Luftfahrt-Bundesamt

Sprachanforderungen


Aktuelles

Ab dem 01.09.2023 können Anträge online über das Bundesportal gestellt werden



Informationen zu ICAO Language Proficiency Requirements

Mit der „Verordnung zur Einführung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer“ vom 12. September 2008 wurden die ICAO-Standards am 24. September 2008 in deutsches Recht umgesetzt.

In dieser Verordnung wurde neben den Änderungen der Luftverkehrs-Ordnung, der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät, der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung die Erweiterung der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) bekannt gemacht. Die §§ 125 und 125a der LuftPersV regeln den Nachweis über Sprachkenntnisse und die Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen.
Die in den §§ 125 und 125a der LuftPersV getroffenen Regelungen werden durch die Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (3. DV LuftPersV), ergänzt.

Gegenwärtig sind etwa 110 Einzelpersonen und 20 Organisationen als Stellen zur Abnahme von Prüfungen in der englischen Sprache vom LBA anerkannt und in den Listen der anerkannten Stellen veröffentlicht. Insgesamt sind knapp 1350 Personen zur Abnahme von Sprachprüfungen berechtigt.

Eine Prüfung zum Nachweis der Sprachkenntnisse kann auch mit dem Erwerb eines Flugfunkzeugnisses verbunden werden. Einzelheiten hierzu werden im § 15 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse bestimmt.

Mit der Verordnung (EU) 1178/2011 Teil FCL.055 Sprachkenntnisse sind die ICAO Forderungen auch in europäisches Recht umgesetzt. 

Die nationale "Anpassung luftfahrtrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt" entsprechend Verordnung (EU) 1178/2011 erfolgte mit Verordnung vom 17. Dezember 2014 am 24. Dezember 2014. Diese Anpassung erforderte auch Änderungen der 3. DV LuftPersV, deren aktuelle Fassung am 30. November 2021 in Kraft getreten ist.

Um Prüfungen auch online und ohne direkten persönlichen Kontakt zwischen Sprachprüfer(n) und Bewerber durchführen zu können, wurden „Leitlinien für die Genehmigung von Online-Prüfungsverfahren“ veröffentlicht. Ergänzend hierzu kann das Prüfungsprotokoll gemäß §7 Abs. 2 Satz2 3.DV LuftPersV auch als elektronisches Dokument mit mindestens fortgeschrittener elektronischer Signatur erstellt werden.

Informationen für Bewerber um eine Sprachprüfung/Feststellung der Erstsprache

Modellprüfung zum Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 4
Liste der anerkannten Stellen für Sprachprüfungen (Organisationen)
Liste der anerkannten Stellen für Sprachprüfungen (Verlängerung der Stufe 4 / Einzelpersonen)
Eintragung von Sprachkenntnissen in die Lizenz
Antrag auf Eintrag des Sprachnachweises in die Lizenz
Liste der anerkannten Sprachprüfer für die Feststellung der Erstsprache

Informationen für Sprachprüfer und anerkannte Stellen

Bescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Stelle zum Eintrag in die Lizenz (Deutsch)
Bescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Stelle zum Eintrag in die Lizenz (Englisch)
Prüfungsprotokoll für Erstprüfungen
Prüfungsprotokoll für Verlängerungsprüfung Stufe 4
Prüfungsprotokoll für Verlängerungsprüfung Stufe 5
Prüfungsbericht
Informationen zu Sprachprüfungen der Stufe 6

Leitlinien für den Erwerb und den Erhalt einer Befähigung zur Abnahme von Sprachprüfungen gem. § 125 LuftPersV bei einer anerkannten Organisation

Leitlinien für die Genehmigung von Online-Prüfungsverfahren

Informationen für Antragsteller nach §125a LuftPersV

Informationen zur Anerkennung als Einzelprüfer

Antrag auf Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen (Einzelperson)

Leitlinien für den Erwerb und den Erhalt einer Befähigung zur Abnahme von Sprachprüfungen gem. § 125 LuftPersV bei einer anerkannten Organisation

Vorlage zur Erstellung eines Prüfstellenhandbuchs nach § 14 3. DV LuftPersV

Informationen für lizenzführende Stellen

Signaturprüfung im Falle eines elektronischen Prüfungsprotokolls

Rechtsgrundlagen für das Luftfahrtpersonal

Link zu den Rechtsgrundlagen für das Luftfahrtpersonal

Gebühren für sprachprüfende Stellen

Aufstellung der Gebühren für sprachprüfende Stellen

Zusatzinformationen

Kontakt

Anfragen und Anträge
Luftfahrt-Bundesamt
Referat L 2
38144 Braunschweig

Fax: +49 531 2355-4298
E-Mail: sprachpruefungen@lba.de

Hinweis

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