Luftfahrt-Bundesamt

FAQ - Bereich Augen

1. Wann ist eine augenärztliche Untersuchung bei Untersuchungen der Tauglichkeitsklasse 1 erforderlich?  

  • Immer bei der Erstuntersuchung. Eine Erstuntersuchung liegt auch vor, wenn erstmalig eine Tauglichkeitsuntersuchung der Klasse 1 durchgeführt wird.
  • In Abständen von längstens 5 Jahren, wenn ein Refraktionsfehler die Ausprägung von ±3 Dpt.* übersteigt aber +5 Dpt.* Hyperopie bzw. -6 Dpt.* Myopie nicht überschreitet, oder ein Astigmatismus oder eine Anisometropie 2 Dpt.* übersteigt, aber 3 Dpt.* nicht überschreitet. 
  • In Abständen von längstens 2 Jahren, wenn ein Refraktionsfehler die Ausprägung von -6 Dpt.* Myopie übersteigt, oder ein Astigmatismus oder eine Anisometropie 3 Dpt.* übersteigt.
  • Immer bei normabweichenden oder zweifelhaften Befunden.
  • Immer bei deutlicher Verschlechterung des unkorrigierten Visus, jeglicher Verschlechterung des bestkorrigierten Visus, dem Auftreten einer Augenerkrankung, einer Augenverletzung oder einer Augenoperation.

 *In allen Fällen ist für die Bestimmung des Refraktionsfehlers der stärkste brechende Meridian zu verwenden.

2. Wann ist eine augenärztliche Untersuchung bei Untersuchungen der Tauglichkeitsklasse 2 erforderlich?  

  • Bei jeder Erneuerungs- und Verlängerungsuntersuchung, wenn die exakte Bestimmung der Refraktionsfehler, die Untersuchung des äußeren Auges und seiner Anhangsorgane, der brechenden Medien, eine Funduskopie oder der Sehschärfe nicht durch den flugmedizinischen Sachverständigen durchgeführt werden können.
  • Bei der Erstuntersuchung, wenn Untersuchungen wie die exakte Bestimmung der Refraktionsfehler, die Untersuchung des äußeren Auges und seiner Anhangsorgane, der brechenden Medien, eine Funduskopie, die Bestimmung der Augenbeweglichkeit, des Binocularsehens, der Gesichtsfelder, des Farberkennungsvermögens oder der Sehschärfe nicht durch den flugmedizinischen Sachverständigen durchgeführt werden können.
  • Immer bei normabweichenden oder zweifelhaften Befunden.
  • Immer bei deutlicher Verschlechterung des unkorrigierten Visus, jeglicher Verschlechterung des bestkorrigierten Visus, dem Auftreten einer Augenerkrankung, einer Augenverletzung oder einer Augenoperation.

3. Welche Auflagen für Sehhilfen bestehen und wie sind sie anzuwenden?

Auflagen im Tauglichkeitszeugnis von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis/Piloten mit Sehhilfen (Brille, Kontaktlinsen):

Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis/Piloten deren Sehschärfe unkorrigiert in einer der zu untersuchenden Distanzen (Ferne, Zwischendistanz, Nähe) ein- oder beidäugig nicht die Mindestanforderungen der Tauglichkeitsbestimmungen erreicht, haben zur Korrektur eine Sehhilfe zu verwenden. Ohne besondere Prüfung können jedoch Sehschärfeverluste nur dann durch Sehhilfen ausgeglichen werden, wenn diese durch Weitsichtigkeit, Kurzsichtigkeit, Stabsichtigkeit oder Alterssichtigkeit bedingt werden. Sehschärfeverluste, die z.B. durch Schielstellung der Augen, Trübung der Linse, Netzhautdegeneration oder -ablösung, intrazerebrale Erkrankungen etc. ausgelöst werden, sind in jedem Fall einer besonderen Prüfung (Konsultation, Verweisung) zuzuführen.

Als Sehhilfe werden Brillen und Kontaktlinsen definiert. Beide Arten von Sehhilfen können bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis/Piloten nur entsprechend der Tabelle 1 Verwendung finden. Multifokale oder gefärbte Kontaktlinsen sind nicht gestattet. Sind Korrekturen für mehrere Distanzen erforderlich, ist eine einzige Brille zu verwenden, die die Korrekturen für alle Distanzen sicherstellt. Eine Kombination unterschiedlicher Arten von Sehhilfen ist grundsätzlich nicht gestattet. Eine Sehhilfe ist so zu strukturieren, dass die bestmögliche Korrektur für den Betroffenen erreicht wird.

Die drei möglichen Auflagen für Sehhilfen sind wie folgt definiert:

VDL:    Korrektur der Sehschärfe ausschließlich für die Ferne

VNL:    Korrektur der Sehschärfe ausschließlich für die Nähe

VML:   Korrektur der Sehschärfe für:

  • die Ferne und die Zwischendistanz oder die Nähe,
  • die Ferne und die Zwischendistanz und die Nähe,
  • die Zwischendistanz und die Nähe.

Tabelle 1

 VDLVNLVML
Mögliche Fehlsichtigkeitz.B. Weitsichtigkeit, Kurzsichtigkeit, Stabsichtigkeitz.B. Alterssichtigkeitz.B. Weitsichtigkeit, Kurzsichtigkeit, Stabsichtigkeit, in Verbindung mit Alterssichtigkeit
Mögliche KorrekturBrille oder monofokale KontaktlinsenBrille (Halbbrille)Ausschließlich Brille
Zu beachtende BesonderheitenBei myopen Refraktionsfehlern >8 Dpt. müssen Kontaktlinsen oder Brillen mit hoch-brechenden Gläsern Verwendung findenDas störende und z.T. kritische Auf- und Absetzen der „Lesebrille“ sollte durch Verwendung einer Halbbrille minimiert werden.Siehe Ausführungen zu Frage 3.

4. Welche Bedeutung besitzt die Auflage VCL?

Die Auflage VCL bedeutet, dass der Betroffene kein ausreichendes Farberkennungsvermögen besitzt, also eine Rot/Grün Schwäche/Blindheit bzw. eine Blau/Gelb Schwäche/Blindheit oder eine Kombination aus beiden besteht. 

Bitte vermeiden Sie in jedem Fall die Eintragung der Auflage VCL für andere Störungen der Funktion der Augen, wie z.B. erhöhte Blendempfindlichkeit, eingeschränkte Kontrastsensitivität oder Störungen im mesopischen Sehvermögen, etc.

5. Welche Untersuchungsmethoden sieht Teil-MED für die Untersuchung des Farberkennungsvermögens vor?

Die Auflage VCL setzt voraus, dass zuvor das Farberkennungsvermögen mit den nach Teil-MED in Verbindung mit den AMC (Acceptable Means of Compliance and Guidance Material) zu Teil-MED dafür vorgesehenen Methoden untersucht wurde. Als Screeningmethode dient zunächst die Untersuchung mit den pseudoisochromatischen Tafeln nach Ishihara. Dabei ist die 24 Tafel-Version zu verwenden. Der Proband muss die ersten 15 Tafeln in randomisierter Reihenfolge ohne Zögern (<3 Sekunden/Tafel) richtig erkennen. Bei einem oder mehr Fehlern gilt der Test als nicht bestanden. In einem solchen Fall kann die Untersuchung um eine Bestimmung des Anomalquotienten am Anomaloskop oder eine Untersuchung an einer der drei akzeptierten Signallaternen (Beynes, Holmes-Wright, Spektrolux) erweitert werden. 

Bei der Untersuchung am Anomaloskop muss ein Anomalquotient im Normbereich (0,7-1,4) ermittelt werden. Wird ein Anomalquotient außerhalb des Normbereichs ermittelt, gilt der Test als nicht bestanden. 

Bei der Untersuchung an der Signallaterne muss der Proband die präsentierten Farben richtig erkennen. Können Farben nicht richtig benannt werden, gilt der Test als nicht bestanden. 

Hinweis: Bei der Untersuchung mit den pseudoisochromatischen Tafeln ist auf eine ausreichende Beleuchtung zu achten. Es ist lediglich die Verwendung der pseudoisochromatischen Tafeln nach Ishihara gestattet. Darüber hinaus sollten nur Tafeln neueren Druckdatums Verwendung finden, da sich die verwendeten Druckfarben mit der Zeit verändern.

6. Wann ist die Auflage VCL im Tauglichkeitszeugnis einzutragen?

Wurde im Rahmen der Screeningmethode mit den pseudoisochromatischen Tafeln nach Ishihara ein gestörtes Farberkennungsvermögen festgestellt und haben auch die weiteren Untersuchungsmethoden kein positives Ergebnis erbracht, bzw. hat der Proband keine weitere Untersuchungsmethode durchführen lassen, möchte jedoch dennoch ein Tauglichkeitszeugnis erhalten, so kann ein Tauglichkeitszeugnis (Klasse 2) mit der Auflage VCL ausgestellt werden. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass alle anderen Tauglichkeitsanforderungen erfüllt werden.

7. In welche Tauglichkeitszeugnisse kann die Auflage VCL eingetragen werden?

Die Eintragung der Auflage VCL ist ausschließlich in einem Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 und LAPL möglich. Probanden, die keine der in Part-MED in Verbindung mit den AMC (Acceptable Means of Compliance and Guidance Material) genannten Untersuchungen (pseudoisochromatische Tafeln nach Ishihara, Anomaloskop, Signallaterne) positiv bestehen, kann in keinem Fall ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 ausgestellt werden.

8. Welche Arten von Sonnenbrillen kann ich verwenden?

Eine Sonnenbrille, die zum Fliegen getragen wird sollte eine neutrale Färbung aufweisen (grau oder braun), damit eine Beeinflussung des Farberkennungsvermögens ausgeschlossen bzw. minimiert werden kann. Eine Tönung der Gläser, die 85 % überschreitet sollte nicht zur Anwendung kommen. Polarisierende Gläser sind nicht zu verwenden, da deren physikalisches Prinzip, welches zur Abdunkelung verwandt wird mit den ggf. polarisierend wirkenden Cockpitscheiben interferieren kann. Insbesondere ist auf farbig getönte Sonnenbrillen oder Brillen mit Gläsern, die eine besondere Filterung des blauen Lichtanteils bewirken zu verzichten, da diese zur Beeinflussung des Farberkennungsvermögens führen. Bei selbsttönenden Sonnenbrillen läuft die Geschwindigkeit des Abdunkelungs- wie des Aufhellungsprozesses der Gläser verzögert ab, was zur Blendung, insbesondere bei schnellen Wechseln der Lichtverhältnisse führen kann. Zusätzlich ist die Geschwindigkeit der Selbsttönung von verschiedenen Umweltfaktoren beeinflusst. Auf die Verwendung selbsttönender Sonnenbrillen sollte daher verzichtet werden.

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