Luftfahrt-Bundesamt

Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen

§ 120 LuftPersV - Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen

Gem. § 120 Abs. 1 S. 6 LuftPersV kann der Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen durch Auszüge aus dem Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch erbracht werden, wenn die Angaben des Flug-, Fahrten- oder Sprungbuches durch einen Beauftragten für Luftaufsicht, einen Ausbildungs- oder Flugbetriebsleiter, einen Prüfer oder einen Fluglehrer bestätigt worden sind.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Personen, die diese Funktionen nicht bekleiden, keine Stunden bestätigen können.

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