Luftfahrt-Bundesamt

Wegfall Opt-Out nach dem 20.06.2022

Mit Ablauf des 20.06.2022 endete die Möglichkeit zur Nichtanwendung (Opt-Out) bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 1178/2011, von der die Bundesrepublik Deutschland bisher Gebrauch gemacht hat, vgl. Nachrichten für Luftfahrer (NfL) 2218-21.

Dies bedeutet, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) 1178/2011 nun auch auf solche Luftfahrer Anwendung findet, die eine von einem Drittland erteilte Lizenz und ein zugehöriges Tauglichkeitszeugnis besitzen und im nichtgewerblichen Flugbetrieb von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i oder ii der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Luftfahrzeugen eingesetzt werden.

Im Folgenden finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zu den Folgen des Wegfalls des Opt-Out:

Fragen zum Thema Opt-Out

Ich bin Inhaber einer FAA-Lizenz mit einem zugehörigen Tauglichkeitszeugnis, fliege aber ein N-registriertes Luftfahrzeug, das einem nichtgewerblichen Flugbetrieb (NCC, NCO) zugehörig ist, der in der Europäischen Union niedergelassen oder ansässig ist oder dort seinen Hauptgeschäftssitz hat. Darf ich dieses auch weiterhin im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland fliegen, ohne eine Lizenz nach Teil-FCL der Verordnung (EU) 1178/2011 innezuhaben?

Nein, nach Wegfall des Opt-Out ist dies nicht mehr möglich. Sie müssten nun entweder eine Lizenz nach Teil-FCL innehaben, um weiter wie vor dem Wegfall des Opt-Out fliegen zu dürfen, oder Ihre FAA-Lizenz validieren lassen.

Zu einem beabsichtigten Lizenzerwerb:

Was für eine Lizenz Sie benötigen, richtet sich vor allem danach, ob Sie im nichtgewerblichen Betrieb gegen Entgelt oder aber unentgeltlich tätig werden.

Sollten Sie unentgeltlich tätig werden, benötigen Sie lediglich eine PPL nach Teil-FCL. Um diese zu erhalten, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit einer vereinfachten Erteilung unter Berücksichtigung Ihrer FAA-Lizenz unter Anwendung entweder des EU-US BASA-Abkommens oder aber der delegierten Verordnung (EU) 2020/723.

Sollten Sie entgeltlich tätig werden, benötigen Sie voraussichtlich eine CPL nach Teil-FCL. Auch dann, wenn Sie Inhaber einer FAA-CPL sein sollten, besteht unter Anwendung des EU-US BASA-Abkommens lediglich die Möglichkeit, eine PPL(A) nach Teil-FCL zu erhalten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Ihre Kompetenzen und Ihre bisherige Flugerfahrung unberücksichtigt bleiben müssen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Ausbildungseinrichtung (ATO) zur Abstimmung der erforderlichen Schritte.

Sollten Sie klären wollen, ob Ihre Tätigkeit im nichtgewerblichen Betrieb als entgeltlich oder unentgeltlich zu werten ist, wenden Sie sich bitte an das Referat L4: aircrew@lba.de.

Zur Validierung:

Eine zeitlich begrenzte Möglichkeit, weiterhin im Gebiet der Europäischen Union fliegen zu dürfen, ohne eine Lizenz nach Teil-FCL zu erwerben, stellt die Validierung („Gültigerklärung“) dar. Diese wird geregelt im Abschnitt 2 der delegierten Verordnung (EU) 2020/723 und kann in ihrer Ausgestaltung – je nachdem, wie Sie Ihre fliegerische Tätigkeit gestalten möchten – verschiedene Formen annehmen. Dies reicht von einer Validierung Ihrer FAA-Lizenz für einen Zeitraum von einem Jahr und einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit als Überbrückungsmöglichkeit bei bevorstehendem Erwerb einer Lizenz nach Teil-FCL, bis hin zu einer Validierung für einzelne Tage im Jahr, welche allerdings eine Höchstzahl von 28 Tagen je Kalenderjahr nicht überschreiten dürfen.

Sollten Sie klären wollen, ob eine Validierung eine für Sie passende Option darstellen würde oder Interesse an weiteren Informationen zur Validierung von Lizenzen haben, wenden Sie sich bitte an das Referat L4: aircrew@lba.de.

Ich bin Inhaber einer FAA-Lizenz mit einer gültigen Klassenberechtigung. Ich habe erfahren, dass ich unter Anwendung des EU-US BASA-Abkommens vereinfacht eine PPL(A) nach Teil-FCL erhalten kann. Gilt das auch für meine Klassenberechtigung?

Ja, auch Klassenberechtigungen, sofern es sich um eine SEP land oder MEP land handelt, sind vom Anwendungsbereich des EU-US BASA-Abkommens erfasst.

Ich bin Inhaber einer FAA-Lizenz mit einer gültigen Musterberechtigung. Ich habe erfahren, dass ich unter Anwendung des EU-US BASA-Abkommens vereinfacht eine PPL(A) nach Teil-FCL erhalten kann. Gilt das auch für meine Musterberechtigung?

Nein, Musterberechtigungen sind vom Anwendungsbereich des EU-US BASA-Abkommens nicht erfasst.

Besteht die Möglichkeit, meine FAA-Musterberechtigung in meine Teil-FCL-Lizenz eintragen zu lassen?

Ja, sofern es sich bei Ihrer FAA-Musterberechtigung um eine Musterberechtigung handelt, die in der EASA type rating and licence endorsement list aufgeführt ist, besteht die Möglichkeit, diese, beschränkt auf N-registrierte Luftfahrzeuge, unter Anwendung der delegierten Verordnung (EU) 2020/723 auch in Ihre Teil-FCL-Lizenz einzutragen: https://www.easa.europa.eu/document-library/product-certification/typeratings-and-licence-endorsement-lists.

Meine FAA-Musterberechtigung steht aber nicht auf der EASA type rating and licence endorsement list, kann sie dennoch eingetragen werden?

Da Artikel 3 Absatz d der delegierten Verordnung (EU) 2020/723 nur auf solche Musterberechtigungen anwendbar ist, die in der EASA type rating and licence endorsement list aufgeführt sind, ist eine entsprechende Eintragung unter Beschränkung auf N-registrierte Luftfahrzeuge nicht möglich.

Es besteht allerdings die Möglichkeit, in solchen Fällen eine Eintragung unter Anwendung nationalen Luftrechts, nämlich des § 3 Absatz 2 LuftPersV, vorzunehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Eintragung der Musterberechtigung erfolgt dann dergestalt, dass die Lizenz durch ein sogenanntes nationales Beiblatt ergänzt wird. Dies Gültigkeit dieser Eintragung ist allerdings aufgrund des nationales Charakters auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzt.

Wenn Sie wissen möchten, ob diese Möglichkeit für Sie offensteht, wenden Sie sich bitte an das Referat L4: aircrew@lba.de.

Ich bin ein im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnender Inhaber einer FAA-Lizenz mit einem zugehörigen Tauglichkeitszeugnis und fliege privat ein N-registriertes Luftfahrtzeug, dessen Halter ich auch selber bin. Darf ich dieses auch weiterhin im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland fliegen, ohne eine Lizenz nach Teil-FCL der Verordnung (EU) 1178/2011 innezuhaben?

Nein, nach Wegfall des Opt-Out ist dies nicht mehr möglich. Sie müssten nun eine Lizenz nach Teil-FCL innehaben, um weiter wie vor dem Wegfall des Opt-Out fliegen zu dürfen. Nach Auskunft der EASA zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i oder ii der Verordnung (EU) 2018/1139 ist dort der Begriff des Luftfahrzeugbetreibers („operator“) so zu verstehen, dass dieser jede juristische oder natürliche Person umfasst, die ein Luftfahrzeug betreibt. Im Falle eines Privatpiloten, der sein eigenes Flugzeug fliegt, ist dieser als ein Part-NCO-Betreiber und somit Luftfahrzeugbetreiber im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i oder ii der Verordnung (EU) 2018/1139 zu verstehen.

Ich bin zwar deutscher Staatsbürger, wohne aber dauerhaft in den Vereinigten Staaten von Amerika. Ich bin Inhaber einer FAA-Lizenz mit zugehörigem Tauglichkeitszeugnis und fliege ein N-registriertes Luftfahrzeug, dessen Halter ich auch selber bin. Im Rahmen meines Urlaubs oder einer Dienstreise möchte ich gerne mit meinem Flugzeug auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland fliegen. Darf ich dieses auch weiterhin, ohne eine Lizenz nach Teil-FCL der Verordnung (EU) 1178/2011 innezuhaben?

Ja, dies dürfen Sie auch nach Wegfall des Opt-Out tun, da Sie nicht als Luftfahrzeugbetreiber
gelten, der in dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, niedergelassen oder ansässig ist oder dort seinen Hauptgeschäftssitz hat und somit auch nicht von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i oder ii der Verordnung (EU) 2018/1139 erfasst werden.

Ich habe keine FAA-Lizenz, sondern eine von einem anderen Drittland erteilte Lizenz mit zugehörigem Tauglichkeitszeugnis; gilt das Vorstehende auch für mich?

Ja, die vorstehenden Ausführungen gelten grundsätzlich auch für Inhaber von durch andere Drittstaaten erteilten Lizenzen. Eine Ausnahme stellen hierbei die Ausführungen zu einer erleichterten Lizenz und Klassenberechtigungserteilung unter Anwendung des EU-US BASA-Abkommens dar. Diese sind auf Inhaber von durch andere Drittstaaten erteilten Lizenzen nicht anwendbar.

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