Luftfahrt-Bundesamt

Fluggastrechte bei Annullierung, Nichtbeförderung oder Verspätung

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sieht bei den nachfolgend genannten Arten von Flugunregelmäßigkeiten Unterstützungs- und ggf. Entschädigungsleistungen für betroffene Fluggäste vor.

  • Nichtbeförderung gegen den Willen des Fluggastes
  • Annullierung
  • Große Verspätung
  • Höher- beziehungsweise Herabstufung

Die ausführende Fluggesellschaft ist verpflichtet, von Nichtbeförderungen, Annullierungen und großen Verspätungen betroffene Fluggäste in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit zu betreuen und ihnen Unterstützungsleistungen zu erbringen. Gegebenenfalls haben betroffene Fluggäste auch Anspruch auf einen pauschalen Schadenersatz in Form einer Ausgleichsleistung. Grundsätzlich sind die Fluggesellschaften zudem verpflichtet, Fluggäste im Falle der vorgenannten Flugstörungen über ihre jeweiligen Fluggastrechte zu informieren.

Die Verordnung gilt für alle Fluggäste, die einen Flug von einem Flughafen innerhalb der Europäischen Union (EU) antreten. In diesen Fällen ist es unerheblich, ob die ausführende Fluggesellschaft aus der EU oder aus einem Drittstaat (Staat außerhalb der EU) stammt.

Darüber hinaus gilt sie aber auch für Fluggäste, die aus einem Drittstaat abfliegen und innerhalb der EU landen, wenn die Fluggesellschaft aus einem Mitgliedsstaat der EU stammt.

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gilt überdies für alle Flugreisen, unabhängig ob es sich um Nur-Flug-Buchungen oder im Rahmen einer Pauschalreise gebuchte Flüge handelt.

Vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind aber Flüge, auf denen der Passagier kostenlos oder zu einem reduzierten, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Tarif befördert wurde. In Fällen, in denen der Fluggast nicht über eine bestätigte Buchung verfügt oder sich nicht rechtzeitig zur Abfertigung seines Fluges eingefunden hat, kommt die Verordnung ebenfalls nicht zum Tragen.

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