Luftfahrt-Bundesamt

LBA informiert zur Schlichtung im Luftverkehr

Das Luftfahrt-Bundesamt informiert als nationale Durchsetzungs- und Beschwerdestelle unter anderem für die Verordnungen (EG) Nr. 261/2004 und Nr. 1107/2006 über die wesentlichen Aspekte des nationalen Schlichtungsverfahrens im Luftverkehr.

Welche Vorteile habe ich als Fluggast durch die Einführung des Schlichtungsverfahrens im Luftverkehr?

Mit der Einführung der Schlichtung im Luftverkehr steht dem Fluggast eine schnelle, kostenfreie und effektive Möglichkeit zur Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche zur Verfügung.

Es besteht für den Fluggast zwar nach wie vor die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen mit der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche zu beauftragen. Jedoch liegt in diesem Fall das Kostenrisiko beim Fluggast, während das Schlichtungsverfahren für ihn regelmäßig kostenlos ist.

Was passiert?

Am 01.11.2013 trat das Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr in Kraft. Diese Gesetzesänderung bringt für Fluggäste bei der Durchsetzung ihrer folgenden Ansprüche erhebliche Verbesserungen mit sich:

  • Nichtbeförderung, Verspätung und Annullierung von Flügen
  • Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder verspätete Beförderung von Reisegepäck
  • Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Sachen, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt
  • Pflichtverletzungen bei Beförderung von behinderten oder mobilitätseingeschränkten Fluggästen.

Welche Zuständigkeit obliegt dem Luftfahrt-Bundesamt im Zusammenhang mit den Verordnungen (EG) Nr. 261/2004 und Nr. 1107/2006?

Das Luftfahrt-Bundesamt ist nationale Durchsetzungs- und Beschwerdestelle für die Verordnungen (EG) Nr. 261/2004 und Nr. 1107/2006 und überwacht als solche im Sinne einer gewerberechtlichen Aufsicht die Einhaltung der Bestimmungen der vorgenannten Verordnungen durch die Luftfahrtunternehmen.

Das Luftfahrt-Bundesamt ist in dieser Funktion nicht für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche von Fluggästen gegenüber den Luftfahrtunternehmen zuständig. Diese sind durch den Fluggast selbst durchzusetzen. Hierbei steht ihm mit der Einführung der Schlichtung im Luftverkehr – zusätzlich zum üblichen Klage- bzw. Mahnverfahren – eine kostenlose und wirkungsgleiche Option zur Verfolgung seiner Ansprüche zur Verfügung.

Was sind die rechtlichen Grundlagen und wo kann ich diese nachlesen?

Rechtsgrundlagen für die Schlichtung sind §§ 57 bis 57 c LuftVG (Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr) sowie die Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr (LuftSchlichtV).

Welche Ansprüche sind erfasst?

Die Möglichkeit einer Schlichtung ist für Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern bis € 5.000,- eröffnet, die ab dem 01.11.2013 entstehen (§ 57 c Abs. 4 LuftVG).Eine Schlichtung in Bezug auf Ansprüche, die unter einem Betrag von € 10,- liegen, findet nicht statt.

Ansprüche von Geschäftsreisenden werden nicht geschlichtet.

An wen wende ich mich?

Die Vorschriften des LuftVG sehen eine privatrechtlich organisierte Schlichtung und das behördliche Schlichtungsverfahren vor.

Die privatrechtlich organisierte Schlichtung wird derzeit von der söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. durchgeführt. Diese Schlichtungsstelle führt Schlichtungsverfahren für die Luftfahrtunternehmen durch, die ihrem Trägerverein angehören. Eine aktuelle Übersicht der am Schlichtungsverfahren der söp teilnehmenden Unternehmen ist über die Internetseite der söp abrufbar.

Das Beschwerdeformular der söp können Sie hier abrufen.

Sofern sich ein Luftfahrtunternehmen nicht an einer privatrechtlich organisierten Schlichtung beteiligt, ist die behördliche Schlichtungsstelle beim Bundesamt für Justiz zuständig (§ 57 a LuftVG).

Erste Anlaufstelle sollte immer die privatrechtlich organisierte Schlichtung sein. Das behördliche Schlichtungsverfahren findet (nur) statt, wenn sich ein Luftfahrtunternehmen der privatrechtlichen Schlichtung verweigert.

Welche Kosten fallen für mich bei Anrufung der Schlichtungsstelle an?

Für den Fluggast ist die Schlichtung regelmäßig kostenfrei. Er trägt lediglich seine eigenen Kosten z. B. für Porto, Kopien oder gegebenenfalls Anwaltskosten. Sofern der Fluggast den Anspruch im Schlichtungsverfahren allerdings missbräuchlich geltend macht, kann von ihm ein Entgelt erhoben werden.

Wie läuft die Schlichtung ab?

Voraussetzung für die Schlichtung ist, dass sich der Fluggast bereits ohne Erfolg unmittelbar an das betroffene Luftfahrtunternehmen gewandt hat. Das Verfahren der derzeit mit der Schlichtung beauftragten söp erfolgt nach der für die Schlichtungsstelle festgelegtem Verfahrensordnung. Weitere Informationen finden Sie in einem allgemeinen Ablaufplan einer Schlichtung.

Muss ich als Fluggast einen mir unterbreiteten Schlichtungsvorschlag annehmen?

Der Schlichtungsvorschlag dient einer einvernehmlichen außergerichtlichen Lösung eines Streifalls. Er ist dabei aber für keinen der Beteiligten bindend und kann von ihnen auch abgelehnt werden. Erst mit der Annahme des Schlichtungsvorschlages durch die Beteiligten wird die getroffene Vereinbarung verbindlich und ist das Schlichtungsverfahren beendet.

Wie lange dauert das Schlichtungsverfahren?

Der Schlichtungsvorschlag ist den Beteiligten innerhalb einer Frist von 90 Tagen ab Eingang des Schlichtungsbegehrens bzw. des Vorliegens vollständiger Unterlagen zum Schlichtungsbegehren seitens der Schlichtungsstelle zu übermitteln.

Wie lauten die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle?

Die privatrechtlich organisierte Schlichtung wird derzeit von der söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. durchgeführt. Der Kontakt zur söp lautet:

söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.
Fasanenstraße 81
10623 Berlin

Das Beschwerdeformular der söp können Sie hier abrufen.

Sofern sich ein Luftfahrtunternehmen nicht der privatrechtlich organisierten Schlichtung angeschlossen hat, ist die behördliche Schlichtungsstelle anzurufen. Der Kontakt lautet:

Bundesamt für Justiz
Schlichtungsstelle Luftverkehr
Adenauerallee 99-103
53094 Bonn
www.bundesjustizamt.de
Telefon: +49 228 99 410-6120
Telefax: +49 228 99 410-6121
E-Mail: luftverkehr@bfj.bund.de

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Anschrift:
Luftfahrt-Bundesamt
Bürger-Service-Center
38144 Braunschweig

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Montag, Dienstag und Donnerstag:
10:00 Uhr bis 13:00 Uhr

Telefon: +49 531 2355-115
Fax: +49 531 2355-2599

E-Mail: fluggastrechte@lba.de

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