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Gemäß ARA.FCL.205 c) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 legt die zuständige Behörde ein Verfahren zur Bestimmung von Prüfern (m/w/d) für die Abnahme von praktischen Prüfungen fest. Zusätzlich ist durch § 128 Abs. 2 der LuftPersV geregelt, dass die praktische Prüfung für den Erwerb von Erlaubnissen und den Ersterwerb einer Instrumentenflugberechtigung vor der nach § 5 LuftPersV zuständigen Stelle oder den von ihr beauftragten Prüfern abzulegen ist.
Das Referat L 3 - Prüfer des Luftfahrt-Bundesamtes hat diesbezüglich die Information 03/2022 veröffentlicht.
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