Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen
§ 120 LuftPersV - Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen
Gem. § 120 Abs. 1 S. 6 LuftPersV kann der Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen durch Auszüge aus dem Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch erbracht werden, wenn die Angaben des Flug-, Fahrten- oder Sprungbuches durch einen Beauftragten für Luftaufsicht, einen Ausbildungs- oder Flugbetriebsleiter, einen Prüfer oder einen Fluglehrer bestätigt worden sind.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Personen, die diese Funktionen nicht bekleiden, keine Stunden bestätigen können.