Rechte für Flugreisende mit Mobilitätseinschränkungen
Die seit 26. Juli 2008 verabschiedete Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die „Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität“ soll diesem Personenkreis die gleichen Flugreisemöglichkeiten, wie sie andere Bürgerinnen und Bürger haben, einräumen. Die Verordnung deckt im Wesentlichen drei Bereiche ab:
- Die Gleichbehandlung von Personen mit eingeschränkter Mobilität. Das heißt, die Verordnung verbietet Luftfahrtunternehmen und Reiseveranstaltern bei Flügen von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der europäischen Gemeinschaft, die Buchung und Beförderung von Fluggästen aufgrund einer Behinderung oder eingeschränkten Mobilität zu verweigern. Eine Abweichung von dieser Vorschrift ist allerdings möglich, wenn besondere Sicherheitsgründe vorliegen.
Bei Flügen, die in der EU beginnen, müssen auch die Luftfahrtunternehmen bestimmte Hilfeleistungen an Bord kostenlos anbieten. Auch hier ist der Hilfebedarf mindestens 48 Stunden vor Abflug anzumelden. Hierzu gehören u.a.:
- Beförderung von bis zu zwei Mobilitätshilfen pro Person mit eingeschränkter Mobilität, inklusive elektrischer Rollstühle bei vorheriger Anmeldung
- Beförderung von anerkannten Blindenhunden
- Bereitstellung von wesentlichen Informationen über einen Flug in zugänglicher Form
- Bereitstellung von Hilfeleistungen, um zu den Toiletten zu gelangen
Bei Flügen aus dem Nicht-Europäischen Ausland mit einem Zielflughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der europäischen Gemeinschaft (bzw. in einem dem Vertrag angeschlossenen Staat) gilt dies nur für Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft.
Wenn Behinderte oder Personen mit eingeschränkter Mobilität der Auffassung sind, dass ihre Rechte missachtet wurden, können sie dies der Leitung des Flughafens oder dem betreffenden Luftfahrtunternehmen zur Kenntnis bringen. Wenn sie dort keine zufrieden stellende Lösung erreichen, sind Anzeigen bei den von den Mitgliedstaaten benannten Durchsetzungs- und Beschwerdestellen möglich.
Durchsetzungs- und Beschwerdestelle in Deutschland
Die offizielle Durchsetzungs- und Beschwerdestelle für Vorkommnisse an deutschen Flughäfen, bei deutschen Luftfahrtunternehmen oder bei von deutschen Flughäfen abfliegenden Luftfahrtunternehmen eines nicht EU-Staates ist das Luftfahrt-Bundesamt (LBA).
Anzeigen an das Luftfahrt-Bundesamt
Für Anzeigen an das Luftfahrt-Bundesamt verwenden Sie bitte ausschließlich das Anzeigeformular. Das ausgefüllte Formular können Sie per E-Mail, per Fax oder Brief an folgende Adresse senden:
Luftfahrt-Bundesamt
Stichwort: Fluggastrechte
38144 Braunschweig
oder
E-Mail: fluggastrechte@lba.de
oder
Fax: + 49 (0) 531 2355 2599
Bitte beachten Sie, dass die Kommunikation mit dem LBA per E-Mail bzw. Fax derzeit unverschlüsselt erfolgt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen empfehlen wir Ihnen daher bei Anfragen, die personenbezogene Daten enthalten, die Nutzung des Postwegs.
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