Luftfahrt-Bundesamt

FAQ - Anerkennung

1. Welche Behörde ist für eine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger zuständig?

Eine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger wird ausschließlich durch das Luftfahrt-Bundesamt ausgesprochen. Entsprechende Anträge richten Sie bitte an das Luftfahrt-Bundesamt, Referat L 6 – Flugmedizin, 38144 Braunschweig.

2. Erfolgt die Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger unbefristet und lebenslang?

Die Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger sowohl für die Klasse 2 als auch für die Klasse 1 ist auf eine Dauer von bis zu drei Jahren befristet. Kürzere Gültigkeitsdauern sind möglich. Eine Altersgrenze besteht nicht.

3. Welche Voraussetzungen müssen für die Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger Klasse 2 erfüllt sein?

  • Bitte verwenden Sie für die Antragstellung das vorgefertigte Antragsformular "Antrag auf Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger Klasse 2"
  • Angaben zur Person
  • Nachweis über eine vollständige Befähigung und Approbation als Arzt
  • Bescheinigung über den Abschluss einer fachärztlichen Ausbildung
  • Nachweis über die Absolvierung eines durch das Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Grundlehrgangs in Flugmedizin (mind. 60 Std.), einschließlich einer praktischen Schulung in Untersuchungsmethoden und flugmedizinischer Beurteilung
  • Angabe, in welcher bzw. welchen Untersuchungsstelle/n die Tauglichkeitsuntersuchungen vorgenommen werden sollen. Falls es sich dabei um eine Klinik, ein Institut oder die Praxis eines anderen Arztes handeln sollte, ist vom Betreiber dieser Einrichtung eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass dem Antragsteller die Nutzung dieser Räumlichkeiten und Geräte gestattet wird
  • Schriftliche Erklärung darüber, dass die oben genannte/n Untersuchungsstelle/n über geeignete Einrichtungen, Verfahren, Unterlagen sowie über funktionsfähige Ausrüstung verfügt/verfügen, die für die Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen geeignet sind
  • Schriftliche unterschriebene Erklärung darüber, dass alle notwendigen Verfahren und Voraussetzungen geschaffen wurden, um die ärztliche Schweigepflicht zu gewährleisten
  • Schriftliche unterschriebene Erklärung darüber, dass der flugmedizinische Sachverständige Tauglichkeitszeugnisse ausschließlich auf der Grundlage der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 einschließlich des dazugehörigen AMC- und GM-Materials (Acceptable means of compliance) in der jeweils aktuellen Fassung ausstellen wird
  • Schriftliche unterschriebene Erklärung dazu, dass keine zum Nachteil des Antragstellers verhängten oder schwebenden Disziplinarverfahren oder Untersuchungen durch eine medizinische Aufsichtsbehörde eingeleitet wurden

4. Welche Voraussetzungen müssen für die Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger Klasse 1 erfüllt sein?

  • Nachweis einer gültigen Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger für die Klasse 2
  • Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Aufbaulehrgang in Flugmedizin (mindestens 66 Stunden), einschließlich einer praktischen Schulung in Untersuchungsmethoden und flugmedizinischer Beurteilung
  • Nachweis über mindestens 30 durchgeführte Untersuchungen zum Zwecke der Ausstellung, Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses für die Klasse 2 oder gleichwertige Untersuchungen in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung
  • Nachweis einer mindestens zweitägigen praktischen Schulung entweder an einem flugmedizinischen Zentrum (AeMC) oder unter Aufsicht der zuständigen Behörde.

5. Welche Stellen bieten Grund- oder/und Aufbaulehrgänge an, die ich für meine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger benötige?

Deutsche Akademie für Flug- und Reisemedizin gGmbH in Frankfurt/Main.
Nähere Informationen finden Sie unter folgenden Link:

Zentrum für Luft- und Raumfahrtmedizin der Luftwaffe, Fachabteilung II.
Nähere Informationen finden Sie unter folgenden Link:

6. Worin besteht die praktische Ausbildung an einem flugmedizinischen Zentrum zum Erwerb der Anerkennungsvoraussetzungen für Untersuchungen nach der Tauglichkeit Klasse 1?

Die Dauer der Schulung soll mindestens 2 Tage in Vollzeit umfassen und die bereits vorhandenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen/-beurteilungen hinsichtlich einer Verlängerung oder Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen auch für die Klasse 1 vertiefen.

Die Schulung umfasst dabei konkret eine Einführung in das AeMC mit Vorstellung der Mitarbeiter, der Räumlichkeiten und Gerätschaften, die Darstellung der Untersuchungsabläufe, die Hospitation beim Leiter des AeMC sowie die Hospitation auch in den einzelnen Funktionsbereichen und die Mitwirkung bei der Durchführung von Konsultationen, Verweisungen und Zweitüberprüfungen. Die Kontaktdaten der entsprechenden AeMC haben wir auf folgender Seite veröffentlicht.

7. Welche Voraussetzungen muss ich für die Verlängerung meiner Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger erfüllen?


Klasse 2:
Für die Verlängerung einer AME-Anerkennung für die Klassen 2 und LAPL um jeweils bis zu drei Jahre ist zunächst die Teilnahme an vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Auffrischungslehrgängen in einem Umfang von mindestens 20 Stunden seit der letzten Anerkennung bzw. Verlängerung nachzuweisen. Eine regelmäßig aktualisierte Liste der anerkannten flugmedizinischen Fortbildungsveranstaltungen haben wir für Sie veröffentlicht.

Des Weiteren ist für die Verlängerung ein Nachweis über mindestens 10 durchgeführte Tauglichkeitsuntersuchungen je bisherigem Anerkennungsjahr zu erbringen.

Alternativ kann die geforderte Auffrischung auch bis zu maximal 5 Stunden durch eine im bisherigem Anerkennungszeitraum erworbene praktische Flugerfahrung nachgewiesen werden. Hierbei gilt, dass 4 nachgewiesene Stunden eigener Tätigkeit als Pilot, im Flugsimulator oder auf dem Jump Seat als 1 Stunde Fortbildung gewertet werden können. Maximal können auf diesem Wege je dreijährigem Anerkennungszeitraum bis zu 20 Stunden praktische Flugerfahrung als 5 Stunden Fortbildung berücksichtigt werden.

Klasse 1:
Für die Verlängerung einer AME-Anerkennung für die Klassen 1, 2 und LAPL um jeweils bis zu drei Jahre ist zunächst die Teilnahme an vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Auffrischungslehrgängen in einem Umfang von mindestens 10 Stunden je bisherigem Anerkennungsjahr seit der letzten Anerkennung bzw. Verlängerung nachzuweisen. Eine regelmäßig aktualisierte Liste der anerkannten flugmedizinischen Fortbildungsveranstaltungen haben wir für Sie veröffentlicht.

Des Weiteren ist für die Verlängerung ein Nachweis über mindestens 10 durchgeführte Tauglichkeitsuntersuchungen je bisherigem Anerkennungsjahr zu erbringen.

Alternativ kann die geforderte Auffrischung auch bis zu maximal 5 Stunden durch eine im jeweiligen Anerkennungszeitraum erworbene praktische Flugerfahrung nachgewiesen werden. Hierbei gilt, dass 4 nachgewiesene Stunden eigener Tätigkeit als Pilot, im Flugsimulator oder auf dem Jump Seat als 1 Stunde Fortbildung gewertet werden können. Maximal können auf diesem Wege je dreijährigem Anerkennungszeitraum bis zu 20 Stunden praktische Flugerfahrung als 5 Stunden Fortbildung berücksichtigt werden.



8. Was geschieht, wenn ich den Antrag auf Verlängerung meiner Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger nicht rechtzeitig gestellt habe?

Läuft die auf maximal drei Jahre befristete Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger ab, ohne dass ein vollständiger und fristgerechter Antrag auf Verlängerung selbiger gestellt wird, so kann die Anerkennung rückwirkend nicht mehr verlängert werden, da sie nicht länger von Bestand ist. In diesem Fall kann durch den Betroffenen jedoch ein Antrag auf Erneuerung der Anerkennung gestellt werden.

9. Was sind die Voraussetzungen für eine Erneuerung der Anerkennung?

Eine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger kann erneuert werden, sofern der Antragsteller entweder nachweislich die Anforderungen für eine Verlängerung grundsätzlich erfüllt hätte oder sämtlichen folgenden Anforderungen genügt:

  • Er erfüllt weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit und ist weiterhin als Arzt approbiert;
  • er hat im vorangegangenen Jahr zur Antragstellung eine Auffrischungsschulung in Flugmedizin absolviert (mindestens 10 Fortbildungsstunden);
  • er hat im vorangegangenen Jahr zur Antragstellung erfolgreich eine praktische Schulung entweder an einem flugmedizinischen Zentrum (AeMC) oder unter der Aufsicht der zuständigen Behörde absolviert; die praktische Schulung ist dabei nicht zeitgebunden, sondern soll vielmehr die Beurteilung von 10 Tauglichkeitsuntersuchungen der Klasse beinhalten, die jeweils erneuert werden soll. Im Falle von fehlenden Tauglichkeitsuntersuchungen für die Klasse 2 können hierbei alternativ auch Untersuchungen für die Klasse 1 beurteilt werden, sofern der Antragsteller hierzu fachlich in der Lage ist.
  • er erfüllt weiterhin die Anforderungen gemäß EU-Verordnung 1178/2011 MED.D.010;
  • er hat entsprechend dem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren nachgewiesen, dass er weiterhin über die flugmedizinische Befähigung verfügt.

10. Was ist unter einer Genehmigungsbehörde zu verstehen?

Die Genehmigungsbehörde bezeichnet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Lizenz ausgestellt hat bzw. in dem eine Person eine Lizenz beantragt, oder bei noch nicht erfolgter Antragstellung die nach nationalem Recht zuständige Behörde. In Deutschland ist das Luftfahrt-Bundesamt die Genehmigungsbehörde gem. Anhang IV, Teil MED der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Die entsprechenden Adressen der weiteren nationalen und internationalen Genehmigungsbehörden finden Sie unter folgenden Link.

11. Wird meine Tätigkeit als flugmedizinischer Sachverständiger durch die Genehmigungsbehörde beaufsichtigt?

Die Genehmigungsbehörde, hier das Luftfahrt-Bundesamt, ist dazu verpflichtet, die Tätigkeit der von ihr anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen in ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechend zu beaufsichtigen. Die Aufsichtstätigkeit erstreckt sich dabei sowohl auf die Prüfung der fortlaufenden Erfüllung der oben angegebenen Anerkennungsvoraussetzungen als auch auf die fachlich flugmedizinische Prüfung der durch die flugmedizinischen Sachverständigen durchgeführten Tauglichkeitsuntersuchungen.

12. Was bedeutet es, wenn die Genehmigungsbehörde einen Aufsichtsbesuch in meiner Untersuchungsstelle angekündigt hat?

Aufsichtsbesuche bzw. Inspektionen von Untersuchungsstellen werden im Zuge der erstmaligen Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger sowie in der Folge anlassbezogen durchgeführt. Es wird dabei geprüft, ob die Ausstattung der flugmedizinischen Untersuchungsstelle eine ordnungsgemäße Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen zulässt und auch die hierfür erforderlichen Verfahren und Prozeduren entsprechend eingehalten werden. Die ermittelten Ergebnisse der Inspektion werden mit dem betreffenden flugmedizinischen Sachverständigen besprochen und dann im Rahmen eines Protokolls für alle Beteiligten dokumentiert.

13. Wo erhalte ich meine AME-Nummer?

Ihre AME-Nummer wird Ihnen vom Luftfahrt-Bundesamt mitgeteilt. In der Regel erhalten Sie die AME-Nummer im Zusammenhang mit Ihrem Anerkennungsbescheid.

14. Ändert sich meine AME-Nummer in der Folge ggf. noch?

Nein, Ihre AME-Nummer dient der sicheren und schnellen Zuordnung aller von Ihnen übermittelten Daten und bleibt daher immer die gleiche.

15. Wie erhalte ich die speziellen Vordrucke zur Erstellung der Tauglichkeitszeugnisse?

Sobald Sie über eine gültige Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger verfügen, wenden Sie sich bitte schriftlich an das Luftfahrt-Bundesamt, Referat L 6 – Flugmedizin. Bestellungen von Tauglichkeitszeugnisvordrucken können ausschließlich hier entgegengenommen werden. Für eine Bestellung der Vordrucke müssen Sie folgendes Formular ausfüllen. Auf dem Formular müssen Sie alle geforderten Felder wie Namen, Ihre Anschrift, die evtl. abweichende Lieferadresse und Ihre AME-Referenznummer ausfüllen, die Bestellung mit Datum, Ihrem Praxisstempel und der eigenhändigen Unterschrift versehen und per Post (Luftfahrt-Bundesamt, Referat L 6 – Flugmedizin, 38144 Braunschweig) oder Fax (0531 2355-4699) oder als Scan per Mail (Flugmedizin@lba.de) dorthin übersenden. Bitte bedenken Sie dabei, dass die Vordrucke nur in Gebinden von mindestens 100 Stück oder Vielfache hiervon versandt werden können. Die Kosten für 100 Stück belaufen sich derzeit in etwa auf 150,00 € zzgl. Versandkosten. Die Bundesdruckerei hat eine Lieferzeit von min. 10 bis 14 Werktagen.

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