Luftfahrt-Bundesamt

Rechte für Flugreisende mit Mobilitätseinschränkungen

Die seit 26. Juli 2008 verabschiedete Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die „Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität“ soll diesem Personenkreis die gleichen Flugreisemöglichkeiten, wie sie andere Bürgerinnen und Bürger haben, einräumen. Die Verordnung deckt im Wesentlichen drei Bereiche ab:

  • Die Gleichbehandlung von Personen mit eingeschränkter Mobilität. Das heißt, die Verordnung verbietet Luftfahrtunternehmen und Reiseveranstaltern bei Flügen von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der europäischen Gemeinschaft, die Buchung und Beförderung von Fluggästen aufgrund einer Behinderung oder eingeschränkten Mobilität zu verweigern. Eine Abweichung von dieser Vorschrift ist allerdings möglich, wenn besondere Sicherheitsgründe vorliegen.
  • Flughafenbetreiber müssen behinderten Personen und Personen mit eingeschränkter Mobilität bestimmte kostenlose Hilfeleistungen auf allen Flughäfen der EU gewährleisten, soweit der Hilfebedarf mindestens 48 Stunden vor Abflug angemeldet wird. Dazu gehören u.a.:

    • Einrichtung von ausgewiesenen Ankunfts- und Abfahrtsorten, an denen behinderte Flugreisende und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität ihre Ankunft am Flughafen bekannt geben und um Hilfe bitten können
    • auf Wunsch des oben genannten Personenkreises die Gewährleistung von Unterstützung bei der Abfertigung bzw. bei der Aufgabe von Gepäck
    • Voraussetzungen zu schaffen, dass Luftfahrzeuge gegebenenfalls mit Hilfen (Rollstuhl, Lift) erreicht bzw. verlassen werden können.
  • Bei Flügen, die in der EU beginnen, müssen auch die Luftfahrtunternehmen bestimmte Hilfeleistungen an Bord kostenlos anbieten. Auch hier ist der Hilfebedarf mindestens 48 Stunden vor Abflug anzumelden. Hierzu gehören u.a.:

    • Beförderung von bis zu zwei Mobilitätshilfen pro Person mit eingeschränkter Mobilität, inklusive elektrischer Rollstühle bei vorheriger Anmeldung
    • Beförderung von anerkannten Begleithunden
    • Bereitstellung von wesentlichen Informationen über einen Flug in zugänglicher Form
    • Bereitstellung von Hilfeleistungen, um zu den Toiletten zu gelangen

Bei Flügen aus dem Nicht-Europäischen Ausland mit einem Zielflughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der europäischen Gemeinschaft (bzw. in einem dem Vertrag angeschlossenen Staat) gilt dies nur für Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft.

Wenn Behinderte oder Personen mit eingeschränkter Mobilität der Auffassung sind, dass ihre Rechte missachtet wurden, können sie dies der Leitung des Flughafens oder dem betreffenden Luftfahrtunternehmen zur Kenntnis bringen. Wenn sie dort keine zufrieden stellende Lösung erreichen, sind Anzeigen bei den von den Mitgliedstaaten benannten Durchsetzungs- und Beschwerdestellen möglich.

Durchsetzungs- und Beschwerdestelle in Deutschland

Die offizielle Durchsetzungs- und Beschwerdestelle für Vorkommnisse an deutschen Flughäfen, bei deutschen Luftfahrtunternehmen oder bei von deutschen Flughäfen abfliegenden Luftfahrtunternehmen eines nicht EU-Staates ist das Luftfahrt-Bundesamt (LBA).

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Stichwort: Fluggastrechte
38144 Braunschweig
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E-Mail: fluggastrechte@lba.de
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Fax: + 49 (0) 531 2355 2599

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