Luftfahrt-Bundesamt

Aufgaben der Außenstelle Frankfurt

Sachbereich T

  • Genehmigung, Überwachung und Beratung von Instandhaltungsbetrieben nach Verordnung (EU) 1321/2014 Teil-145 und Teil-M Unterabschnitt F, sowie von nationalen Instandhaltungsbetrieben nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) in Verbindung mit Teil-145 und Teil M-Unterabschnitt F
  • Genehmigung, Überwachung und Beratung von Teil 145 Instandhaltungsbetrieben mit einer CAR-573-Genehmigung im Rahmen des BASA/MAG-Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada
  • Prüfung der personellen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen von Luftfahrtunternehmen nach Verordnung (EU) 1321/2014 Teil M Unterabschnitt G (Unternehmen zur Führung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO)) und nach Verordnung (EU) 965/2012
  • Genehmigung, Überwachung und Beratung von Unternehmen zur Führung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) nach Verordnung (EU) 1321/2014 Teil-M Unterabschnitt G die keine Luftfahrtunternehmen sind, sowie von nationalen Unternehmen zur Führung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) in Verbindung mit Teil-M Unterabschnitt G
  • Prüfung und Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, ACAM (Aircraft Continuing Airworthiness Monitoring)
  • Amtshilfe für nationale und ausländische Luftfahrtbehörden

Sachbereich B

B2 Flugbetrieb

  • Genehmigung von Trainings- und Checkprogrammen für Flugzeugführer und Kabinenpersonal
  • Prüfung der Voraussetzungen für den Allwetterflugbetrieb
  • Überwachung des Flugbetriebs und der Schulung
  • Prüfung der Voraussetzungen für den ETOPS-Betrieb
  • Genehmigung von Flugleistungsdaten
  • Genehmigung spezieller Navigationsanforderungen
  • Genehmigung von speziellen Start-, Lande- und Flugverfahren
  • Genehmigung von Mindestausrüstungslisten
  • Anerkennung und Überwachung von Dienst-, Flugdienst- und Ruhezeiten
  • Erteilung von Nutzeranerkennungen für Flugsimulatoren, die von Luftfahrtunternehmen genutzt werden
  • Überwachung der flugbetrieblichen Bodendienste
  • Überwachung von Notfall- und Erste Hilfe Ausbildungsprogrammen und Ausbildungseinrichtungen
  • Initiierung und Überwachung von Sicherheitsschwerpunktprogrammen
  • Prüfung auf Erfüllung der Ausrüstungsanforderungen
  • Prüfung der Voraussetzung der Verantwortlichen Person Flugbetrieb, der Verantwortlichen Person Besatzungsschulung, der Verantwortlichen Person Bodenbetrieb, des Leiters Compliancemanagement und des Leiters Sicherheitsmanagement

Sachgebiet B 31 - Luftverkehrssicherheit

  • Durchführung von Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen gemäß Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Verbindung mit Verordnung (EU) Nr. 965/2012
  • Beratung und Inspektion von ausländischen Luftfahrtunternehmen im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde
  • Beratung ausländischer Luftfahrtbehörden
  • Zusammenarbeit mit Behörden und Beteiligung an internationalen Programmen

Sachgebiet B 32 - Gefahrguttransport im Luftverkehr

  • Erteilung der Genehmigung zum Transport von gefährlichen Gütern
  • Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
  • Zulassung von Schulungsprogrammen
  • Erteilung von Überfluggenehmigungen
  • Überwachung deutscher Luftfahrtunternehmen im In- und Ausland
  • Überwachung ausländischer Luftfahrtunternehmen in Deutschland
  • Überwachung der Abfertigungsunternehmen
  • Überwachung der Schulungsorganisationen
  • Überwachung der Luftfrachtspediteure
  • Verfolgung von Verstößen
  • Zusammenarbeit mit Behörden im In- und Ausland
  • Allgemeine Auskünfte/Beratung
  • Beteiligung an nationalen und internationalen Gremien und Arbeitsgruppen

Sachbereich S

  • Überwachungstätigkeiten bei deutschen und ausländischen Luftfahrtunternehmen gemäß § 9 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
  • Amtshilfe für nationale und ausländische Luftfahrtbehörden
  • Zulassung, Wiederholende Zulassung und Überwachung der Beteiligten der sicheren Lieferkette gemäß § 9a Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
  • Wiederholende Zulassung und Überwachung der zugelassenen Kontrolltechnik gemäß § 10a Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
  • Überwachungstätigkeiten bei zugelassenen Ausbildern/Luftsicherheitsschulungen gemäß § 2 Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

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