Luftfahrt-Bundesamt

Vorgehensweise bezüglich der Prüferbeauftragung für die Abnahme von praktischen Prüfungen zum Erwerb der ATPL (FCL.520.A und FCL.520.H) sowie für CB-IR und EIR

Zum 15.03.2016 hat sich die Vorgehensweise bezüglich der Prüferbeauftragung für die Abnahme von praktischen Prüfungen zum Erwerb der ATPL (FCL520.A und FCL.520.H) sowie für CB-IR und EIR geändert, soweit keine vorhergehende IR-Ausbildung an einer ATO erforderlich ist.

Der Bewerber um eine ATPL oder eine CB-IR oder EIR ohne vorherige Ausbildung an einer ATO kann sich aus der veröffentlichten Liste einen Prüfer aussuchen, der nach Teil-FCL zur Abnahme der praktischen Prüfungen berechtigt ist.

Für die Abnahme von praktischen Prüfungen bei Piloten, deren lizenzführende Stelle das LBA ist und deren Prüfer über eine durch das LBA ausgestellte Prüferberechtigung verfügt, gilt das folgende Verfahren:

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Sofern der Bewerber einen Prüfer auswählt, der über eine Prüferberechtigung nach Teil-FCL eines europäischen Staates verfügt, hat dieser dem LBA gemäß Examiner Differences Document (EDD), die Durchführung praktischer Prüfungen mittels einer Test Notification anzuzeigen.

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