Eintragung von Sprachkenntnissen in die Lizenz
Das Referat L 4 Lizenzierung des LBA weist darauf hin, dass Sprachkenntnisse nur auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen eingetragen werden können.
Eine Eintragung des Nachweises englischer Sprachkenntnisse ist derzeit in folgenden Fällen möglich:
- Stufe 4, 5 und 6: Nachweis der Sprachkenntnisse nach § 125 Abs. 2 LuftPersV--Verordnung über Luftfahrtpersonal durch eine Sprachprüfung bei einer vom LBA hierfür anerkannten Stelle. Auf Antrag kann auch ein in einem EU-Mitgliedstaat erworbener Sprachnachweis anerkannt werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Stelle, die den Nachweis ausgestellt hat, in dem jeweiligen Mitgliedstaat hierzu berechtigt ist.
Nur Stufe 6: Vorlage des Sprechfunkzeugnisses der betreffenden Sprache zuzüglich:
Die Einzelheiten sind in der 3. DV zur LuftPersV--Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal geregelt, weitere Informationen finden Sie hier.
Die Eintragung des deutschen Sprachnachweises Stufe 6 ist bei Muttersprachlern nunmehr auch mit einer Erklärung möglich.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die erstmalige Eintragung des Nachweises der Sprachkenntnisse in die Lizenz kostenpflichtig ist.