Luftfahrt-Bundesamt

Fragen & Antworten zur eingeschränkten Mobilität

Was regelt die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006

Die seit 26. Juli 2008 geltende Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die „Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität“ soll diesem Personenkreis die gleichen Flugreisemöglichkeiten, wie sie andere Bürgerinnen und Bürger haben, einräumen. Die Verordnung verpflichtet Luftfahrtunternehmen und europäische Flughäfen zu Unterstützungs- und Informationsleistungen, die Menschen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität die Vorbereitung und Durchführung einer Flugreise erleichtern sollen.

Für welche Flüge kann aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 Unterstützung beansprucht werden?

Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 verpflichtet alle Flughäfen auf dem Gebiet der Europäischen Union, Hilfeleistungen für Reisende mit eingeschränkter Mobilität zu erbringen. Die Verordnung findet außerdem Anwendung für Flughäfen auf dem Gebiet der Schweiz, Norwegens und Islands.

Hilfeleistungen durch Fluggesellschaften sind auf allen Flügen, die von einem europäischen Flughafen abgehen, zu erbringen. Gleiches gilt für Flüge, die von einem Flughafen in der Schweiz, Norwegen oder Island abgehen. Bei Flügen aus dem nichteuropäischen Ausland in die Europäische Union sind allerdings nur Luftfahrtunternehmen, die in der Europäischen Union oder den vorgenannten Staaten zugelassen sind, verpflichtet, entsprechende Leistungen zu erbringen.

Wer kann Unterstützung aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 beanspruchen?

Aufgrund der Verordnung haben Menschen mit Behinderungen und mit eingeschränkter Mobilität Anspruch auf Unterstützung durch Luftfahrtunternehmen und Flughäfen.

Hierunter fallen Reisende, die aufgrund einer körperlichen (sensorischen oder motorischen) Behinderung, einer geistigen Behinderung oder Beeinträchtigung, wegen anderer Behinderungen oder wegen des Alters Beförderungsmittel nur eingeschränkt nutzen können und die daher eine angemessene und an ihre besonderen Bedürfnisse angepasste Unterstützung benötigen. Die Einschränkung der Mobilität des Fluggastes kann dabei dauerhaft oder nur vorübergehend bestehen.

Nicht unter die Bestimmungen der Verordnung fallen unbegleitete Minderjährige. Für diese Gruppe von Reisenden bieten viele Luftfahrtunternehmen einen gesonderten Dienst an, der es ihnen ermöglicht, unter Aufsicht zu reisen.

Sind die Hilfeleistungen kostenpflichtig?

Nein, die Hilfeleistung ist für mobilitätseingeschränkte Fluggäste grundsätzlich nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden.

Was muss ich tun, um Unterstützungsleistungen zur erhalten?

Für eine optimale Betreuung ist es besonders wichtig, dass Luftfahrtunternehmen und gegebenenfalls Flughäfen rechtzeitig bedarfsgerechte Informationen über Ihren jeweiligen Hilfebedarf erhalten. Nur so ist eine effektive und zielgerichtete Koordinierung seitens des Betreuungsdienstes möglich.

Bitte melden Sie bei der Buchung, jedoch spätestens 48 Stunden vor dem Abflug die von Ihnen benötigte Unterstützung an. Ansprechpartner hierfür ist das ausführende Luftfahrtunternehmen oder das Reisebüro, bei dem der Flug gebucht wurde.

Das Unterbleiben einer Anmeldung oder die Verwendung eines fehlerhaften Betreuungscodes kann dazu führen, dass die von Ihnen benötigte Hilfe gar nicht, nur mit Verspätung oder nicht in geeigneter Weise erbracht werden kann.

Bitte geben Sie im Rahmen der Anmeldung Ihre besonderen Bedürfnisse und den sich daraus ergebenden konkreten Hilfebedarf an. Hierbei sollten Sie auch berücksichtigen, dass – je nach Größe und baulichen Gegebenheiten des Flughafens – gegebenenfalls auch längere Wegstrecken zurückzulegen sind oder beim Einsteigen und Aussteigen aus dem Flugzeug möglicherweise Treppenstufen zu bewältigen sind.

Sofern Sie mit medizinischen Hilfsmitteln (Geräten oder Mobilitätshilfen) reisen, sind im Rahmen der Anmeldung Angaben zu der Art, den Abmessungen (Länge x Breite x Höhe) und dem Gewicht der Hilfsmittel erforderlich. Sofern die Hilfsmittel motorisiert sind, benötigt das ausführende Luftfahrtunternehmen regelmäßig Angaben zur Art der Batterie.

Auch wenn die Einschränkung Ihrer Mobilität aus akuten medizinischen Problemen resultiert (zum Beispiel einer frischen Operation oder einem Bruch), empfehlen wir Ihnen, möglichst frühzeitig mit der ausführenden Fluggesellschaft in Verbindung zu treten, um die Rahmenbedingungen für die Beförderung abzuklären.

Welche Unterstützungsleistungen stehen am Flughafen zur Verfügung?

An Flughäfen sind besondere Kontaktpunkte oder Informationsschalter für den Betreuungsservice vorgesehen, an denen Reisende mit eingeschränkter Mobilität Kontakt mit dem Betreuungsservice des Flughafens aufnehmen können. Diese sogenannten ausgewiesenen Orte befinden sich in der Regel im Eingangsbereich des Terminals.

Reisende mit eingeschränkter Mobilität erhalten entsprechend ihren Bedürfnissen kostenfrei Unterstützung durch das Personal des Betreuungsservice, unter anderem um

  • vom Ankunftsort innerhalb des Flughafengeländes (zum Beispiel im Eingangsbereich des Terminals, im Bereich der Parkplätze, im Übergangsbereich zwischen Bahnhof und Flughafengebäude) zur Gepäckabgabe des Abflughafens zu gelangen
  • Zollabfertigung und Sicherheitskontrollen zu durchlaufen und zum Boarding-Gate zu gelangen
  • an Bord des Flugzeugs und auf ihren Sitz zu gelangen
  • nach der Landung das Flugzeug zu verlassen
  • im Transit Anschlussflüge zu erreichen
  • Gepäck und eventuell Mobilitätsausrüstung nach der Ankunft am Zielort abzuholen


Für eine optimale Betreuung ist es besonders wichtig, dass Luftfahrtunternehmen und gegebenenfalls Flughäfen rechtzeitig bedarfsgerechte Informationen über Ihren jeweiligen Hilfebedarf erhalten. Nur so ist eine effektive und zielgerichtete Koordinierung seitens des Betreuungsdienstes möglich. Die Verordnung sieht eine Meldefrist von 48 Stunden vor der geplanten Abflugzeit vor.

Erfolgt keine (rechtzeitige) Anmeldung des Hilfebedarfs, bemühen sich die Flughäfen im Rahmen des Möglichen nach besten Kräften, die Reisenden zu unterstützen. Nicht rechtzeitig erfolgte oder fehlerhafte Anmeldungen führen aber häufig zu Verzögerungen und damit verbunden zu Belastungen für die betreffenden Personen oder gegebenenfalls auch für andere Reisende.

Schon bei der Buchung, spätestens jedoch bei der Anmeldung des Hilfebedarfs sollten Sie gegenüber dem Luftfahrtunternehmen oder Ihrem Reisebüro Angaben zu der Art Ihrer Mobilitätseinschränkung und zu Ihrem sich daraus ergebenden konkreten Hilfebedarf machen. Bitte haben Sie dabei auch im Blick, dass – je nach Größe und baulichen Gegebenheiten des Flughafens – gegebenenfalls auch längere Wegstrecken zurückgelegt oder beim Einsteigen in das und Aussteigen aus dem Flugzeug möglicherweise Treppenstufen zu bewältigen sind.

Welche Unterstützung müssen Luftfahrtunternehmen leisten?

Luftfahrtunternehmen dürfen sich grundsätzlich nicht weigern, Buchungen von Flugreisenden mit Verweis auf deren Behinderung oder eingeschränkte Mobilität anzunehmen bzw. die Beförderung dieser Reisenden durchzuführen.

Weiterhin sind Luftfahrtunternehmen verpflichtet, den mobilitätseingeschränkten Reisenden insbesondere folgende Hilfeleistungen kostenfrei anzubieten:

  • die Beförderung von medizinischen Geräten und zusätzlich von bis zu zwei Mobilitätshilfen pro Reisendem einschließlich elektrischer Rollstühle
  • die Beförderung anerkannter Begleithunde in der Kabine
  • das Bemühen nach besten Kräften um Sitzvergabe entsprechend den Bedürfnissen des Reisenden
  • erforderlichenfalls Hilfe, um zu den Toiletten zu gelangen

Gibt es Einschränkungen bei der Unterstützung durch die Luftfahrtunternehmen?

Einschränkungen bei der Beförderung von mobilitätseingeschränkten Reisenden und deren medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen können sich aus nationalen oder internationalen Sicherheitsvorschriften oder behördlichen Vorgaben ergeben.

Für die Beförderung von Reisenden mit eingeschränkter Mobilität ist vom jeweiligen Luftfahrtunternehmen ein Verfahren zu definieren, das die Sicherheit des Luftfahrzeugs und seiner Insassen gewährleisten soll.

So ergeben sich beispielsweise maßgebliche Sicherheitsbestimmungen, die seitens der Luftfahrtunternehmen bei der Sitzplatzvergabe an Reisende mit eingeschränkter Mobilität beachtet werden müssen, aus europäischen Rechtsvorschriften (Verordnung (EG) Nr. 965/2012 sowie dem dazu gehörenden interpretativen Material (CAT.OP.MPA.155)). Zur Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung durch die Crew und der Einhaltung der erforderlichen Vorgaben zur Evakuierung des Flugzeugs in einem Notfall kann dabei die Zuweisung von Sitzplätzen an mobilitätseingeschränkte Reisende eingeschränkt werden. Hierdurch soll die Sicherheit aller Fluggäste und der Besatzung im Notfall und eine geordnete Evakuierung gewährleistet werden. In Abhängigkeit vom Typ des eingesetzten Flugzeugs und von anderen Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel der Auslastung des konkreten Fluges, können sich hier Unterschiede ergeben. Grundsätzlich ist die Zuweisung von Sitzplätzen im Bereich der Notausstiege an diese Gruppe von Fluggästen nicht zugelassen.

Insbesondere bei der Mitnahme von medizinischen Geräten und elektrischen Rollstühlen müssen gefahrgutrechtliche Bestimmungen beachtet werden. Diese können eventuell dazu führen, dass der Transport angemeldeter Hilfsmittel abzulehnen ist.

Darüber hinaus kann es in Einzelfällen aufgrund der Größe des eingesetzten Flugzeugs und seiner Frachttüren faktisch nicht möglich sein, angemeldetes medizinisches Gepäck zu verladen und zu transportieren.

Wir empfehlen Ihnen, sich möglichst frühzeitig mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen in Verbindung zu setzen und sich über die Rahmenbedingungen sowie mögliche Einschränkungen bei der Beförderung zu informieren.

Welche internationalen Standardbetreuungscodes gibt es für die Anmeldung des Hilfebedarfs?

Für die Anmeldung des Hilfebedarfs werden international standardisierte Betreuungscodes verwendet, die den Hilfebedarf des Fluggastes abbilden sollen. Die folgenden internationalen Einstufungen (sog. IATA-Codes) werden für die Erfassung des Mobilitätsgrades von mobilitätseingeschränkten Passagieren verwendet:

WCHR Wheelchair Ramp
Diese Passagiere können keine längeren Strecken zu Fuß zurücklegen und benötigen einen Rollstuhl oder ein anderes Hilfsmittel zur Beförderung bis zum / vom Flugzeug. Sie können aber (kurze) Treppen steigen und ohne Hilfe einen Vorfeldbus benutzen.

WCHS Wheelchair Stairs
Diese Passagiere können keine Treppen steigen, aber kurze Strecken zu Fuß zurücklegen.

WCHC Wheelchair Cabin
Diese Passagiere benötigen immer einen Rollstuhl, auch in der Kabine können sie sich nicht ohne fremde Hilfe bewegen.

BLND sehbehinderte oder blinde Passagiere

DEAF gehörlose, hörgeschädigte oder taubstumme Passagiere

DEAF-BLND gehörlose Passagiere, die auch blind sind

DPNA Disabled Passenger with Intellectual or Developmental Disability Needing Assistance
Passagiere mit geistiger Einschränkung (auch für leicht demente, alleinreisende Passagiere)

Bei der Erfassung des Mobilitätsgrades sind insbesondere auch die örtlichen Gegebenheiten an den Flughäfen zu beachten, zum Beispiel dass gegebenenfalls

  • längere Entfernungen im Abfertigungsgebäude oder beim Umsteigen zurückzulegen sind,
  • Treppen oder Fluggastbrücken zu überwinden sind,
  • eine Beförderung mit Bussen zum Einstieg erfolgen muss, wenn sich das Flugzeug auf einer Außenposition befindet.

Das Unterbleiben einer Anmeldung oder die Verwendung eines fehlerhaften Betreuungscodes kann dazu führen, dass die von Ihnen benötigte Hilfe gar nicht, nur mit Verspätung oder nicht in geeigneter Weise erbracht werden kann.

Was muss ich beachten, wenn ich mit einem elektrischen Rollstuhl reise?

Bis zu zwei fluggasteigene Rollstühle sind grundsätzlich kostenfrei zu befördern und dürfen nicht auf das Freigepäck angerechnet werden.

Einschränkungen beim Transport von Rollstühlen können sich aus der Größe der Frachttüren des eingesetzten Flugzeugs, aus Einschränkungen für das sichere Verstauen des Rollstuhls oder aus gefahrgutrechtlichen Bestimmungen zum Transport von - mit elektrischen Rollstühlen verbundenen - Batterien ergeben.

Beim Transport von Elektrorollstühlen sind der Batterietyp und die Batterieleistung vor dem Hintergrund der einschlägigen gefahrgutrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Bitte teilen Sie Ihrer Fluggesellschaft bei der Anmeldung des Hilfebedarfs die erforderlichen Angaben zu Ihren medizinischen Geräten mit; bei Elektrorollstühlen insbesondere folgende Informationen:

  • Marke/Modell
  • Art der Batterie (die Batterie muss den Test 38.3 des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien erfolgreich bestanden haben) Ein Nachweis kann beim Hersteller erfragt werden
  • Gewicht
  • Abmessungen (Länge x Breite x Höhe)
  • Leistung in Wh

Bei Elektrorollstühlen, die von Lithium-Ionen-Batterien angetrieben werden, darf die Leistung der verbauten Batterie 300 Wattstunden bei einer eingebauten Batterie bzw. 160 Wattstunden je Stück bei zwei eingebauten Batterien nicht übersteigen. Für den Transport dieser Rollstühle ist in der Regel ein Abklemmen der Batterie nicht erforderlich vorausgesetzt, dass:

  • die Batteriepole gegen Kurzschluss gesichert sind, z.B. in einem Batteriebehälter innenliegend,
  • die Batterie sicher am Rollstuhl oder dem batteriebetriebenem Fortbewegungsmittel befestigt ist,
  • Stromkreise unterbrochen wurden.

Wo ein batteriebetriebener Rollstuhl oder ein anderes ähnliches Fortbewegungsmittel speziell dafür gebaut wurde, dass die Batterie entfernt werden kann (z.B. faltbare Rollstühle) muss die Batterie entfernt werden. Der Rollstuhl / das Fortbewegungsmittel kann dann ohne Einschränkung als aufgegebenes Gepäck befördert werden. Die entfernte Batterie muss (z. B. durch Isolierung der Pole oder durch Einsetzen in eine schützende Tasche) vor Kurzschluss gesichert werden. Je nach Typ der Batterie wird diese entweder im Frachtraum oder in der Passagierkabine befördert – bitte wenden Sie sich diesbezüglich direkt an die Fluggesellschaft.

In der Regel besteht die Möglichkeit, dass Sie Ihren eigenen Rollstuhl bis zur Flugzeugtür benutzen können. Wenn Sie jedoch einen schweren motorisierten Rollstuhl haben, der eine besondere Behandlung erfordert, kann es eventuell erforderlich sein, diesen schon früher abzugeben, damit er sicher verladen werden kann.

Was muss ich beachten, wenn ich mit einem CPAP-Gerät reise?

Bei einem CPAP-Gerät handelt es sich um ein medizinisches Gerät im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006, das grundsätzlich kostenfrei, das heißt ohne Anrechnung auf die Freigepäckgrenze, zu transportieren ist.

Zu beachten ist allerdings, dass von den Luftfahrtunternehmen aus Sicherheitsgründen im Vorfeld relevante Informationen erfragt werden, unter anderem zur Art des verwendeten Geräts, der Art der in den Geräten verwendeten Batterien oder Akku-Zellen sowie gegebenenfalls eine ärztliche Bescheinigung der Flugtauglichkeit des Passagiers. Die Sicherheitsbestimmungen für CPAP-Geräte können bei den einzelnen Luftfahrtunternehmen unterschiedlich sein.

Typischerweise werden seitens der Luftfahrtunternehmen folgende Angaben beziehungsweise Unterlagen im Zusammenhang mit dem Transport von medizinischem Gerät erbeten:

  • ärztliche Bescheinigung
  • Datenblatt des Geräteherstellers mit Angabe des Modells bzw. Typenbescheinigung
  • Angabe über verwendete Batterien / Akku-Zellen
  • bei Druckgasflaschen Angaben zu Gewicht und Fülldruck

Wir empfehlen Ihnen, sich möglichst frühzeitig mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen in Verbindung zu setzen und sich über die Rahmenbedingungen sowie mögliche Einschränkungen bei der Beförderung zu informieren.

Habe ich als Reisender mit eingeschränkter Mobilität grundsätzlich Anspruch auf einen Wunschsitzplatz?

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 sind Fluggesellschaften nicht generell zu einer Sitzplatzvergabe entsprechend den Wünschen des betroffenen Fluggastes verpflichtet. Ihnen obliegt unter Beachtung der geltenden Sicherheitsanforderungen ein Bemühen im Rahmen des Möglichen und nach besten Kräften, dem Fluggast einen seinen besonderen Bedürfnissen entsprechenden Sitzplatz zuzuweisen.

Die Sicherheitsanforderungen ergeben sich insbesondere aus der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb sowie dem dazugehörenden interpretativen Material (CAT.OP.MPA.155).

Die Fluggesellschaften müssen sicherstellen, dass Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit keine Sitze zugewiesen werden, auf denen ihre Anwesenheit die Besatzung bei ihren Aufgaben behindern könnte, den Zugang zu der Notausrüstung behindern könnte oder die Räumung des Flugzeugs in Notfällen beeinträchtigen könnte. Durch diese Vorgaben kann es zu Einschränkungen bei der Sitzplatzvergabe kommen.

Dies führt dazu, dass Passagieren mit eingeschränkter Mobilität regelmäßig keine Sitzplätze in Notausgangsreihen / Notausstiegsreihen zugewiesen werden können. Auch ein Sitzplatz am Gang darf in der Regel nur dann zugewiesen werden, wenn der Mittel- und der Fensterplatz des betroffenen Sitzreihenabschnitts nicht besetzt werden oder bei Großraumflugzeugen die Personen neben dem mobilitätseingeschränkten Passagier ihren Platz auch zur anderen Seite verlassen können, und die gesamte Gangbreite erhalten bleibt. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die neben dem in seiner Mobilität eingeschränkten Fluggast sitzenden Reisenden ihren Platz im Fall einer Evakuierung schnellstmöglich verlassen können. In Abhängigkeit vom Typ des eingesetzten Luftfahrzeugs und von anderen Rahmenbedingungen können sich hier Unterschiede ergeben.

Auf welcher Grundlage können Fluggesellschaften eine Begleitperson für einen mobilitätseingeschränkten Fluggast fordern?

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 dürfen Fluggesellschaften die Beförderung von Reisenden mit eingeschränkter Mobilität grundsätzlich nicht ablehnen oder an besondere Bedingungen knüpfen. Es sind allerdings Ausnahmen von diesem Grundsatz vorgesehen, um geltenden Sicherheitsanforderungen nachzukommen.

So kann eine Fluggesellschaft zur Erfüllung geltender Sicherheitsanforderungen die Beförderung eines mobilitätseingeschränkten Fluggastes von der Mitnahme einer Begleitperson abhängig machen.

Nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ist ein Luftfahrtunternehmen verpflichtet, in jeder Situation, also auch in einem Notfall, für alle Fluggäste an Bord dasselbe Maß an Sicherheit zu gewährleisten. In diesem Kontext haben die Luftfahrtunternehmen in ihren Handbüchern unter anderem auch Verfahren festzulegen, wie Fluggäste mit stark eingeschränkter Beweglichkeit in Notfällen aus dem Flugzeug gebracht werden. Diese Verfahren können beinhalten, dass zum Beispiel die Mitnahme einer Begleitperson, die den Fluggast mit stark eingeschränkter Bewegungsfähigkeit im Notfall aus dem Flugzeug bringt, gefordert wird.

Häufig werden von Fluggesellschaften standardisierte Kriterien für die Forderung nach einer Begleitperson herangezogen. Viele Fluggesellschaften fordern zum Beispiel, dass der Fluggast folgende Handlungen ohne Hilfe durchführen können sollte:

  • seinen Sitzgurt schließen und öffnen
  • seine Schwimmweste herausnehmen und anlegen
  • seinen Sitz verlassen und zu einem Notausgang gelangen (dies muss nicht durch Gehen geschehen)
  • eine Sauerstoffmaske anlegen


Die Begleitperson des Fluggastes sollte über 16 Jahre alt und körperlich in der Lage sein, dem Fluggast im Notfall Hilfe leisten zu können.

Gibt es Sonderkonditionen für mitreisende Begleitpersonen?

Die Konditionen für die Beförderung einer Begleitperson eines mobilitätseingeschränkten Fluggastes sind nicht Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006. Insofern lässt sich auch kein Anspruch auf eine kostenfreie Beförderung der Begleitperson aus der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 ableiten.

Muss ich einen Nachweis für meine Behinderung oder eingeschränkte Mobilität vorlegen?

Nein. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 verpflichtet Reisende nicht, Nachweise für ihre Behinderung oder eingeschränkte Mobilität vorzulegen, um die erbetene Unterstützung zu erhalten. Fluggesellschaften dürfen grundsätzlich keine entsprechenden Nachweise als Voraussetzung für den Kauf eines Flugscheins verlangen.

Den Luftfahrunternehmen ist es aber bei begründeten Zweifeln, dass ein Fluggast seinen Flug aufgrund seines Gesundheitszustandes sicher und ohne Hilfeleistung absolvieren kann, gestattet, die Flugtauglichkeit dieser Person einzuschätzen und hierzu Informationen einzuholen.

An welche Stellen kann ich mich bei Problemen wenden?

Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre Rechte nicht beachtet wurden, wenden Sie sich als Erstes an das betroffene Luftfahrtunternehmen oder den betroffenen Flughafen. Sollte es zu keiner Einigung kommen, haben Sie die Möglichkeit, eine Beschwerde an die jeweils zuständige nationale Beschwerde- und Durchsetzungsstelle für die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 zu richten.

Die Kontaktdaten aller für die Verordnung benannten Beschwerde- und Durchsetzungsstellen sind im Internet abrufbar über:

https://ec.europa.eu/transport/sites/transport/files/themes/passengers/air/doc/prm/2006_1107_national_enforcement_bodies.pdf

Für Deutschland wurde das Luftfahrt-Bundesamt als Beschwerde- und Durchsetzungsstelle für die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 benannt. Das Luftfahrt-Bundesamt prüft, ob und inwieweit der Flughafen oder die Fluggesellschaft gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung verstoßen haben. Bei berechtigten Beschwerden kann das LBA Sanktionen gegen die Unternehmen verhängen, jedoch keine Schadensersatzansprüche für Sie geltend machen. Diese müssen Sie gegebenenfalls weiterhin zivilrechtlich einfordern.

Darüber hinaus haben betroffene Fluggäste die Möglichkeit, sich an eine der beiden im Luftverkehr zugelassenen Schlichtungsstellen zu wenden. Informationen zur Schlichtung und die Kontaktdaten der in Deutschland anerkannten Schlichtungsstellen sind auf der Webseite des Luftfahrt-Bundesamtes abrufbar.

http://www.lba.de/DE/ZentraleDienste/Fluggastrechte/Schlichtung/Schlichtung_node.html

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