Luftfahrt-Bundesamt

Flugdienstberater


Flugdienstberater sind im Bodenbetrieb von Luftfahrtunternehmen tätig. Die Aufgaben eines Flugdienstberaters umfassen die Planung und Vorbereitung eines Fluges, das Briefing der Crew, die Überwachung des Fluges sowie In-Flight Assistance bei auftretenden Problemen. Darüber hinaus arbeitet der Flugdienstberater mit den jeweiligen Flugsicherungsstellen und den Stellen der europäischen Verkehrsflusssteuerung zusammen.

In Deutschland ist die Bezeichnung „Flugdienstberater“ nach §§ 112, 113 LuftPersV eindeutig bestimmt. Es bedarf einer Erlaubnis, um als Flugdienstberater tätig zu werden, dem vom Luftfahrt-Bundesamt erteilten Luftfahrerschein für Flugdienstberater.

Dieser Luftfahrerschein wird erteilt, wenn die entsprechende Ausbildung absolviert sowie eine theoretische und praktische Prüfung erfolgreich abgelegt wurden.

Dispatchern oder Flight Operations Officers (FOO), die keine solche Ausbildung absolvieren, kann ein Luftfahrerschein nicht erteilt werden.

Ausbildung zum Flugdienstberater

Die Ausbildung zum Flugdienstberater ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil gegliedert. Die theoretische Ausbildung erfolgt bei einer NTO, einer hierfür genehmigten Ausbildungsorganisation. Eine Liste der zur Ausbildung von Flugdienstberatern zugelassenen Ausbildungsorganisationen stellt das LBA zur Verfügung.

Als Voraussetzung für eine Ausbildung müssen Kenntnisse der englischen Sprache sowie der Mathematik und Physik des Bewerbers vorliegen. Darüber hinaus muss der Bewerber vor der theoretischen Ausbildung eine Einweisung in die Organisation und Aufgaben des Verkehrsbetriebes eines Luftfahrtunternehmens erhalten.

Die Theorieausbildung erstreckt sich auf die Sachgebiete

  1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,
  2. Navigation,
  3. Meteorologie,
  4. Technik, Flugzeugkunde,
  5. Fernmeldeeinrichtungen, Datentransfer- und Kommunikationsverfahren, Verkehrsflussregelstellen (CFMU)
  6. Flugvorbereitung,
  7. Menschliches Leistungsvermögen.

Abgeschlossen wird die theoretische Ausbildung mit dem Ablegen der theoretischen Prüfung im Luftfahrt-Bundesamt. Informationen über die Anmeldung zur und den Umfang der Prüfung sowie die zugrunde liegenden Lernziele finden Sie auf der Seite "Lernziele für die theoretische Ausbildung Flugdienstberater".

Die praktische Ausbildung erfolgt i. d. R. in Zusammenarbeit mit einem Luftfahrtunternehmen und umfasst die Einweisung in die Organisation und Aufgaben des Verkehrsbetriebes eines Luftfahrtunternehmens (der Nachweis hierüber muss vor der theoretischen Ausbildung vorliegen), sowie die Tätigkeiten und Aufgaben in der Flugdienstberatung oder Verkehrsleitung eines Luftfahrtunternehmens, sobald die theoretische Prüfung bestanden wurde. Hier sollen unter der Aufsicht des Fachbereichsleiters Bodenbetrieb die praktischen Fähigkeiten der Flugvorbereitung einschließlich Nutzung und Überprüfung von Datenverarbeitungsprogrammen und der bodenseitigen Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers während des Fluges erworben werden.
Nach mind. dreimonatiger praktischer Ausbildung im Luftfahrtunternehmen wird eine praktische Prüfung abgelegt. Diese beinhaltet eine umfassende Flugplanung, das Briefing der Crew sowie eine mündliche Prüfung durch eine Prüfungskommission.

Nach erfolgreich bestandener theoretischer und praktischer Prüfung sind zum Erwerb des Luftfahrerscheins für Flugdienstberater folgende Nachweise vom Bewerber zu erbringen:

  • über die Einweisung in die Organisation und die Aufgaben des Verkehrsbetriebes eines Luftfahrtunternehmens im Rahmen der praktischen Ausbildung (§ 112 Abs. 4 Nr. 1 LuftPersV);
  • über die Tätigkeiten und Aufgaben in der Flugdienstberatung oder Verkehrsleitung eines Luftfahrtunternehmens während der praktischen Prüfung (§ 112 Abs. 4 Nr. 2 LuftPersV);
  • über das Bestehen der praktischen Prüfung in vollem Umfang.

Der Luftfahrerschein für Flugdienstberater wird unbefristet erteilt (§ 114 LuftPersV).

Erleichterungen

Das Luftfahrt-Bundesamt kann Bewerber, die besondere Kenntnisse in einem Sachgebiet der theoretischen Ausbildung nachweisen, von der Ausbildung und Prüfung in diesem Sachgebiet ganz oder teilweise befreien. Nachweisbare Vorkenntnisse durch Assistententätigkeit in der Flugdienstberatung eines Luftfahrtunternehmens können vom Luftfahrt-Bundesamt auf die praktische Ausbildung angerechnet werden. Die praktische Prüfung ist in jedem Fall vollständig abzulegen. Die Gewährung von Prüfungserleichterungen ist nur für die theoretische Prüfung möglich.

Inhabern einer gültigen Fluglizenz ATPL(A)/MPL(A) gem. Teil-FCL oder einer Lizenz auf vergleichbarem Niveau, wie z. B. CPL(A)-IR gemäß ICAO mit ATPL-Theorie-Kredit, werden Kenntnisse, die in der Ausbildung zu vorstehenden Lizenzen und Berechtigungen und deren Ausübung erworben wurden, auf die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Flugdienstberater-Lizenz angerechnet.

Ferner werden Bewerbern, welche die theoretische ATPL(A)/MPL(A) Prüfung gemäß Teil-FCL beim Luftfahrt-Bundesamt bestanden haben, Kenntnisse, die mit der ATPL(A)/MPL(A) Ausbildung erworben wurden, auf die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenz für Flugdienstberater angerechnet.

Die bestandene theoretische Prüfung wird für einen Zeitraum von 36 Monaten ab dem Datum des Bestehens dieser Prüfung für den Erwerb der Lizenz für Flugdienstberater akzeptiert.

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