B 4Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Der Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit liegt die Erkenntnis zu Grunde, dass die finanzielle Gesundheit eines Luftfahrtunternehmens und die Sicherheit möglicherweise verknüpft sind. Aus diesem Grund sollte jeder Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine strenge Überwachung der Finanzlage von Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EG) 1008/2008 durchführen.
Aufgaben
Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Luftfahrtunternehmen:
Bei Erteilung einer Betriebsgenehmigung [Art. 5, Anhang I Ziffer 1]
- mit Luftfahrzeugen, die 10 oder mehr Tonnen MTOM und/oder 20 und mehr Sitzplätze haben. [Abs. (1) + (2)]
- mit Luftfahrzeugen, die weniger als 10 Tonnen MTOM und/oder weniger als 20 Sitzplätze haben. [Abs. (3)]
Bei Änderung / Ergänzung einer Betriebsgenehmigung [Art. 8, Anhang I Ziffer 2]
- im Falle einer wesentlichen Änderung der Größenordnung der Tätigkeit.
- im Falle einer wesentlichen Änderung der Art oder Anzahl der eingesetzten Luftfahrzeuge.
- im Falle einer Änderung der rechtlichen Gegebenheiten insbesondere bei Zusammenschlüssen oder Übernahmen.
Im Rahmen der Aufsicht [Art. 8, Art. 9, Anhang 1 Ziffer 3]
- über Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge mit 10 oder mehr Tonnen MTOM und/oder 20 und mehr Sitzplätzen betreiben oder deren Umsatz € 3 Mio. jährlich überschreitet. [Art. 8 (4) und Art. 9 sowie Anhang I Ziffer 3]
- über Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge mit weniger als 10 Tonnen MTOM und/oder weniger als 20 Sitzplätzen betreiben. [Art. 8 (8) und Art. 9]
- jegliche Art von Luftfahrzeugverträgen bei einfacher Änderung der Art oder Anzahl der eingesetzten Luftfahrzeuge.
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