Luftfahrt-Bundesamt

NfL 2-376-17 - PBN-Rechte

Ergänzende Hinweise zur NfL 2-376-17

  1. Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/539 am 06. April 2016 wurden Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu Navigationsverfahren auf der Basis von leistungsbasierter Navigation (PBN – Performance Based Navigation) veröffentlicht. Diese Anforderungen werden schrittweise bis zum 25. August 2020 umgesetzt.


    Das LBA hat mit der „Bekanntmachung über den Erwerb von PBN (Performance Based Navigation)-Rechten für Inhaber von Instrumentenflugberechtigungen in Deutschland“ (Nachrichten für Luftfahrer (NfL) 2-376-17) festgelegt, wie der Übergang national geregelt wird.


    In Kapitel 2.3 der NfL wird die Dokumentation durch den Prüfer definiert. Danach ist zusätzlich zur Bemerkung im Bericht des Prüfers durch den Prüfer entweder im Flugbuch des Piloten oder einem gleichwertigen Dokument, das dem Piloten ausgehändigt wird, der Vermerk „PBN competency demonstrated“ einzutragen.


    Ergänzend wird klargestellt, dass bei Piloten, die ihre PBN-Kompetenz in einer praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung nach Instrumentenflugregeln in dem Zeitraum vom 01. Juni 2017 bis zur Veröffentlichung der NfL nachgewiesen haben, o.g. Dokumentation durch den Prüfer nachgeholt werden kann.


    Hierbei ist wie folgt zu verfahren:


    1. Der Prüfer trägt nachträglich entweder im Flugbuch des Piloten oder einem gleichwertigen Dokument (Dokument des Luftfahrtunternehmens, Kopie der Nachmeldung etc.) den Vermerk „PBN competency demonstrated“ unter Angabe von Name und Prüfernummer mit Unterschrift ein.

      und

    2. Der Prüfer meldet die fehlende Bemerkung im Bericht des Prüfers mittels des folgenden Formblatts nach. Dieses muss vom jeweiligen Prüfer dem LBA als lizenzführende Stelle des Piloten zugesandt werden. Die Erstellung eines neuen Prüferberichts ist nicht erforderlich.


  2. Die Verordnung (EU) 2016/539 nutzt in Artikel 4a (2) c) nicht nur die in der VO (EU) Nr. 1178/2011 bereits fest definierten Rechtsbegriffe "praktische Prüfung" und "Befähigungsüberprüfung", sondern verweist im Verordnungstext selbst explizit auf die jeweilige Anlage des Teil-FCL:


    "c) erfolgreicher Abschluss entweder einer praktischen Prüfung gemäß Anhang I (Teil-FC L) Anlage 7 oder einer praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang I (Teil-FCL) Anlage 9."


    Danach muss ab dem 25.08.2018 die PBN-Kompetenz auf jeden Fall nach der VO (EU) Nr. 1178/2011 nachgewiesen werden. Eine Möglichkeit, vorgenannte Rechtsgrundlage dahingehend auszulegen, dass auch Überprüfungen (OPC) nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (ORO.FC.230 b)) angerechnet werden könnten, ist auf Grund der klaren rechtlichen Definition nicht gegeben.


    Wenn ein OPC identisch mit dem LPC ist, kann dieser auch für den Erwerb der PBN-Rechte genutzt werden. Dazu ist jedoch unabdingbar ein Bericht des Prüfers über die Befähigungsüberprüfung nach FCL.740.A zu erstellen und wie gehabt bei den zuständigen Stellen einzureichen. Sofern mit dieser Überprüfung keine Verlängerung der Musterberechtigung erfolgen soll, ist im Bemerkungsfeld des Berichts des Prüfers zusätzlich zum Hinweise "PBN competency demonstrated" auch deutlich zu vermerken, dass diese Befähigungsüberprüfung nur für den Erwerb der PBN-Rechte durchgeführt wurde.

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