Luftfahrt-Bundesamt

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1747 (ABl. EU L 268/23 ff.)

Mit Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1747 am 11.11.2019 wurde die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 geändert. Wir werden unsere Antragsformulare sukzessive an die Änderungen anpassen. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass es in der Zwischenzeit ggf. zu Nachforderungen kommen kann, falls die seit diesem Zeitpunkt erforderlichen Nachweise noch nicht durch unsere Formulare berücksichtigt werden.

 Aus gegebenem Anlass weisen wir insbesondere auf die Änderung in Anhang FCL.940.TRI lit. a) Ziff. 1 hin, nach der für die Verlängerung eines TRI(A)-Zeugnisses ab sofort zwei der drei folgenden Anforderungen erfüllt werden müssen:

  1. einen der folgenden Teile eines vollständigen Musterberechtigungs-Ausbildungs- oder Auffrischungslehrgangs durchführen: eine Simulatorsitzung von mindestens dreistündiger Dauer oder eine Luftübung von mindestens einstündiger Dauer mit mindestens zwei Starts und Landungen
  2. eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als TRI(A) bei einer ATO erhalten haben absolvieren
  3. die Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestehen. Diese Anforderung gilt bei Bewerbern, die die Anforderungen gemäß FCL.910.TRI(b)(3) erfüllt haben, als erfüllt.

Sie können Ihre Fragen gerne an aircrew@LBA.de senden.

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