Luftfahrt-Bundesamt

Fragen und Antworten

01. Muss ich für die Dokumentation meiner Tauglichkeitsentscheidungen besondere Formulare verwenden?

Die Dokumentation Ihrer Tauglichkeitsentscheidungen sollte auf den dafür vorgesehenen Formblättern erfolgen. Die Formulare sind in EMPIC hinterlegt.

02. Welche Daten sind an die Genehmigungsbehörde zu übermitteln?

Entsprechend den europäischen Rechtsgrundlagen ist für jede Untersuchung für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses ein Bericht bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Dieser Bericht umfasst den vom Antragsteller unterschriebenen Antrag auf Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses, den medizinischen Untersuchungsbericht und die Befunde aller im Rahmen der Tauglichkeitsuntersuchung durchgeführten Zusatzuntersuchungen wie Audiometrie, EKG und augenärztlichen Untersuchungsbericht sowie eine Kopie des Tauglichkeitszeugnisses.

03. Muss ich für jede meiner durchgeführten Tauglichkeitsuntersuchungen die Daten übermitteln?

Ja, die europäischen Rechtsgrundlagen sehen vor, dass Sie für jede Untersuchung für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses einen Bericht bei der Genehmigungsbehörde einreichen. Der Umfang des Bericht es ist in FAQ 02 beschrieben. Die Übermittlung ist innerhalb von 5 Tagen nach der Untersuchung an die Genehmigungsbehörde vorzunehmen.

04. Wie kann ich die Daten der Tauglichkeitsuntersuchungen an die Genehmigungsbehörde übermitteln?

Eine Übermittlung der Berichte an die Genehmigungsbehörden LBA ist nur auf elektronischem Weg mittels EMPIC zulässig. Sollte eine sonstige Behörde eines EASA Mitgliedstaates zuständig sein, so muss die Befundübermittlung postalisch erfolgen. Die jeweiligen Adressen der Genehmigungsbehörden wurden in folgender Liste veröffentlicht.

05. Kann eine Tauglichkeitsuntersuchung/-beurteilung durchgeführt werden, wenn der Antrag auf Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses nicht unterschrieben wird?

Ohne den durch den Bewerber unterschriebenen Antrag besteht kein Auftrag zur Durchführung einer Tauglichkeitsuntersuchung/-beurteilung. Die Unterschrift ist somit Voraussetzung für die Durchführung.

06. Kann ich auch flugmedizinische Beurteilungen von Flugbegleitern durchführen?

Grundsätzlich können flugmedizinische Sachverständige auch flugmedizinische Beurteilungen für Flugbegleiter durchführen.

07. Welchen Nachweis einer durchgeführten flugmedizinischen Beurteilung erhalten Flugbegleiter?

Flugbegleiter erhalten nach Abschluss der flugmedizinischen Beurteilung ein sogenanntes „Ärztliches Gutachten für Flugbegleiter“. Auf diesem ist anzugeben, ob der Inhaber für tauglich oder untauglich beurteilt wurde. Das entsprechende Formular für Flugbegleiter.

08. Nach welchen Tauglichkeitsbestimmungen werden Flugbegleiter beurteilt?

Die flugmedizinische Beurteilung von Flugbegleitern wird nach den Bestimmungen des Abschnitts C des Anhangs IV (Teil-MED) der EU-Verordnung 1178/2011 und dem zugehörigen AMC-Material (Acceptable means of compliance) vorgenommen.

09. Gilt ein Tauglichkeitszeugnis nach Teil-MED auch für Fluglotsen?

Nein, ein Tauglichkeitszeugnis ausgestellt nach Teil-MED der Verordnung 1178/2011 gilt nicht für Fluglotsen. Fluglotsen sind zur Zeit nach den „Anforderungen für die medizinische Zertifizierung von Flugverkehrslotsen nach Klasse 3“ VO (EU) 2015/340 zu untersuchen. Diese Untersuchungen dürfen Sie nur dann durchführen, wenn Sie über eine entsprechende Anerkennung des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung (BAF) verfügen.

10. Welche Bewerber bekommen ein Tauglichkeitszeugnis nach Teil-MED?

Nur Bewerber um die Tauglichkeit der Klassen 1, 2 und LAPL erhalten bei festgestellter Tauglichkeit ein Tauglichkeitszeugnis nach Teil MED. EU-Verordnung 1178/2011 und dem zugehörigen AMC Material (Acceptable means of compliance)

11. Nach welchen Tauglichkeitsbestimmungen werden Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder 2 beurteilt?

Die Tauglichkeitsuntersuchung von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder 2 wird nach den Bestimmungen des Unterabschnitts 2 (MED.B.005-090) des Abschnitts B des Anhangs IV (Teil-MED) der EU-Verordnung 1178/2011 und dem zur jeweiligen Tauglichkeitsklasse gehörigen AMC Material (Acceptable means of compliance) vorgenommen.

12. Nach welchen Tauglichkeitsbestimmungen werden Bewerber um ein LAPL Tauglichkeitszeugnis beurteilt?

Die Tauglichkeitsbeurteilung von Bewerbern um ein LAPL Tauglichkeitszeugnis wird nach den Bestimmungen des Unterabschnitts 3 (MED.B.095) des Abschnitts B des Anhangs IV (Teil-MED) der EU-Verordnung 1178/2011 und dem zugehörigen AMC Material (Acceptable means of compliance) vorgenommen.

13. Was bedeutet die 45-Tage Regelung?

Die Regelung sieht vor, dass eine Untersuchung/Beurteilung zur Verlängerung eines Tauglichkeitszeugnisses bis zu 45 Tage vor Ablauf der Gültigkeit des zu verlängernden Tauglichkeitszeugnisses erfolgen kann. Für die Berechnung ist jeder Kalendertag zu zählen. Wird die Untersuchung/Beurteilung in diesem Zeitraum durchgeführt, berechnet sich die Gültigkeitsdauer des neuen Tauglichkeitszeugnisses ab dem Ablaufdatum des zu verlängernden Tauglichkeitszeugnisses. Diese Regelung besteht nicht für Untersuchungen/Beurteilungen, die früher als 45 Tage vor dem Ablauf der Gültigkeit des zu verlängernden Tauglichkeitszeugnisses durchgeführt werden. Auch kann die Gültigkeitsdauer eines Tauglichkeitszeugnisses nicht zusätzlich zur vorgesehenen Gültigkeitsdauer um 45 Tage verlängert werden.

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