Luftfahrt-Bundesamt

Informationen für flugmedizinische Sachverständige

Auf unseren Seiten stellen wir Ihnen alle wichtigen Informationen zusammen, die Sie für die Tätigkeit als flugmedizinische/r Sachverständige/r (AME) benötigen.

Wer als flugmedizinische/r Sachverständige/r (AME) tätig werden möchte, muss für die erstmalige Anerkennung als flugmedizinische/r Sachverständige/r (AME) der Klasse 2 die Voraussetzungen nach MED.D.010 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erfüllen. Dazu gehört auch der Nachweis eines erfolgreich absolvierten Grundlehrgangs in Flugmedizin. Die Anbieter von anerkannten Grundlehrgängen haben wir für Sie veröffentlicht.

Für die Anerkennung als flugmedizinische/r Sachverständige/r der Klasse 1 ist zusätzlich ein erfolgreich absolvierter Aufbaulehrgang in Flugmedizin sowie eine Hospitation in einem flugmedizinischen Zentrum (AeMC) gem. MED.D.015 d) nachzuweisen. Grund- und Aufbaulehrgänge in Flugmedizin müssen grundsätzlich über eine Anerkennung gem. MED.D.020 verfügen, wenn diese für die Anerkennung als flugmedizinische/r Sachverständige/r Berücksichtigung finden sollen.

Der Antrag zur Anerkennung als flugmedizinische/r Sachverständige/r (AME) haben wir unter Formulare Flugmedizin für Sie hinterlegt.

Zur praktischen Ausbildung haben wir weitere vertiefende Informationen veröffentlicht.

Soll eine bestehende Anerkennung als flugmedizinische/r Sachverständige/r (AME) verlängert werden, müssen Voraussetzungen erfüllt werden, die in der Anerkennung aufgeführt und unter "FAQ-Anerkennung" angegeben sind. Dort finden Sie auch weitere wichtige Informationen.

Die Fortbildungsveranstaltungen für AME, in deren Rahmen die geforderten Fortbildungsstunden erbracht werden können, werden vom Luftfahrt-Bundesamt geprüft und genehmigt sowie anschließend im Internet mit allen wichtigen Informationen veröffentlicht.

Sollten Sie weitere Fragen haben, setzen Sie sich gerne per E-Mail: flugmedizin@lba.de mit uns in Verbindung.

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