Ausbildung in den entsprechenden Fächern und vor Ablauf der Ausbildungsfrist von Ihrer ATO ausgestellt werden kann. Eine Prüfungsempfehlung für ein Fach ist 12 Monate gültig. Empfehlungen, die älter als 12 Monate sind, können nicht akzeptiert werden.

Wenn Sie den Antrag vollständig ausgefüllt und Ihre Daten noch einmal kontrolliert haben, übermitteln Sie uns den Antrag.

Sie erhalten von uns die Ladung zu Ihrer Prüfung sowie ggf. den Kostenbescheid in der Regel über das Portal oder auf Wunsch auch postalisch.

schriftliches Anmeldeverfahren

  • Wählen Sie auf unseren Seiten EASA-FCL Prüfungen oder nationale Erlaubnisse das Formular für die Lizenz bzw. Berechtigung, die Sie erlangen möchten, aus.
  • Innerhalb des Antrags wählen Sie zunächst die Lizenz aus, die Sie erlangen möchten.
  • Danach tragen Sie die Nummer der Prüfungssitzung ein.
  • Als nächstes folgen Ihre privaten Daten, der Name der ATO und die Genehmigungsnummer der ATO. Gegebenenfalls sind noch der Ausbildungsbeginn und die Art des Ausbildungsganges einzutragen.
  • Danach muss für die jeweiligen Fächer, die Sie schreiben wollen, der Ausbildungsleiter die Prüfungsempfehlung quittieren.

Im unteren Teil ist es noch möglich, die Prüfung für ein Sprechfunkzeugnis zu beantragen. Ein BZF II kann NICHT im LBA abgelegt werden.

Danach haben Sie die Möglichkeit einen unverbindlichen Terminvorschlag, an dem Sie nach Braunschweig kommen wollen, einzutragen. Das LBA wird versuchen, Ihren Wunschtermin zu ermöglichen. Ist dies nicht möglich, z.B. weil alle Plätze in der Prüfungswoche belegt sind, buchen wir Sie für die nächstmögliche Prüfungswoche.

In welchen Zeiträumen theoretische Prüfungen für Luftfahrtpersonal beim LBA stattfinden, entnehmen Sie bitte folgendem Link:
https://www.lba.de/DE/Luftfahrtpersonal/TheoretischePruefungen/Pruefungstermine/Pruefungstermine_node.html

Unterschreiben Sie abschließend den Antrag und lassen Sie ihn uns per Fax, Post oder per E-Mail zukommen:

Luftfahrt-Bundesamt
Referat L2
38144 Braunschweig

Fax:  +49 (0)531 / 2355 – 4299
E-Mail: theoriepruefungen@lba.de

Kann ich einen Wunschtermin buchen?

Auf den Anträgen auf Abnahme der theoretischen Prüfung können Sie Wunschtermine angeben. Es ist auch möglich Termine auszuschließen, also z.B.: "bitte nicht in der KW XY laden" oder "nicht vor 10 Uhr laden".

Ist auf dem Antrag kein Wunschtermin angegeben, ist in der Prüfungsordnung geregelt, dass der nächstmögliche Prüfungstermin vergeben wird. Das Risiko, dass aufgrund von Terminüberschneidungen das Antreten zur Prüfung nicht möglich ist, z. B. weil der Bewerber / die Bewerberin sich im privaten Urlaub befindet, trägt dann der Bewerber / die Bewerberin.


Prüfungsvorbereitung

Ich möchte mich möglichst gut auf die Prüfung vorbereiten. Wo kann ich die Fragen der EASA ECQB finden bzw. einsehen?

Die Prüfungsfragen beruhen auf der ECQB (European Central Question Bank) der EASA. Da die ECQB Eigentum der EASA ist und deren Inhalte vertraulich sind, werden diese Fragen nicht veröffentlicht.

Weder die EASA noch das Luftfahrt-Bundesamt arbeiten, bezüglich der Veröffentlichung von Prüfungsfragen, mit Drittanbietern zusammen.

Weitere Informationen zur ECQB der EASA finden Sie unter folgendem Link:

https://www.easa.europa.eu/domains/aircrew-and-medical/european-central-question-bank-ecqb#group-easa-downloads

Was muss ich beachten, wenn ich meine Prüfung auf mehrere Prüfungssitzungen aufteilen will?

Bei der Aufteilung der Prüfungsfächer auf mehrere Sitzungen sollte folgendes beachtet werden:
Für jedes Prüfungsfach stehen 4 Versuche in 6 Prüfungssitzungen zur Verfügung. Wenn ich eine Sitzung, für die ich eine Ladung erhalten habe, nicht antrete, zählt sie unter Umständen als in Anspruch genommen.

Beispiel 1:
Ein Bewerber startet den ersten Versuch für ein Prüfungsfach erst in der 4. Prüfungssitzung. Da nur 6 Prüfungssitzungen zur Verfügung stehen, bleiben für dieses Fach maximal 3 Versuche.

Beispiel 2:
Ein Bewerber hat bereits 5 Prüfungssitzungen absolviert, aber noch nicht alle Fächer bestanden. Das bedeutet, dass nur noch eine Prüfungssitzung möglich ist, in der alle verbleibenden Fächer bestanden werden müssen.


Anrechnung theoretischer Kenntnisse

Sind Vorkenntnisse auf meine theoretische Prüfung anrechenbar?

Eine Anrechnung theoretischer Kenntnisse ist bei theoretischen Prüfungen zur Erlangung einer fliegerischen Lizenz nur auf Grundlage von Anlage 1 zu Anhang I Verordnung (EU) 1178/2011 möglich.

Eine Anrechnung von schulischen oder beruflichen Kenntnissen oder Kenntnissen aus einem Hochschulstudium sind nicht anrechenbar.
Dies gilt nicht für nationale Erlaubnisse.

Übersichtstabelle zur Anrechnung theoretischer Kenntnisse gemäß Anlage 1 zu Verordnung (EU) 1178/2011

Ich habe eine PPL und eine CB-IR und möchte jetzt eine CPL erlangen. Kann ich mir die Fächer 040 und 050 anrechnen lassen?

Nein, eine Anrechnung ist nur bei Ablegen einer vollständigen IR Prüfung gemäß FCL.615 möglich. Wurde eine CB-IR-Prüfung abgelegt, werden die Fächer 040 und 050 nicht angerechnet.


Prüfungssprache 

In welcher Sprache werden die Prüfungen angeboten?

Prüfungen für Luftfahrtpersonal nach den EASA Regularien werden ausschließlich in englischer Sprache angeboten.

Prüfungen für Flugdienstberater und Flugtechniker auf Hubschraubern werden in deutscher und englischer Sprache angeboten.


Fristen 

Ab wann zählt die 18-monatige Frist zum Ablegen der Theorieprüfung?

Die Frist beginnt mit Ende des Kalendermonats in dem Sie das erste Mal zu einer Prüfung angetreten sind.

Ab wann gilt die Prüfungssitzung als angetreten?

Die Prüfungssitzung gilt ab dem Moment als angetreten, in dem Sie sich in das Prüfungssystem eingeloggt haben.

Weitere Informationen finden Sie in der Prüfungsordnung.


Prüfungsergebnisse 

Wann und wie bekomme ich meine Prüfungsergebnisse?

Die Ergebnisse der Prüfungssitzungen stehen frühestens 48 Stunden nach Prüfungsende fest und werden bei Beantragung per Post oder E-Mail ausschließlich postalisch bekannt gegeben. Sollten Sie den Antrag auf Abnahme der Prüfung über das Bundesportal gestellt und auch das Bundesportal als Kommunikationsweg für Mitteilungen vom Luftfahrt-Bundesamt gewählt haben, werden die Prüfungsergebnisse direkt nachdem sie feststehen, als Bescheid im Bundesportal bereitgestellt.

Während einer Prüfungssitzung oder unmittelbar danach werden keine Auskünfte über die laufende oder soeben beendete Prüfungssitzung erteilt. Die Ergebnismitteilung erfolgt durch einen Bescheid über die abgelegte Prüfungssitzung, dem als Anlage ein Statusblatt und erforderlichenfalls ein Anmeldeformular für eine weitere Prüfungssitzung beigefügt ist. Im Bescheid zur Prüfung wird das Ergebnis der Prüfungssitzung mit  „bestanden“, „noch nicht bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ zusammengefasst.

Weitere Informationen finden Sie in der Prüfungsordnung.


Wiederholung der Prüfung 

Kann man eine bestandene Prüfung wiederholen?

Nein, eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden. Eine Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 75% der Prüfungsfragen richtig beantwortet wurden.


Rücktritt / Abbruch der Prüfung

Kann ich von einer Prüfung zurücktreten, wenn ich an dem Prüfungstermin verhindert bin?

Rücktritte können als formloses Schreiben ohne ärztliches Attest oder andere Nachweise per E-Mail erklärt werden.

  1. Schreiben Sie eine E-Mail an theoriepruefungen@lba.de
  2. Sie erhalten eine Bestätigung Ihrer Rücktrittserklärung und können sich dann direkt für einen anderen Zeitraum zu einer neuen Prüfungssitzung anmelden.
  3. Wenn Sie bereits zum Zeitpunkt Ihrer Rücktrittserklärung einen Ersatztermin vorschlagen wollen, teilen Sie uns diesen in Ihrer Rücktritterklärung mit.
    Ein neuer Antrag ist in diesem Fall nur dann notwendig, wenn sich für den neuen Termin Änderungen bei der Auswahl Ihrer Prüfungsfächer ergeben.
    Für zusätzliche Fächer sind zudem die entsprechenden Prüfungsempfehlungen beizufügen.

Rahmenbedingungen:

  • Bei Nichtteilnahme an einer Prüfung wird bei der Anmeldung zur nächsten Sitzung eine Bearbeitungsgebühr von 40 € fällig.
  • Eine Erstattung bereits gezahlter Prüfungsgebühren erfolgt nicht. Die bereits gezahlte Prüfungsgebühr wird auf die nächste Sitzung angerechnet.
  • Nicht bereits beantragte Wiederholungsfächer werden bei der nächsten Prüfungssitzung gesondert berechnet.

Eine Anrechnung von Sitzung und Versuch erfolgt nicht!

Ein Rücktritt von bereits abgeschlossenen und begonnenen Prüfungsarbeiten ist nicht möglich.

Was passiert, wenn ich meine laufende Prüfung abbrechen muss?

Das Vorgehen zur Erklärung eines Rücktritts ist dasselbe wie unter „Kann ich vor einer Prüfung zurücktreten, obwohl ich meinen Prüfungstermin schon erhalten habe?“ beschrieben. Allerdings werden in diesem Fall die Sitzung sowie die Versuche der Fächer, die bis zum Rücktritt geschrieben wurden, angerechnet.

Wenn ich von einer Prüfung zurücktrete, wie wirkt sich dies auf die Anzahl der möglichen Sitzungen und Versuche aus?

Ob eine Anrechnung von Versuchen und Sitzung erfolgt, ist abhängig zu welchem Zeitpunkt Sie von der Prüfung zurücktreten.

Wenn Sie noch vor Antritt zur Prüfung zurücktreten, erfolgt keine Anrechnung von Versuch und Sitzung.

Treten Sie zur Prüfung an und schreiben ein Fach, wird sowohl der Versuch in dem geschriebenen Fach als auch die Sitzung angerechnet.


Einsicht in meine Prüfung

Kann ich Einsicht in meine nicht bestandenen Prüfungsarbeiten nehmen?

Eine Einsicht in nicht bestandene Prüfungsarbeiten ist nur im Rahmen eines Widerspruchverfahrens möglich.

Hierzu müssen Sie fristgerecht (einen Monat nach Erhalt) Widerspruch gegen den Prüfungsbescheid einlegen, in dem Ihnen das Nichtbestehen des Prüfungsfaches, für das Sie Einsicht erlangen möchten, mitgeteilt wurde. Während der Einsicht werden Ihnen nur die von Ihnen falsch beantworteten Fragen gezeigt.

Das Beantragen einer weiteren Sitzung ist grundsätzlich erst nach Beendigung des Widerspruchverfahrens möglich! Ist bereits ein neuer Prüfungstermin vereinbart worden, oder der Widerspruch nicht rechtzeitig eingegangen, kann keine Prüfungseinsicht für die betroffene Prüfungssitzung mehr erfolgen.

Die Einsicht kann ausschließlich vor Ort, beim LBA in Braunschweig, erfolgen.

Kann ich Einsicht in meine bestandenen Prüfungsarbeiten nehmen?

Nein, die Prüfungsarbeiten beruhen auf der ECQB (European Central Question Bank) der EASA. Da die ECQB Eigentum der EASA ist und deren Inhalte vertraulich sind, gewährt das Luftfahrt-Bundesamt ausschließlich Einsicht in die falsch beantworteten Fragen der nicht bestandenen Prüfungsarbeiten, im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens.

Warum muss ich Widerspruch erheben, um eine nicht bestandene Prüfungsarbeit einsehen zu können?

Die Prüfungsarbeiten beruhen auf der ECQB (European Central Question Bank) der EASA. Da die ECQB Eigentum der EASA ist und deren Inhalte vertraulich sind, gewährt das Luftfahrt-Bundesamt die Einsichtnahme ausschließlich im Rahmen eines offiziellen Widerspruchverfahrens.

Warum kann ich nur die falsch beantworteten Fragen einer nicht bestandenen Prüfungsarbeit einsehen?

Die Prüfungsarbeiten beruhen auf der ECQB (European Central Question Bank) der EASA. Da die ECQB Eigentum der EASA ist und deren Inhalte vertraulich sind, gewährt das Luftfahrt-Bundesamt ausschließlich Einsicht in die falsch beantworteten Fragen der nicht bestandenen Prüfungsarbeit im Rahmen eines Widerspruchverfahrens .

Können mir die Prüfungsfragen, die ich einsehen möchte, zugeschickt werden?

Nein. Die Einsicht kann ausschließlich vor Ort, beim LBA in Braunschweig, erfolgen.

Entstehen mir durch eine Prüfungseinsicht Kosten?

Für ein erfolgloses Widerspruchsverfahren wird gemäß LuftkostV, Abschnitt VII. Nummer 34a. eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben, mindestens jedoch 40 EUR.

Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurück genommen , z. B. nach der Einsichtnahme, gilt das Widerspruchsverfahren als erfolglos und die Gebühr von mind. 40 EUR wird fällig.


Gültigkeit der theoretischen Prüfung

Wie lange habe ich nach der theoretischen Prüfung Zeit, um meine Ausbildung vollständig abzuschließen?

Der erfolgreiche Abschluss der Prüfungen der theoretischen Kenntnisse bleibt gültig:

  • zur Erteilung einer Lizenz für Berufspiloten, einer Instrumentenflugberechtigung (IR) für einen Zeitraum von 36 Monaten ab dem Tag gerechnet, zu dem der Pilot die Prüfung der theoretischen Kenntnisse erfolgreich abgelegt hat.
  • Der Abschluss der theoretischen Prüfungen für die Lizenz für Verkehrspiloten (ATPL) bleibt gültig zur Erteilung einer ATPL für einen Zeitraum von 7 Jahren ab dem letzten Gültigkeitstermin:
    i.        einer in der Lizenz eingetragenen IR oder
    ii.       im Falle von Hubschraubern, einer in dieser Lizenz eingetragenen Hubschrauber-Musterberechtigung.
  • zur Erteilung einer Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) für eine unbegrenzte Dauer.

KSA

Bis zu welchem Zeitpunkt muss ich Bereich 100 KSA bestanden haben?

Vor der Anmeldung zur letzten Prüfungsarbeit im ersten Versuch  müssen sowohl die abschließenden Beurteilungen (summative assessments) als auch die Kopfrechenaufgaben (mental maths) im Bereich 100 KSA erfolgreich abgelegt worden sein.

Was passiert, wenn Bereich 100 KSA nicht in der Prüfungsfrist bestanden wird?

Wenn innerhalb der 18-monatigen Frist der Bereich 100 KSA nicht bestanden wird, kann der Bewerber nicht zu allen Prüfungsfächern angemeldet werden.


Sprechfunkprüfungen 

Welche Sprechfunkprüfungen kann ich beim LBA ablegen?

Beim LBA können nur Sprechfunkprüfungen abgelegt werden, die für das Ausüben der Rechte der Lizenz/Berechtigung benötige, für die ich auch meine theoretische Prüfung absolviere.

Kann ich beim LBA eine Sprechfunkprüfung ablegen, wenn ich keine theoretische Prüfung ablege?

Sprechfunkprüfungen können außerhalb der Bundesnetzagentur nur abgelegt werden, wenn eine theoretische Prüfung zur Erlangung einer entsprechenden fliegerischen Lizenz/Berechtigung gleichzeitig absolviert wird / oder bereits absolviert wurde.

Aus Kapazitätsgründen können beim LBA nur Sprechfunkprüfungen im Zusammenhang mit einer hier durchgeführten Theorieprüfung abgelegt werden.

Wie erhalte ich ein Sprechfunkzeugnis, wenn ich beim LBA eine Sprechfunkprüfung abgelegt habe?

Nach erfolgreichem Bestehen Ihrer theoretischen Prüfung und des praktischen Teils der Sprechfunkprüfung, können Sie die Eintragung der Sprechfunkrechte in Ihre Lizenz im Referat –Lizenzierung – beantragen. Sollten Sie zusätzlich die Ausstellung eines Sprechfunkzeugnisses wünschen, können Sie nach Erhalt Ihrer Lizenz dieses bei der Bundesnetzagentur beantragen.


BIR (Basic Instrument Rating)

Wo finde ich Informationen zum BIR

Seit 2021 haben Sie die Möglichkeit, eine Basis-Instrumentenflugberechtigung oder Basic Instrument Rating (BIR) zu erwerben. Weitere Informationen zum BIR finden Sie auf der EASA Seite:
https://www.easa.europa.eu/community/topics/basic-instrument-rating-bir-rules-published


Ausbildung in ATOs anderer EU Mitgliedstaaten 

Kann ich beim LBA eine Prüfung ablegen, auch wenn ich meine theoretische Ausbildung bei einer nicht in Deutschland ansässigen ATO gemacht habe?

Ja, es besteht die Möglichkeit die Theorieprüfung beim LBA abzulegen, wenn Sie eine entsprechende Ausbildung bei einer ATO in einem anderen EU-Staat durchgeführt haben.

Dazu benötigen wir folgende Unterlagen: 

  • Zeugnis der ATO, bei der die Ausbildung durchgeführt wurde
  • Nachweis, dass die ATO für die vorgenommene Ausbildung zugelassen ist (Anlage zum ATO-Zeugnis)
  • Nachweis, dass die Theorieausbildung gemäß eines genehmigten Ausbildungsprogrammes und in dem dort geforderten Umfang durchgeführt wurde
  • Bei Absolvierung eines Fernlehrganges, Nachweis der Fernlehrgangsphase und des erforderlichen Nahunterrichts
  • Bei Ausbildungen, die den Besitz einer Ausgangslizenz voraussetzen, ist die Lizenz in Kopie beizufügen
  • Schriftliche Erklärung, dass sich der Bewerber aktuell in keinem anderen Land in einem Prüfungsdurchlauf befindet
  • Prüfungsempfehlung für die beantragten Fächer durch Unterschrift des Ausbildungsleiters der ATO auf dem "Antrag auf Abnahme der Prüfung" mit Datum des Abschlusses der Ausbildung in dem jeweiligen Fach (Datum des schulinternen Abschlusstests)

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