Luftfahrt-Bundesamt

Fragen & Antworten zu Annullierung, Verspätung und Nichtbeförderung

Für welche Arten von Flügen gilt die Verordnung (EG) Nr. 261/2004?

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gilt für alle Fluggäste, die auf Flughäfen auf dem Gebiet der Europäischen Union einen Flug antreten.

Darüber hinaus gilt die Verordnung auch für Fluggäste, die in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet der Europäischen Union antreten, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen eines der Europäischen Union ist.

Die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 beziehen sich sowohl auf Linien- als auch auf Charterflüge einschließlich der Flüge im Rahmen einer Pauschalreise.

Wann gilt die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nicht?

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 findet in folgenden Fällen keine Anwendung:

  • Der Abflugort befindet sich in einem Staat, der nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehört (sogenannter Drittstaat) und das ausführende Luftfahrtunternehmen ist ebenfalls keines der Europäischen Gemeinschaft.
  • Der betroffene Fluggast verfügt nicht über eine bestätigte Buchung.
  • Der betroffene Fluggast hat sich nicht zu der vereinbarten Zeit zur Abfertigung eingefunden oder hat sich, falls keine Zeit angegeben wurde, nicht spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung eingefunden.
  • Der betroffene Fluggast ist kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif gereist, der öffentlich nicht verfügbar war.
  • Es liegen Gründe im Zusammenhang mit der Gesundheit, der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichender Reisedokumente vor

Welche Verpflichtungen haben Luftfahrtunternehmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 261/2004?

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 befasst sich mit vier Kategorien von inakzeptabler Beförderungsleistung:

  • Nichtbeförderung (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004)
  • Annullierung (Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004)
  • Verspätung (Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004)
  • Höher- beziehungsweise Herabstufung (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

Situationsabhängig werden Ausgleichs-, Betreuungs- und Unterstützungsleistungen erforderlich. Darüber hinaus sind die Luftfahrtunternehmen verpflichtet, Flugreisende über ihre Fluggastrechte zu informieren (Informationspflichten nach Artikel 14 Abs.1 und Abs.2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004).

Was ist eine Annullierung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004?

Eine Annullierung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.

Eine Stornierung des Fluges durch den Fluggast ist keine Annullierung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

Welche Rechte habe ich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, bei einer Annullierung?

In Fällen der Annullierung hat der Fluggast die Wahlmöglichkeit, sich die Flugscheinkosten erstatten zu lassen, eine anderweitige Beförderung einzufordern und gegebenenfalls einen Rückflug zum ersten Abflugort durchzuführen (Unterstützungsleistungen gemäß Art. 8 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004).

Weitere Betreuungsleistungen wie zum Beispiel die Verpflegung, Telekommunikationsmöglichkeiten, die Hotelunterbringung und der Transfer zwischen Flughafen und Hotel (Betreuungsleistungen gemäß Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004) richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Darüber hinaus verpflichtet die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Luftfahrtunternehmen zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes, der sogenannten Ausgleichsleistung gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, wenn der Fluggast nicht mindestens zwei Wochen vor Abflugdatum über die Annullierung informiert wurde.

Die Höhe der Ausgleichsleistung richtet sich nach der Entfernung der gebuchten Flugstrecke und beträgt bei:

  • Flügen mit einer Entfernung unter 1.500 km 250 €
  • innergemeinschaftlichen Flügen mit einer Entfernung über 1.500 km und
    sonstigen Flügen mit einer Entfernung von 1.500 km bis 3.500 km 400 €
  • allen anderen Flügen 600 €

Die Ausgleichsleistung kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Art. 7 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004) um 50% gekürzt werden.

Ausnahme: Ist die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen durch das Luftfahrtunternehmen ergriffen worden wären, entfällt die Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens zur Zahlung der Ausgleichsleistung.

Habe ich Ansprüche aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, wenn ich als Fluggast meinen Flug storniere?

Die Stornierung eines Fluges durch den Fluggast ist nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geregelt.

Mögliche Erstattungsansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen – insbesondere wegen Steuern und Gebühren – sind auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Dem Luftfahrt-Bundesamt obliegt in diesem Zusammenhang keine Zuständigkeit.

Die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis zwischen Fluggast und Luftfahrtunternehmen richtet sich grundsätzlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Erwägen Sie im Zweifel die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung durch einen Rechtsanwalt oder eine Verbraucherschutzberatung.

Auf die Höhe von Bearbeitungsgebühren haben die Luftfahrtbehörden keinen Einfluss.

Die Rückerstattung der Steuern und Gebühren bzw. deren Nichterstattung ist kein Regelungstatbestand der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

Was ist eine Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004?

Eine Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist die Weigerung des Luftfahrtunternehmens, einen Fluggast zu befördern, obwohl dieser sich gemäß den vertraglichen Bedingungen rechtzeitig am Flugsteig eingefunden hat und keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind.

Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, so versucht es zunächst, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen.

Vertretbare Gründe für eine Nichtbeförderung sind u.a. im Zusammenhang mit ansteckenden Krankheiten, unzureichenden Reiseunterlagen sowie der allgemeinen und / oder betrieblichen Sicherheit gegeben.

Eine Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 liegt nicht vor, wenn sich der Fluggast verspätet beim Check-In einfindet.

Welche Rechte gelten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, bei einer Nichtbeförderung?

Bei einer Nichtbeförderung sieht die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (Erfrischungen, Mahlzeiten, Telekommunikationsleistungen und anderweitige Beförderung) sowie einen pauschalen Schadensersatz, die so genannte Ausgleichsleistung, vor. Die Höhe der Ausgleichsleistung ergibt sich aus der Flugdistanz.

Fluggäste, die freiwillig auf ihre Buchung verzichten, können hierfür eine Gegenleistung mit dem Luftfahrtunternehmen verlangen. Diese Gegenleistung erfolgt unter Bedingungen, die zwischen den Fluggast und dem Unternehmen zu vereinbaren sind.

Was ist eine Verspätung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004?

Der Begriff der "Verspätung" wird im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 unter zwei Aspekten gebraucht:

1. Eine Verspätung im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist eine Verzögerung der Abflugzeit um mindestens zwei Stunden. Je größer die Flugentfernung ist, desto mehr Wartezeit müssen Fluggäste allerdings hinnehmen:

Art der FlügeMindestwartezeit
bei Flügen mit einer Entfernung unter 1.500 km  2 Stunden Mindestwartezeit
bei innergemeinschaftlichen Flügen mit einer Entfernung über 1.500 km und sonstigen Flügen mit einer Entfernung von 1.500 km bis 3.500 km3 Stunden Mindestwartezeit
bei allen anderen Flügen4 Stunden Mindestwartezeit


2. So genannte "große Ankunftverspätung" im Sinn der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)

Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH – Urteile vom 19.11.2009 in den verbundenen Rechtssachen C 402/07 und C-432/07 ("Sturgeon"), vom 23.10.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-581/10 und C-629/10 ("Nelson") und vom 26.02.2013 in der Rechtssache C-11/11 ("Folkerts") – wurden die Fluggastrechte im Fall einer erheblichen Ankunftverspätung des Fluges weiter gestärkt. Fluggäste, deren Flüge eine große Verspätung, das heißt, eine Ankunftverspätung von mehr als drei Stunden am Endziel haben, werden danach hinsichtlich der Zahlung der Ausgleichsleistung solchen Fluggästen gleichgestellt, deren Flüge annulliert wurden. Endziel ist dabei der Zielort laut dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges einer Buchung.

Ein Anspruch auf Zahlung der Ausgleichsleistung besteht nicht, wenn die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.

Welche Rechte gelten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bei Verspätung?

1. Abflugverspätung
Im Fall einer Verspätung hat das ausführende Luftfahrtunternehmen für Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit sowie für zwei unentgeltliche Telefonate, Telexe, Telefaxe oder E-Mails zu sorgen. Weitere Leistungen sind nach Dauer der Verspätung sowie der Flugstreckenentfernung gestaffelt.

2. "(große) Ankunftverspätung"
Aufgrund der unter Frage 9 erwähnten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen ein (entfernungsabhängiger) Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von € 250,-/€ 400,-/€ 600,-, die unter bestimmten Umständen um 50% gekürzt werden kann.

Ein Anspruch auf Zahlung der Ausgleichsleistung besteht nicht, wenn die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.

Was ist ein außergewöhnlicher Umstand?

Außergewöhnliche Umstände können zum Beispiel politische Instabilität, Streik, Wetterbedingungen und unerwartete Flugsicherheitsmängel sein. Das Vorliegen eines solchen außergewöhnlichen Umstandes ist im Einzelfall zu prüfen.

Ist ein technischer Defekt ein außergewöhnlicher Umstand?

Technische Defekte, die beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, stellen in der Regel keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und damit keinen Entlastungsgrund für die Verweigerung der Ausgleichsleistung durch die Luftfahrtunternehmen dar (vergleiche hierzu das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 22.12.2008 – C-549/07 („Wallentin-Hermann ./. Alitalia – Linee Aeree Italiane SpA ).

Was ist eine Herabstufung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und welche Rechte gelten?

Eine Herabstufung ist die Verlegung eines Fluggastes in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde. Das Luftfahrtunternehmen ist in diesem Fall verpflichtet, binnen sieben Tagen – entfernungsabhängig – einen Teil des Flugpreises (30%/50%/75%) zu erstatten.

Was ist eine Höherstufung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und welche Rechte gelten?

Eine Höherstufung ist die Verlegung eines Fluggastes in eine höhere Klasse, als die für die der Flugschein erworben wurde. Aufgrund dessen darf das Luftfahrtunternehmen keinen Aufschlag erheben bzw. keine Zuzahlung verlangen.

Welche Aufgaben obliegen dem Luftfahrt-Bundesamt im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 261/2004?

Das Luftfahrt-Bundesamt ist nationale Durchsetzungs- und Beschwerdestelle unter anderem für die Verordnungen (EG) Nr. 261/2004 und Nr. 1107/2006 und überwacht als solche im Sinne einer gewerberechtlichen Aufsicht die Einhaltung der Bestimmungen der vorgenannten Verordnungen durch die Luftfahrtunternehmen.

Das Luftfahrt-Bundesamt ist in dieser Funktion nicht für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche von Fluggästen gegenüber den Luftfahrtunternehmen zuständig. Diese sind durch den Fluggast selbst – gegebenfalls mit Unterstützung durch eine Schlichtungsstelle – durchzusetzen.

Wie setze ich als Fluggast meine zivilrechtlichen Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen durch?

Zunächst muss der betroffene Fluggast seine Ansprüche gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend machen.

Sollte das Luftfahrtunternehmen die Ansprüche des Fluggastes nicht oder nicht ausreichend ausgleichen, hat dieser die Möglichkeit, diese in einem Klage- bzw. Mahnverfahren durchzusetzen. An diesem Verfahren ist das Luftfahrt-Bundesamt nicht beteiligt.

Für Flüge ab dem 01.11.2013 hat der Fluggast alternativ zum Klage- bzw. Mahnverfahren die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle im Luftverkehr anzurufen. Die Anrufung einer Schlichtungsstelle ist für den betroffenen Fluggast kostenfrei.

Das Luftfahrt-Bundesamt ist als nationale Durchsetzungs- und Beschwerdestelle u.a. für die Verordnungen (EG) Nr. 261/2004 und Nr. 1107/2006 im Wege der gewerberechtlichen Aufsicht für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der vorgenannten Verordnungen, nicht dagegen für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche von Fluggästen gegenüber den Luftfahrtunternehmen zuständig.

Wie läuft das Schlichtungsverfahren im Luftverkehr ab?

Voraussetzung für die Schlichtung ist, dass sich der Fluggast bereits ohne Erfolg unmittelbar an das betroffene Luftfahrtunternehmen gewandt hat. Das Verfahren der derzeit mit der Schlichtung beauftragten söp erfolgt nach der für die Schlichtungsstelle festgelegtem Verfahrensordnung. Weitere Informationen finden Sie in einem allgemeinen Ablaufplan einer Schlichtung.

Welche Schlichtungsstellen gibt es?

Die Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes sehen eine privatrechtlich organisierte Schlichtung für die dort organisierten Mitglieder und das behördliche Schlichtungsverfahren für die Luftfahrtunternehmen, die sich keiner privaten Schlichtungsstelle angeschlossen haben, vor.

Die privatrechtlich organisierte Schlichtung wird derzeit (ausschließlich) von der söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. durchgeführt; die dem Trägerverein der söp angehörenden Unternehmen finden Sie auf der entsprechenden Internetseite der söp.

Sofern sich ein Luftfahrtunternehmen nicht an einer privatrechtlich organisierten Schlichtung beteiligt, ist die behördliche Schlichtungsstelle beim Bundesamt für Justiz zuständig.

Welche Rechte habe ich, wenn mein Gepäck beschädigt wurde oder verloren gegangen ist?

Wenn Reisegepäck auf einem Flug beschädigt wird oder verloren geht, können aufgrund des Montrealer Übereinkommens Entschädigungsansprüche gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden.

Das Montrealer Übereinkommen sieht vom Fluggast einzuhaltende Meldefristen vor. Schäden am aufgegebenen Gepäck müssen innerhalb von 7 Tagen nach Empfang dem Luftfahrtunternehmen schriftlich angezeigt werden. Falls das Gepäck verspätet eintrifft, muss eine Schadensmeldung innerhalb von 21 Tagen nach dessen Eintreffen erfolgen.

Die Beschädigung und der Verlust von Gepäck sind nicht in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geregelt.

Das Luftfahrt-Bundesamt besitzt derzeit keinerlei Zuständigkeit für Gepäckschäden und wird daher auf diesem Gebiet auch nicht tätig.

Die Schlichtungsstellen allerdings werden auf Initiative des Fluggastes auch bei Gepäckverlust, -schäden oder -verpätungsschäden tätig.

Wo finde ich die Informationen der EU-Kommission zu den Fluggastrechten?

Die Informationen der EU-Kommission zu den Fluggastrechten finden Sie im Internet unter:

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