Informationen zu ICAO Language Proficiency Requirements
Mit der „Verordnung zur Einführung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer“ vom 12. September 2008 wurden die ICAO-Standards am 24. September 2008 in deutsches Recht umgesetzt.
In dieser Verordnung wurde neben den Änderungen der Luftverkehrs-Ordnung, der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät, der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung die Erweiterung der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) bekannt gemacht. Die §§ 125 und 125a der LuftPersV regeln den Nachweis über Sprachkenntnisse und die Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen.
Die in den §§ 125 und 125a der LuftPersV getroffenen Regelungen werden durch die Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (3. DV LuftPersV), ergänzt.
Gegenwärtig sind etwa 150 Einzelpersonen und 26 Organisationen als Stellen zur Abnahme von Prüfungen in der englischen Sprache vom LBA anerkannt und in den Listen der anerkannten Stellen veröffentlicht. Insgesamt sind knapp 1300 Personen zur Abnahme von Sprachprüfungen berechtigt.
Eine Prüfung zum Nachweis der Sprachkenntnisse kann auch mit dem Erwerb eines Flugfunkzeugnisses verbunden werden. Einzelheiten hierzu werden im § 15 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse bestimmt, die in ihrer neuen Fassung vom 20. August 2008 entsprechend angepasst wurde.
Mit der Verordnung (EU) 1178/2011 Teil FCL.055 Sprachkenntnisse sind die ICAO Forderungen auch in europäisches Recht umgesetzt.
Die nationale "Anpassung luftfahrtrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt" entsprechend Verordnung (EU) 1178/2011 erfolgte mit Verordnung vom 17. Dezember 2014 am 24. Dezember 2014. Diese Anpassung erforderte auch Änderungen der 3. DV LuftPersV, deren aktuelle Fassung am 07. Juni 2017 in Kraft getreten ist.
Informationen für Bewerber um eine Sprachprüfung/Feststellung der Erstsprache
- Modellprüfung zum Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 4
- Liste der anerkannten Stellen für Sprachprüfungen (Organisationen)
- Liste der anerkannten Stellen für Sprachprüfungen (Verlängerung der Stufe 4 / Einzelpersonen)
- Eintragung von Sprachkenntnissen in die Lizenz
- Antrag auf Eintrag des Sprachnachweises in die Lizenz
- Liste der anerkannten Sprachprüfer für die Feststellung der Erstsprache
Informationen für Sprachprüfer und anerkannte Stellen
- Bescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Stelle zum Eintrag in die Lizenz (Deutsch)
- Bescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Stelle zum Eintrag in die Lizenz (Englisch)
- Prüfungsprotokoll für Erstprüfungen
- Prüfungsprotokoll für Verlängerungsprüfung Stufe 4
- Prüfungsprotokoll für Verlängerungsprüfung Stufe 5
- Prüfungsbericht
- Informationen zu Sprachprüfungen der Stufe 6
Informationen für Antragsteller nach §125a LuftPersV
- Erläuterungen zum Verständnis der Anlage 2 zu §125a der LuftPersV
- Antrag auf Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen (Einzelperson)
- Leitlinien für den Erwerb und den Erhalt einer Befähigung zur Abnahme von Sprachprüfungen gem. § 125 LuftPersV bei einer anerkannten Organisation