Luftfahrt-Bundesamt

Sprachanforderungen

Wie erfolgt die Eintragung von Sprachkenntnissen in die Lizenz?

Sprachkenntnisse können beim LBA nur auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen eingetragen werden.Eine Eintragung des Nachweises englischer Sprachkenntnisse ist derzeit in folgenden Fällen möglich:

  • Stufe 4, 5 und 6: Nachweis der Sprachkenntnisse nach § 125 Abs. 2 LuftPersV durch eine Sprachprüfung bei einer vom LBA hierfür anerkannten Stelle
  • Nur Stufe 6: Vorlage des Sprechfunkzeugnisses der betreffenden Sprache zuzüglich:

    • eines Nachweises, dass die entsprechende Sprache die Muttersprache ist,
    • einer Kopie der Lizenz gemäß § 15 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung, aus der der Spracheintrag ersichtlich ist

      oder

    • einer Bestätigung von Sprachkenntnissen der Stufe 6 durch eine Luftfahrtbehörde eines ICAO-Mitgliedstaates (durch Eintragung inkl. Level in die Lizenz oder durch ein gesondertes Dokument).

Die Einzelheiten sind in der 3. DV zur LuftPersV geregelt. Weitere Informationen finden Sie hier.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die erstmalige Eintragung des Nachweises der Sprachkenntnisse in die Lizenz kostenpflichtig ist.

Was ändert sich beim Sprachenvermerk "Englisch"?

Teil-FCL sieht im Gegensatz zur LuftPersV keine dreijährige Gültigkeit bei Englisch der Stufe 4 und vorhandener IR-Berechtigung vor, sondern folgende Staffelung (unabhängig von der Lizenz):

Stufe 4 = 4 Jahre

Stufe 5 = 6 Jahre

Stufe 6 = unbefristet.

Vorhandene Sprachenvermerke der Stufe 4 mit einer Gültigkeit von 3 Jahren erhalten jedoch für den "alten" Sprachnachweis (durchgeführt und erteilt nach den "alten" Vorschriften der LuftPersV) keine Verlängerung um ein Jahr. Die neue Gültigkeit (4 Jahre) wird erst mit der nächsten Überprüfung nach Teil-FCL eingetragen.

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