Luftfahrt-Bundesamt

Aufgaben der Außenstelle Stuttgart

Sachbereich T

  • Genehmigung, Überwachung und Beratung von Herstellungsbetrieben nach VO (EG) 748/2012 Teil-21 Abschnitt G
  • Genehmigung und Überwachung Instandhaltungsbetrieben gemäß Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 DER KOMMISSION Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt M und Anhang II (Teil-145), sowie von nationalen Instandhaltungsbetrieben gemäß der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV))
  • Genehmigung und Überwachung von Instandhaltungsbetrieben mit Instandhaltungsbetriebsgenehmigungen der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanadas und Brasiliens gemäß internationaler bilateraler Abkommen (BASA)
  • Genehmigung und Überwachung von Unternehmen zur Aufrechterhaltung der Flugfähigkeit gemäß Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 DER KOMMISSION Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G
  • Genehmigung, Überwachung und Beratung der CAMO bei Unternehmen, die keine Luftfahrtunternehmen sind
  • Amtshilfe für nationale und ausländische Luftfahrtbehörden
  • Überwachungstätigkeiten bei deutschen und ausländischen Luftfahrtunternehmen gemäß § 9 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) in Verbindung mit den einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften
  • Genehmigung und Überwachung der Beteiligten der sicheren Lieferkette gemäß § 9a Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) in Verbindung mit den einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften
  • Genehmigung und Überwachung der zugelassenen Kontrolltechnik gemäß § 10a Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) in Verbindung mit den einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften

Sachbereich S

  • Überwachungstätigkeiten bei deutschen und ausländischen Luftfahrtunternehmen gemäß § 9 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
  • Amtshilfe für nationale und ausländische Luftfahrtbehörden
  • Zulassung, Wiederholende Zulassung und Überwachung der Beteiligten der sicheren Lieferkette gemäß § 9a Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
  • Wiederholende Zulassung und Überwachung der zugelassenen Kontrolltechnik gemäß § 10a Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
  • Überwachungstätigkeiten bei zugelassenen Ausbildern/Luftsicherheitsschulungen gemäß § 2 Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

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