Luftfahrt-Bundesamt

Fragen und Antworten zu UAS

Allgemeine Informationen

Was ist ein UAS?

UAS“ steht für ein „unbemanntes Luftfahrzeugsystem“ (englisch: unmanned aircraft system). Ein UAS bezeichnet ein unbemanntes Luftfahrzeug, die so genannten „Drohnen“, als auch die Flugmodelle, sowie deren Ausrüstung für ihre Fernsteuerung.

(Stand: 14.12.2023)

Was benötige ich zum Fliegen?

Zum Betreiben / Fliegen des UAS benötigen Sie Folgendes:

  • Eine Registrierung als UAS-Betreiber (wenn das UAS eine Startmasse ab 250 g besitzt oder einen Sensor zur Erfassung personenbezogener Daten – z.B. eine Kamera – besitzt),
  • Eine Einordnung Ihres UAS-Betriebes in eine Betriebskategorie
  • Einen Kompetenznachweis für Fernpiloten (wenn Ihr UAS eine höchstzulässige Startmasse ab 250 g besitzt).

Diese Anforderungen gelten nicht für den Betrieb von UAS in Gebäuden.

Weitere Informationen diesbezüglich finden Sie auf unserer Startseite.

(Stand: 14.12.2023)

Welches Mindestalter gilt für UAS-Betreiber und Fernpiloten in Deutschland?

Das Mindestalter für Fernpiloten in der „offenen“ und „speziellen“ Kategorie liegt in Deutschland bei 16 Jahren. Gemäß Artikel 9 der DVO (EU) 2019/947 gelten folgende Ausnahmen:

  • es handelt sich um ein UAS der Klasse C0, welches ein Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG ist;
  • es handelt sich um ein privat hergestelltes UAS mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 250 g;
  • der UAS-Betrieb findet unter der direkten Aufsicht eines Fernpiloten statt, der über die vorgeschriebenen Kompetenzen verfügt.

Für vorgenannte Fälle gibt es kein Mindestalter für Fernpiloten.

Fernpiloten und UAS-Betreiber sind unterschiedliche Rollen, die unterschiedliche Verantwortungsbereiche haben. Vergleichbar sind diese mit den unterschiedlichen Rollen des Halters und des Fahrers eines Kraftfahrzeuges. In der Verordnung ist kein konkretes Mindestalter für den Betreiber vorgegeben. In Deutschland ist eine Registrierung als UAS-Betreiber grundsätzlich ab dem 16. Lebensjahr möglich.

Abweichende Regelungen hinsichtlich des Mindestalters für Fernpiloten und UAS-Betreibern sind beim Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden möglich.

(Stand: 14.12.2023)

Wo darf ich fliegen? Welche Voraussetzungen gelten für den UAS-Betrieb in der „offenen“ Kategorie?

Die Betriebskategorie eines UAS gilt dann als „offen“, wenn folgende Grundvoraussetzungen erfüllt sind:

  • Max. Flughöhe 120 m über Grund,
  • unmittelbarer Sichtkontakt zum UAS während des gesamten Fluges bzw. Flug mit eingeschalteter Follow-me-Modus,
  • Höchstzulässige Startmasse (Maximum Takeoff Mass – MTOM) des UAS 25 kg,
  • kein Transport gefährlicher Güter,
  • kein Abwurf von Gegenständen,
  • Beachten der geografischen Gebiete.

(Stand: 14.12.2023)

In welcher Unterkategorie der „offenen“ Kategorie findet mein UAS-Betrieb statt?

Um herauszufinden, in welcher Betriebskategorie Sie fliegen können, nutzen Sie bitte folgendes Schaubild.

Wenn Sie gemäß Schaubild in der Unterkategorie A1 fliegen, müssen Sie sicherstellen, dass keine Menschenansammlungen überflogen werden. Außerdem müssen Sie nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen können, dass keine unbeteiligte Person überflogen wird. Außerdem muss in der Unterkategorie A1 das unbemannte Luftfahrzeug:

  • im Fall eines privat hergestellten UAS eine MTOM einschließlich Nutzlast von weniger als 250 g und eine Betriebsgeschwindigkeit von unter 19m/s haben oder
  • als Klasse C0 oder C1 gekennzeichnet sein und die entsprechenden Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/945 erfüllen.

Abbildung zu Frage 1-1

Abbildung zu Frage 1-2

  • nicht nach der Verordnung (EU) 2019/945 zertifizierte UAS, die vor dem 1.1.2024 in Verkehr gebracht wurden, dürfen in der Unterkategorie A1 betrieben werden, wenn ihre Abflugmasse unterhalb 250 g liegt.

Beim UAS-Betrieb in der Unterkategorie A2 muss sichergestellt werden, dass keine unbeteiligten Personen überflogen werden und ein horizontaler Sicherheitsabstand von mind. 30 m zu diesen Personen eingehalten wird. Dieser Abstand kann bis auf 5 m verkürzt werden, soweit der Langsamflugmodus des UAS eingeschaltet ist. In der Unterkategorie A2 muss der Fernpilot mit dem entsprechenden Benutzerhandbuch des UAS vertraut sein und Inhaber eines Fernpiloten-Zeugnisses A2 sein. Der Betrieb muss mit einem unbemannten Luftfahrzeug durchgeführt werden, welches der Klasse C2 gemäß Verordnung (EU) 2019/945 entspricht.

Abbildung zu Frage 1-3

Beim UAS-Betrieb in der Unterkategorie A3 muss dieser in einem Gebiet durchgeführt werden, in dem der Fernpilot nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen kann, dass innerhalb des Betriebsbereiches des UAS keine unbeteiligte Person gefährdet wird. Außerdem ist in der Unterkategorie A3 ein horizontaler Sicherheitsabstand von mind. 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie-, oder Erholungsgebieten einzuhalten. Beim UAS-Betrieb in der Unterkategorie A3 muss das unbemannte Luftfahrzeug:

  • im Fall eines privat hergestellten UAS eine MTOM einschließlich Nutzlast von weniger als 25 kg haben oder
  • als Klasse C2, C3 oder C4 gekennzeichnet sein und die entsprechenden Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/945 erfüllen oder
  • wenn es vor dem 1.1.2024 in Verkehr gebracht wurde und nicht C-klassifiziert wurde, eine Abflugmasse von unter 25 kg haben.

Abbildung zu Frage 1-4

Abbildung zu Frage 1-5

Des Weiteren sind die geografischen Gebiete gemäß § 21h der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) zu beachten. Diese werden auf der Digitalen Plattform unbemannte Luftfahrt - dipul dargestellt.

(Stand: 14.12.2023)

Gibt es noch andere Kategorien als die immer wieder erwähnte „Offene Kategorie“?

Der Begriff „Offene Kategorie“ kann beschrieben werden als „offen für Jedermann“. Drohnen dürfen in dieser Kategorie ohne eine Betriebsgenehmigung unter Einhaltung des gesetzlich vorgegebenen Betriebsrahmens betrieben werden.

Das EU-Drohnenrecht kennt auch die Spezielle und die Zulassungspflichtige Kategorie. Der UAS-Betrieb in diesen beiden Kategorien bedarf, im Gegensatz zur Offenen Kategorie, einer oder mehrerer vorheriger Genehmigung(-en) durch die zuständige Luftfahrtbehörde.

Die Spezielle oder Zulassungspflichtige Kategorie wird erreicht, wenn der Betriebsrahmen der offenen Kategorie verlassen wird, z.B. wenn mit der Drohne über 120 m hoch geflogen oder außerhalb der Sichtweise betrieben wird.

Die Regelungen zur Erlangung einer Betriebsgenehmigung in diesen Kategorien sind nicht Gegenstand dieser FAQ.

(Stand: 14.12.2023)

Meine Drohne trägt keine C-Klassenmarkierung (C0, C1, C2, …). Darf ich sie weiterhin fliegen?

Ja, sogenannte „Bestandsdrohnen", das heißt Drohnen ohne eine C-Klassifizierung gemäß der Verordnung (EU) 2019/945, die vor dem 1.1.2024 in Verkehr gebracht wurden, können gem. Art. 20 der Durchführungsverordnung (DVO) (EU) 2019/947 wie folgt noch in den Unterkategorien A1 und A3 der offenen Betriebskategorie betrieben werden:

  • Geräte mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von weniger als 250 g in der Unterkategorie A1;
  • Geräte mit einem MTOM von weniger als 25 kg in der Unterkategorie A3

(Stand: 14.12.2023)

Meine Drohne trägt keine C-Klassenmarkierung (C0, C1, C2, …). Darf ich selber eine Klassenmarkierung auf der Drohne anbringen?

Nein. Eine Privatperson ist nicht befugt, eine Klassenmarkierung auf einer Drohne anzubringen. Bei Drohnen ohne Klassenmarkierung muss der Hersteller ein neues Zertifizierungsverfahren einleiten und die Konformität der Drohne prüfen lassen. Das ist ein aufwendiges Verfahren, welches sich für die meisten Anwenderdrohnen nicht lohnt. Sofern Sie ein UAS für Ihre eigenen Zwecken zusammenbauen (Selbstbauten bzw. privat hergestellte UAS), können Sie diese nach den folgenden Bedingungen betreiben:

  • Geräte mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von weniger als 250 g und einer maximalen Geschwindigkeit von 19 m/s in der Unterkategorie A1;
  • Geräte mit einem MTOM von weniger als 25 kg in der Unterkategorie A3;

(Stand: 14.12.2023)

Wo gilt die EU-Drohnenverordnung?

Die EU-Drohnenverordnung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten, sowie in assoziierten Staaten (Norwegen, Liechtenstein, Island, Schweiz), sofern die Verordnung (EU) 2019/947 dort ratifiziert wurde.


Ein UAS darf in allen Staaten unter den gleichen, in der Verordnung (EU) 2019/947 genannten Betriebsbedingungen betrieben werden. Auch der „EU-Drohnenführerschein“ und Ihre Registrierung als UAS-Betreiber sind dort entsprechend gültig.

Achtung:
Es kann Abweichungen zur Definition von geographischen (UAS-)Gebieten (Drohnenflugbeschränkungs- oder -verbotsgebiete) geben. Es ist erforderlich, sich vor der Reise immer über dort eingerichtete geographische (UAS-)Gebiete zu informieren.

Auf der folgenden Seite finden Sie eine Karte, welche Sie zu Informationen über die geltenden geografischen Gebiete in dem jeweiligen EU-Mitgliedsstaat führt:

https://dipul.de/homepage/de/informationen/geografische-gebiete/geografische-gebiete-in-europa/

(Stand: 14.12.2023)

Was sind geografische (UAS-) Gebiete?

Ein geografisches (UAS-) Gebiet ist ein von der zuständigen Behörde festgelegter Teil des Luftraums, der den UAS-Betrieb ermöglicht, einschränkt oder ausschließt, um den mit dem UAS-Betrieb verbundenen Risiken für die Sicherheit, den Schutz der Privatsphäre und die personenbezogenen Daten, die Sicherheitslage oder die Umwelt Rechnung zu tragen.

Bundesweit geltende geografische (UAS-) Gebiete sind in § 21h der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) festgeschrieben. Dazu zählen bspw. Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Wohngrundstücke u.a.

Sofern es sich um geografische (UAS-) Gebiete nach § 21h Absatz 3 und 4 handelt und keine Zustimmung des Betreibers oder der zuständigen Stelle eingeholt werden konnte, können, beim Bestehen eines berechtigten Interesses, Ausnahmegenehmigungen zum Fliegen in geografischen (UAS-) Gebieten bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde eingeholt werden.  Hierfür ist das Luftfahrt-Bundesamt nicht zuständig. Bitte kontaktieren Sie die zuständige Landesluftfahrtbehörde.

Auf der folgenden Seite finden Sie eine Karte, welche Sie zu Informationen über die geltenden geografischen Gebiete in dem jeweiligen EU-Mitgliedsstaat führt:

https://dipul.de/homepage/de/informationen/geografische-gebiete/geografische-gebiete-in-europa/

(Stand: 14.12.2023)

Was muss ich bei Flugverbotszonen, Festungen, Naturschutzgebieten, landwirtschaftlichen Flächen, Regierungsgebäuden oder Wohngrundstücken beachten?

Wie prüfe ich, ob ich mich bei meinem Flug in einem geografischen Gebiet befinde?

Um vor jedem Flug zu prüfen, ob Sie in dem Gebiet in dem Sie ihr UAS fliegen wollen auch fliegen dürfen, empfehlen wir ihnen die Seite www.dipul.de (BMDV). Sie gehen wie folgt vor:

 

  1. Wählen Sie auf der Homepage der Dipul das „Map Tool“ aus.
  2. Es öffnet sich eine Seite mit einer grauen Kartenansicht und Sie werden gefragt, ob Sie den Zugriff auf ihre Position zulassen möchten.
  3. Klicken Sie entweder auf „Zulassen“ oder auf „Ablehnen“.
  4. Im linken oberen Feld der Karte finden Sie die Möglichkeit eine Adresse oder einen Ort zu suchen. Tragen Sie dort bitte den Ort ein an dem Sie mit dem UAS fliegen möchten.
  5. Im rechtsseitigen Menü klicken Sie bitte unter dem Punkt „Kartenebenen“ das Kästchen mit „alle Kartenebenen“ an.
  6. Im Anschluss wird sich die Karte bunt einfärben. Mithilfe der einzelnen Farben können Sie dann einordnen, welches der geografischen Gebiete betroffen ist.
  7. Nutzen Sie die den Menüpunkt „Überlappende geografische Gebiete“ (Stiftsymbol) um sich die jeweilige Rechtsgrundlage zu den betroffenen geografischen Gebieten anzeigen zu lassen.
  8. Wenn Sie die blau hinterlegte Rechtsgrundlage (nach §21h LuftVO) anklicken, wird sich erneut eine neue Seite öffnen, auf der genauer erläutert wird unter welchen Bedingungen der Betrieb in dem geografischen Gebiet stattfinden darf und was Sie zu beachten bzw. welche Genehmigung Sie einzuholen haben.

Weitere Informationen zum Umgang mit dem Map Tool erhalten Sie durch die folgenden Erklärvideos: https://dipul.de/homepage/de/hilfe/videos-zum-map-tool/

Für Genehmigungen, die den §21h LuftVO betreffen finden Sie unter der Frage „Was sind geografische (UAS-) Gebiete“, die Anschriften der dafür zuständigen Landesluftfahrtbehörden.

(Stand: 14.12.2023)

Ich habe eine Drohne gefunden. Was soll ich tun?

Bitte wenden Sie sich aufgrund des Drohnenfundes an die lokalen Ordnungsbehörden und geben Sie das Gerät dort ab. Die Ordnungsbehörden haben die Möglichkeit, sich an das Luftfahrt-Bundesamt zu wenden, um die Betreiberdaten abzufragen, sofern die Drohne ordnungsgemäß markiert ist.

(Stand: 14.12.2023)

Ich habe eine Drohne über meinem Wohngrundstück oder über dem meines Nachbarn gesehen und fühle mich in meiner Privatsphäre verletzt. Ist das überhaupt erlaubt?

Der Betrieb über Wohngrundstücken ist in folgenden Fällen erlaubt:

  • Es handelt sich um einen notwendigen Einsatz von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS, z.B. Polizei, Feuerwehr)
  • Die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberechtigten für den Überflug liegt vor.
  • Die Startmasse des UAS beträgt weniger als 250 g und dieses verfügt über keine Kamera oder Sensoren zur Aufzeichnungen von optischen, akustischen oder Funksignalen.
  • Der Betrieb findet in mindestens 100 m Höhe nach den Bedingungen von § 21h LuftVO 7. c) statt.
  • Eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Landesluftfahrtbehörde wurde ausgestellt.

(Stand: 14.12.2023)

Darf ich mein UAS in der Nacht fliegen?

Im Gegensatz zum bisherigen deutschen Recht sind Flüge von UAS bei Nacht nicht ausgeschlossen und bedürfen damit keiner besonderen Genehmigung. Das UAS muss während des Betriebs bei Nacht mit einem grünen Blinklicht ausgestattet sein. Der Flug ist, wie am Tage, in direktem Sichtkontakt zwischen Fernpilot und Drohne durchzuführen. Zusätzliche Positionslichter, die die Beurteilung der Lage des UAS im Raum erleichtern, sind empfehlenswert.

(Stand: 14.12.2023)

Ich nutze meine Drohne gewerblich. Was muss ich zusätzlich beachten?

Luftrechtlich wird nicht zwischen gewerblichem und privatem Betrieb unterschieden. Somit gelten dieselben Regeln.

(Stand: 14.12.2023)

Gibt es für BOS-Kräfte Sonderrechte?

Zu den BOS können ausschließlich Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im engeren Sinne erfasst werden. Dies umfasst staatliche und nichtstaatliche Akteure, die spezifische

Aufgaben zur Bewahrung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wahrnehmen. Zu den BOS zählen z. B. die Polizeien des Bundes und der Länder, die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW), die Bundeszollverwaltung, die Feuerwehren, die Rettungsdienste, die Katastrophen- und Zivilschutzbehörden von Bund und Ländern einschließlich der mitwirkenden Hilfsorganisationen, sowie die mit Sicherheits- und Vollzugsaufgaben gesetzlich beauftragten Behörden und Dienststellen

Zu dieser Aufzählung gehören auch Betreiber von Drohnen, die Dienste im Auftrag dieser BOS ausführen.

Der Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/1139, der ranghöchsten europäischen Verordnung in Bezug auf das Luftrecht, regelt Folgendes im Absatz 3:

 (3)   Diese Verordnung gilt nicht für

  • Luftfahrzeuge und ihre Motoren, Propeller, Teile, ihre nicht eingebaute Ausrüstung und die Ausrüstung zur Fernsteuerung von Luftfahrzeugen, wenn sie für Tätigkeiten oder Dienste für das Militär, den Zoll, die Polizei, Such- und Rettungsdienste, die Brandbekämpfung, die Grenzkontrolle und Küstenwache oder ähnliche Tätigkeiten oder Dienste eingesetzt werden, die unter der Kontrolle und Verantwortung eines Mitgliedstaats im öffentlichen Interesse von einer mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Stelle oder in deren Auftrag durchgeführt werden, sowie das an den Tätigkeiten und Diensten dieser Luftfahrzeuge beteiligte Personal und die an diesen Tätigkeiten und Diensten beteiligten Organisationen;

...

Hinsichtlich Buchstabe a müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Sicherheitsziele der vorliegenden Verordnung bei der Durchführung von Tätigkeiten und Diensten mit den unter jenem Buchstaben genannten Luftfahrzeugen angemessen berücksichtigt werden.

Darin sollten sich alle oben aufgeführten BOS-Kräfte wiederfinden. Dieser Absatz besagt, dass das EU-Luftrecht für diese Kräfte nicht gilt – somit auch nicht die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Der Nachsatz schränkt diese Aussage allerdings insoweit ein, dass die Mitgliedstaaten und somit auch dessen Behörden gehalten sind, die Regelungen des EU-Rechts angemessen zu berücksichtigen.

Was bedeutet das in der Praxis? Auch BOS-Kräfte müssen die Regelungen kennen und anwenden. Sie dürfen jedoch davon abweichen, sofern es die Art des Einsatzes erfordert und es  im Hinblick auf die Sicherheit mit besonderer Beachtung der Verhältnismäßigkeit und einer Rechtsgüterabwägung vertretbar ist. Sie müssen sich allerdings keine Genehmigungen für Einsätze einholen, bei denen andere Betreiber eine solche benötigen würden.

(Stand: 14.12.2023)

Was gilt für BOS (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben)?

Zu den BOS können ausschließlich Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im engeren Sinne erfasst werden. Dies umfasst staatliche und nichtstaatliche Akteure, die spezifische

Aufgaben zur Bewahrung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wahrnehmen. Zu den BOS zählen z. B. die Polizeien des Bundes und der Länder, die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW), die Bundeszollverwaltung, die Feuerwehren, die Rettungsdienste, die Katastrophen- und Zivilschutzbehörden von Bund und Ländern einschließlich der mitwirkenden Hilfsorganisationen, sowie die mit Sicherheits- und Vollzugsaufgaben gesetzlich beauftragten Behörden und Dienststellen

Zu dieser Aufzählung gehören auch Betreiber von Drohnen, die Dienste im Auftrag dieser BOS ausführen.

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Sicherheitsziele der vorliegenden Verordnung bei der Durchführung von Tätigkeiten und Diensten mit UAS angemessen berücksichtigt werden.

Was bedeutet das in der Praxis?

Auch BOS-Kräfte müssen die Regelungen kennen und anwenden. Sie dürfen jedoch davon abweichen, sofern es die Art des Einsatzes erfordert und es im Hinblick auf die Sicherheit mit besonderer Beachtung der Verhältnismäßigkeit und einer Rechtsgüterabwägung vertretbar ist. Sie müssen sich allerdings keine Genehmigungen für Einsätze einholen, bei denen andere Betreiber eine solche benötigen würden.

Es wird empfohlen das folgende Formular beim Betrieb im Rahmen von BOS mitzuführen.

Wo kann ich Unfälle und sicherheitsrelevante Ereignisse mit UAS/Drohnen melden?

Informationen zur Meldung von Unfällen /sicherheitsrelevanter Ereignissen mit UAS finden Sie auf unserem Internetauftritt für Drohnen unter Allgemeines.

(Stand: 14.12.2023)


Fragen und Antworten zum EU-Kompetenznachweis

Welchen EU-Kompetenznachweis benötige ich?

Welchen EU-Kompetenznachweis Sie benötigen hängt davon ab, unter welchen Betriebsbedingungen der offenen Kategorie (Unterkategorien A1, A2 oder A3) oder speziellen Kategorie Sie fliegen möchten. Die verschiedenen Unterkategorien setzen den Einsatz bestimmter UAS und bestimmter Kompetenznachweise voraus. Auf der folgenden Seite finden Sie eine Übersicht über die benötigten Fernpiloten-Nachweise in der jeweiligen Betriebskategorie:

https://www.lba.de/DE/Drohnen/Fernpiloten/Anforderungen_Fernpiloten_node.html

(Stand: 14.12.2023)

Welche EU-Kompetenznachweise („Drohnenführerschein“) in der offenen Kategorie gibt es?

Es gibt gemäß der Verordnung (EU) 2019/947 zwei verschiedene Arten von Dokumenten für Steuerer von UAS in der Offenen Kategorie - den EU-Kompetenznachweis und das EU-Fernpilotenzeugnis. Beide sind 5 Jahre gültig und müssen jeweils durch Wiederholungsprüfungen oder durch Auffrischungskurse verlängert werden.

(Stand: 14.12.2023)

EU-Kompetenznachweis für die Offene Kategorie, Unterkategorien A1 und A3

Der EU-Kompetenznachweis wird nach der erfolgreichen Absolvierung eines Onlinetrainings und einer Onlineprüfung vergeben und bestätigt, dass beim Steuerer eine ausreichende Kompetenz für das Steuern eines UAS in den Unterkategorien A1 und A3 der offenen Kategorie nachgewiesen wurde. Die Prüfung besteht aus 40 Multiple-Choice-Fragen aus insgesamt 9 Fachgebieten. Sowohl das Onlinetraining als auch die Prüfung können mehrmals absolviert werden, falls die Fragen nicht mindestens zu 75 % richtig beantwortet werden. Als Nachweis der erfolgreichen Prüfung erhält der Bewerber ein entsprechendes Dokument. Das Luftfahrt-Bundesamt bietet dieses Training und die Prüfung Online an:

https://www.lba-openuav.de

Abbildung eines "Nachweis über den Abschluss eines Online-Lehrgangs" Abbildung eines "Nachweis über den Abschluss eines Online-Lehrgangs" Quelle: EASA - Europäische Agentur für Flugsicherheit

EU-Fernpiloten-Zeugnis für die Offene Kategorie, Unterkategorie A2

Für die Beantragung eines Fernpiloten-Zeugnisses für den Betrieb in der Unterkategorie A2 bedarf es eines EU-Kompetenznachweises. Des Weiteren ist ein praktisches Selbsttraining unter den Bedingungen der Unterkategorie A3 (am besten auf einem freien Feld) durchzuführen. Bei einer vom Luftfahrt-Bundesamt benannten Prüfstelle für die Abnahme einer entsprechenden Theorieprüfung ist eine weitere, auf der Onlineprüfung aufbauende Theorieprüfung abzulegen. Diese besteht aus 30 Multiple-Choice-Fragen aus 3 Fachgebieten. Viele der benannten Prüfstellen kombinieren das praktische Training mit der Vorbereitung auf die theoretische Prüfung und nehmen anschließend die Prüfung ab. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Prüfung kann das EU-Fernpiloten-Zeugnis beim Luftfahrt-Bundesamt beantragt werden.

Auf der folgenden Seite finden Sie die Liste der vom LBA benannten Prüfstellen (PStF):
Liste der benannte_Stellen

Abbildung eines Fernpiloten-Zeugnis Abbildung eines Fernpiloten-Zeugnis Quelle: EASA - Europäische Agentur für Flugsicherheit

(Stand: 14.12.2023)

Ich habe eine Drohne mit einer Masse von <250 g. Welchen „Drohnenführerschein“ benötige ich und muss ich mich registrieren?

Eine Registrierung als UAS-Betreiber („Halter“) ist notwendig. Es muss jedoch keine Prüfung zum EU-Kompetenznachweis absolviert werden. Sie müssen jedoch die rechtlichen Vorgaben kennen und einhalten. Es ist daher empfehlenswert, das von uns kostenfrei zur Verfügung gestellte Lehrmaterial zu studieren, um die Grundlagen für den Betrieb von UAS in der offenen Kategorie zu erlernen.

Sie finden das Lehrmaterial unter dem nachfolgenden Link unter „Onlinekurs“:

https://lba-openuav.de/

Kann man den EU-Kompetenznachweis A1/A3 auch ablegen, wenn man nicht UAS-Betreiber ist?

Ja, hierzu müssen Sie zunächst den Online-Lehrgang durcharbeiten und die Trainingsprüfung absolvieren. Anschließend können Sie ein Benutzerkonto anlegen, ohne sich als Betreiber zu registrieren.

Bitte laden Sie in diesem Fall bei der Registrierung als Betreiber kein Identitätsdokument hoch und tragen Sie auch keine Versicherungsangaben ein. Stattdessen überspringen Sie diese Felder bei der Registrierung (wie dort angegeben). Danach können Sie die Prüfung ablegen. Den EU-Kompetenznachweis A1/A3 erhalten sie nach erfolgreich abgelegter Prüfung an die bei der Registrierung als Fernpilot angegebene E-Mailadresse.

In welchen Ländern ist mein EU-Kompetenznachweis ("Drohnenführerschein“) gültig?

Woher bekomme ich meinen EU-Kompetenznachweis A1/A3 im Scheckkartenformat?

Wir dürfen keine Empfehlung bzgl. der Anbieter aussprechen. Hierzu müssten Sie sich selber im Internet informieren. Das Drucken auf z.B. Plastikkarten ist zulässig, sofern der Inhalt und die Proportionen des Dokuments nicht verändert werden. Der auf dem Dokument aufgebrachte QR Code ist ein Sicherheitsmerkmal, der unbedingt maschinenlesbar bleiben muss. Sie haben im Übrigen auch die Möglichkeit, das Dokument elektronisch mit sich zu führen.

Wo kann ich das Fernpilotenzeugnis A2 erwerben?

Die hierfür notwendige (zusätzliche) theoretische Prüfung, können Sie bei einer vom Luftfahrt-Bundesamt benannten Prüfstelle absolvieren. Hier finden Sie die Kontaktdaten aller Prüfstellen.

Was kostet der EU-Kompetenznachweis A1/A3 („Drohnenführerschein“)?

Für die Ausstellung des EU-Kompetenznachweises A1/A3 wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 € erhoben. Die dazu notwendige Prüfung kann beliebig oft absolviert werden. Die Gebühr wird nur einmal erhoben.

Was kostet die Ausstellung des Fernpilotenzeugnisses A2?

Für die Ausstellung des Fernpilotenzeugnisses A2 wird eine Gebühr in Höhe von 30,00 € erhoben. Sie können das Fernpilotenzeugnis nach erfolgreichem Abschluss einer zusätzlichen Theorieprüfung bei einer benannten Prüfstelle beim Luftfahrt-Bundesamt beantragen lassen. Hier finden Sie eine Liste der benannten Prüfstellen.

Die benannten Prüfstellen erheben Gebühren für die Abnahme der Prüfungen. Oft finden diese Prüfungen kombiniert mit entsprechenden Lehrgängen statt. Über die Höhe der Gebühren können wir keine Angaben machen. Diese sind von Prüfstelle zu Prüfstelle unterschiedlich und werden von diesen individuell festgelegt.

Ist die Umwandlung meiner Pilotenlizenz in einen EU-Kompetenznachweis (Drohnenführerschein) möglich?

Eine Erlaubnis als Luftfahrzeugführer ist nicht vergleichbar mit einem EU-Kompetenznachweis oder einem EU-Fernpiloten-Zeugnis im Sinne der EU-Gesetzgebung. Zwar wurde Luftfahrzeugführern aufgrund Ihrer Kenntnisse aus der bemannten Luftfahrt bisher das Recht zugestanden, Drohnen zu steuern, jedoch setzte der Gesetzgeber voraus, dass sich die Luftfahrzeugführer selbständig mit den gesetzlichen Forderungen für den Drohnenflug vertraut machen. Das EU-Drohnen-Recht kennt diese Möglichkeit nicht. Daher ist sowohl das weitere Steuern einer Drohne auf dieser Basis, als auch eine Umschreibung in EU-Kompetenznachweise oder EU-Fernpilotenzeugnisse nicht möglich.

Können Fernpiloten-Nachweise aus anderen Mitgliedsstaaten (z.B. der Niederlande) in meinem LBA-Nutzerkonto ergänzt werden?

Wenn Sie ein offiziellen Fernpiloten-Nachweis (EU-Kompetenznachweis A1/A3, EU-Fernpiloten-Zeugnis A2) von einer zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedsstaates erhalten haben, ist dieses in allen EU-Mitgliedsstaaten gültig. Bitte beachten Sie, dass Sie in solchen Fällen als Fernpilot ebenfalls in dem Mitgliedsstaat geführt werden, von welchem der Nachweis ausgestellt wurde. Es ist keine Übertragung von Nachweisen andere EU-Mitgliedsstaaten o.Ä. in Ihr Nutzerkonto als Fernpilot oder UAS-Betreiber beim LBA möglich oder erforderlich. Den Nachweis müssen Sie separat führen.

Wird mein Nachweis / Drohnenführerschein aus einem Drittstaat (außerhalb der EU) anerkannt?

Die Kommission der Europäischen Union hat bisher noch keine Nachweise über die Kompetenz von Fernpiloten aus Nicht-EU-Staaten als gleichwertig anerkannt. Entsprechend sind Sie verpflichtet, die relevanten Prüfungen vor Aufnahme des UAS Betriebes abzulegen und sich einen entsprechenden EU-Kompetenznachweis für Fernpiloten ausstellen zu lassen. Das gilt auch für Bürger, die ihren Hauptwohnsitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland haben.

Modellflug

Darf ich nach den Verbandsregeln auch außerhalb Deutschlands fliegen?

Die vom LBA erteilte Genehmigung an die bundesweit tätigen Luftsportverbände ist auf das Hoheitsgebiet Deutschland beschränkt. Außerhalb Deutschlands können Sie Ihr Flugmodell nach den Bedingungen der „offenen“ (oder „speziellen“) Kategorie betreiben oder sich über die dort geltenden nationalen Bestimmungen für Modellflieger informieren.

(Stand: 14.12.2023)

Darf ich eine FPV-Brille im Rahmen der Verbandsregeln nutzen?

Der Betrieb unter Nutzung eines visuellen Ausgabegerätes (z.B. FPV-Brille) kann bis

  • 30 m Flughöhe über Grund ohne einen Luftraumbeobachter oder
  • 120 m mit einem Luftraumbeobachter durchgeführt werden, der ständig uneingeschränkten Sichtkontakt hat und direkt mit dem Fernpiloten kommunizieren kann.

In beiden Fällen darf die maximale Entfernung des Flugmodells vom Steuerer nicht größer sein als die Entfernung, welche im Vergleich bei direkter Sicht und ohne technische oder optische Hilfsmittel erreicht werden kann.

(Stand: 14.12.2023)

Welche Änderungen gibt es für den Modellflug mit den Neuerungen im EU-Recht?

Mit der Einführung der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 wurde ein neuer Rechtsrahmen für den Modellflug in Europa geschaffen. Modellflugzeuge gelten als unbemannte Luftfahrzeuge (UAS) im Sinne dieser Verordnung und werden in erster Linie für Freizeitaktivitäten verwendet. Dennoch berücksichtigt der europäische Gesetzgeber in den Erwägungsgründen der oben genannten Verordnungen die Historie sowie die gute Sicherheitsbilanz der Modellflugverbände, so dass diese privilegiert wurden, die bestehenden Verfahren der Modellflieger - von den übrigen Betreibern unbemannter Luftfahrtsysteme abgegrenzt - in das neue Recht zu überführen.

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hat am 06.07.2022 den beiden bundesweit tätigen Luftsportverbänden Modellflugsportverband Deutschland (MFSD) als Mitglied des Deutschen Aero Club (DAeC) und dem Deutschen Modellflieger Verband (DMFV) die Verbandsbetriebsgenehmigung nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in Verbindung mit § 21g Absatz 1 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) erteilt. Die genehmigten Verfahren werden durch die Verbände risikobasiert fortentwickelt und aktualisiert.

Weitere Informationen zu den erteilten Genehmigungen finden Sie in der folgenden Pressemitteilung:

https://www.lba.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/Presseinfo2022/Modellflugverbaende.html

Mit dieser Genehmigung stehen den Mitgliedern dieser Verbände alternative Betriebsbedingungen hinsichtlich der Flughöhe, der Startmasse und den Abständen zu unbeteiligten Personen zur Verfügung. Über die konkreten Betriebsgrenzen und Anforderungen informieren die Modellflugverbände.

(Stand: 14.12.2023)

Was muss ich als Verbandsmitglied bei der Betreiberregistrierung beachten?

Als Mitglied eines Luftsportverbandes (MFSD oder DMFV) müssen Sie sich nicht selber registrieren; alle Betreiberregistrierungen der Mitglieder werden vom jeweiligen Luftsportverband in der UAS-Betreiberdatenbank des Luftfahrt-Bundesamtes initial vorgenommen. Das Luftfahrt-Bundesamt hat hierauf keinen Einfluss. Nehmen Sie bei Rückfragen bitte direkt Kontakt mit Ihrem Luftsportverband auf.

Nach erfolgter Registrierung durch den Verband können Sie sich in Ihrem LBA-Nutzerkonto einloggen, indem Sie ein Passwort vergeben.

Hinweis: Für die Aktualisierung Ihrer Daten (z.B. bei Umzug) in Ihrem LBA-Nutzerkonto sind Sie selbst verantwortlich.

(Stand: 14.12.2023)

Darf ich meinen Kenntnis- / Schulungsnachweis meines Verbandes auch in der offenen Kategorie nutzen?

Kenntnis- / Schulungsnachweise der Modellflugverbände können in der „offenen“ Kategorie nicht genutzt werden. Auf der folgenden Seite können Sie sich über die benötigten Fernpiloten-Nachweise in der „offenen“ und „speziellen“ Kategorie informieren:

https://www.lba.de/DE/Drohnen/Fernpiloten/Anforderungen_Fernpiloten_node.html

(Stand: 14.12.2023)

Welchen Fernpiloten-Nachweis (Schulungsnachweis, Kenntnisnachweis) benötige ich als Modellflieger?

Wenn Sie nach Verbandsregeln fliegen, werden die Fernpiloten-Nachweise benötigt, die der Modellflugverband in seinen verbandsinternen Verfahren beschrieben hat.

Konkret wird ein Schulungsnachweis (MFSD) bzw. Kenntnisnachweis (DMFV) benötigt, sofern ein Flugmodell über 120 m Flughöhe über Grund oder mit einer Startmasse über 2 kg betrieben wird.

Soll ein Flugmodell über 25 kg Startmasse betrieben werden, ist zusätzlich der „Schein für Steuerer von Großflugmodellen“ erforderlich.

(Stand: 14.12.2023)

Wie hoch darf ich mit meinem Modellflugzeug fliegen?

Als Mitglied eines bundesweit tätigen Modellflugverbandes (DMFV oder MFSD) kann eine Flughöhe von 120 m über Grund überschritten werden, wenn:

  • das Flugmodell weiterhin in Sichtweite geflogen wird und der Luftraum durch den Fernpiloten beobachtet wird,
  • die Wetterbedingungen den Betrieb in einer größeren Flughöhe zulassen,
  • ein Schulungs- / Kenntnisnachweis eines Modellflugverbandes vorhanden ist UND
  • die Bedingungen der lokalen Luftraumstruktur sowie geografischen Gebiete eingehalten werden.

(Stand: 14.12.2023

Welche Regeln gelten für mich, wenn weder ich noch mein Verein Mitglied in einem Luftsportverband sind? Was passiert mit der Alterlaubnis meines Vereins?

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass lediglich der Modellflug innerhalb eines bundesweit tätigen Luftsportverbandes gegenüber dem regulären UAS-Betrieb privilegiert werden soll. Sofern keine (Gast-)Mitgliedschaft in einem der beiden deutschen Modellflugverbände (DMFV oder MFSD) besteht, müssen die Betriebsbedingungen der „offenen“ oder „speziellen“ Kategorie berücksichtigt werden. Eine Alterlaubnis ohne Mitgliedschaft in einem bundesweit tätigen Luftsportverband kann nicht mehr genutzt werden.

Die Verbandsregeln der Luftsportverbände gelten bis zu einer Startmasse von 150 kg. In den folgenden Fällen sind die (lokalen) Bedingungen der Genehmigung einer Landesluftfahrtbehörde (nach § 21f Abs. 3 LuftVO) zusätzlich zu den Verbandsregeln zu berücksichtigen:

  • beim Betrieb mit einer Startmasse > 12 kg,
  • beim Betrieb eines UAS mit Raketenantrieb, sofern die Masse des Treibsatzes mehr als 20 Gramm beträgt,
  • beim Betrieb mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten,
  • bei Betrieb bei Nacht.

Des Weiteren können die Bedingungen von Alterlaubnissen für den Modellflugbetrieb relevant sein, ohne dass einer der oben genannten Fälle betroffen ist, wenn der Verband die Bedingungen von Alterlaubnissen in die verbandsinternen Verfahren aufgenommen hat. Diese Aufnahme der Regeln einer Alterlaubnis als Verbandsregeln ersetzt jedoch nicht automatisch die o.g. Genehmigung einer Landesluftfahrtbehörde, sofern einer der genannten Fälle betroffen ist.

 

(Stand: 14.12.2023)

Wird mein Kenntnis- / Schulungsnachweis von allen deutschen Modellflugverbänden anerkannt?

Die Schulungsbescheinigungen nach § 21f Absatz 2 (Kenntnisnachweis DMFV und Schulungsnachweis MFSD) werden von beiden Verbänden gegenseitig anerkannt.

(Stand: 14.12.2023)

Wo darf ich mit meinem Modellflugzeug fliegen?

Der Betrieb mit Modellflugzeugen kann entweder in der offenen Kategorie, Unterkategorie A1 oder A3 je nach Startmasse, oder nach den Regeln eines der bundesweit tätigen Modellflugverbände (DMFV oder MFSD) stattfinden. Die Verbände unterscheiden zwischen

  • dem Betrieb außerhalb von Modellfluggeländen,
  • dem Betrieb auf Modellfluggeländen ohne zusätzliche Erlaubnis der zuständigen Landesluftfahrtbehörde (§ 21f Abs. 3 ff.) und
  • dem Betrieb auf Modellfluggeländen mit zusätzlicher Erlaubnis der zuständigen Landesluftfahrtbehörde (§ 21f Abs. 3 ff.)

Informationen darüber, welche Betriebsregeln jeweils gelten, werden durch die Luftsportverbände bereitgestellt.

(Stand: 14.12.2023)

Welche Inhalte hat eine Verbandsbetriebserlaubnis?

Aus den gesetzlichen Grundlagen und der bewährten Modellflugpraxis ergeben sich die folgenden Inhalte, die ein bundesweit tätiger Modellflugverband in seinen verbandsinternen Verfahren berücksichtigen muss, um eine Verbandsbetriebserlaubnis im Rahmen des EU-Rechts zu erhalten:

  • Organisationsstruktur und Managementsystem,
  • Zusicherung des Luftsportverbandes alle genehmigten Verfahren ihren Mitgliedern zur Verfügung zu stellen,
  • risikobasierte Fortentwicklung der vom Verband festgelegten Verfahren unter Berücksichtigung von Ereignissen mit Modellflugzeugen,
  • Maßnahmen des Verbandes zur Einhaltung der Verbandsregeln,
  • Festlegung der Mindestkompetenz der Fernpiloten, die ihre Flugmodelle nach Verbandsregeln steuern,
  • Festlegung des Mindestalters von Fernpiloten,
  • UAS-Betreiberregistrierung durch den Verband,
  • Vorgaben für die Lufttüchtigkeit der im Verbandsrahmen eingesetzter Flugmodelle
  • Betriebsregeln für Fernpiloten unter Berücksichtigung des Flugortes (abseits von Modellfluggeländen, auf Modellfluggeländen ohne/mit zusätzlicher Genehmigung einer Landesluftfahrtbehörde)
    • Flug in Sichtweite und Beobachtung des Luftraumes
    • Berücksichtigung geografischer Gebiete
    • Nutzung automatischer / autonomer Systemfunktionen
    • Einhaltung von Mindestabständen zu unbeteiligten Personen und Menschenansammlungen
    • maximale Flughöhe
    • Ausweichregeln
  • Verfahren für die Ausweisung von Modellfluggeländen durch den Luftsportverband
  • Verfahren bei Modellflugveranstaltungen / Wettbewerben
  • Regeln für Gastpiloten, die einem anderen in- oder ausländischen Verband angehören
  • weitere bewährte und geeignete Verfahren für den sicheren Modellflugbetrieb

(Stand: 14.12.2023)


FAQ
-Betreiberregistrierung (e-ID)

Fragen und Antworten zur Betreiberregistrierung (e-ID)

Wann muss ich mich registrieren?

Registrieren muss sich jeder Betreiber, der ein UAS mit einer Höchstabflugmasse von 250 g oder mehr betreibt. Registrieren müssen sich auch Betreiber von UAS mit weniger als 250 g Höchstabflugmasse, wenn das UAS mit einem Sensor zur Erfassung personengebundener Daten, z.B. einer Kamera, ausgestattet ist und es sich nicht um ein Spielzeug gemäß Richtlinie 2009/48/EG handelt. Das UAS an sich muss nicht registriert werden. Nach der Registrierung finden Sie in Ihrem Nutzerkonto Ihre UAS-Betreibernummer (e-ID), die auf Ihrem UAS anzubringen ist.

Die Registrierung als UAS-Betreiber ist vergleichbar mit der Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr. Das Fahrzeug wird unter einer Nummer (Zulassungskennzeichen) auf den Namen und die Anschrift eines Halters zum Verkehr zugelassen. Über das Zulassungskennzeichen lässt sich auf den Halter schließen. So ähnlich ist es auch bei einem UAS. Über die individuelle Betreiberregistrierungsnummer (e-ID) lässt sich auf den für das UAS Verantwortlichen (den Betreiber = Halter) schließen. 

Abweichend zum Kraftfahrzeug erhalten Sie nur eine Registrierungsnummer, über welche Sie zu identifizieren sind, egal wie viele UAS Sie betreiben. Kraftfahrtzeuge haben dem entgegen jeweils ein individuelles Zulassungskennzeichen.

Als Betreiber werden Sie, wie der Halter eines Kfz, zuerst angesprochen, wenn es Sachverhalte (z.B. Ordnungswidrigkeiten) im Zusammenhang mit Ihrem UAS zu klären gibt, insbesondere, wenn der Fernpilot, der die Drohne fliegt oder flog, nicht Vorort zu ermitteln ist, die e-ID jedoch bekannt ist.

Bitte beachten Sie, Sie sind, wie auch beim Kfz, verpflichtet, Ihre bei der Registrierung angegebenen Betreiberdaten aktuell zu halten!

Sollte bereits eine UAS-Betreiberregistrierung einer juristischen Person vorhanden sein oder eine andere natürliche Person als UAS-Betreiber auftreten, welche eine e-ID am UAS anbringt, müssen Sie sich selbst nicht zusätzlich registrieren.
In diesem Fall nehmen Sie nur die Funktion des Fernpiloten und nicht des UAS-Betreibers ein.

Wo muss ich mich als UAS-Betreiber registrieren?

Was kostet die Registrierung als UAS-Betreiber?

Nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV) werden folgende Gebühren für die Betreiberregistrierung erhoben:

  • natürliche Personen 20,00 €
  • juristische Personen 50,00 €

Welche Versicherung benötige ich?

Der Betreiber ist nach § 43 LuftVG verpflichtet, für die Haftung im Schadensfall gegenüber Dritten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Betrieb eines UAS ohne Haftpflichtversicherung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Ein gültiger Versicherungsnachweis ist während des UAS-Betriebs mitzuführen.

Sollte jemand anderes das UAS als Fernpilot unter Ihrer UAS-Betreibernummer nutzen, klären Sie bitte vorab mit Ihrer Versicherungsgesellschaft, ob auch dann ein Versicherungsschutz besteht.

Wie registriere ich mich als juristische Person als UAS-Betreiber? Was ist bei deren Registrierung zu beachten?

Definition:

Juristische Personen sind juristische Personen des Privatrechts und solche des öffentlichen Rechts. Juristische Personen des Privatrechts können ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung in ein Register, (z. B. das Vereinsregister) oder das Konzessionssystem (z. B. für die Stiftung), das den Erwerb der Rechtsfähigkeit von einer staatlichen Verleihung abhängig macht, vornehmen.  Beispiele juristischer Personen des Privatrechts sind: Verein; Stiftung des Privatrechts; Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Aktiengesellschaft; eingetragene Genossenschaft.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts entstehen durch Hoheitsakt (Gesetz); es handelt sich namentlich um Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

So verschieden die juristischen Personen sind, so vielfältig sind die Nachweise, die das Bestehen einer juristischen Person nachweisen.

Im Zuge der Betreiberregistrierung bitten wir Sie Dokumente hochzuladen, die das Bestehen einer juristischen Person glaubhaft machen (z.B. Auszug aus dem Melderegister, Stiftungsurkunde, Handelsregisterauszug, …).

Für juristische Personen des öffentlichen Rechts existieren solche Nachweise in der Regel nicht. Laden Sie stattdessen ein Schreiben auf Ihrem Briefpapier während der Registrierung herauf, in dem Sie um Registrierung bitten. Unterschrieben sollte es von einer Person sein, die wir im Internet leicht als zur Organisation gehörend recherchieren können (z.B. der Bürgermeister oder Rektor einer Universität).

 

Verwechseln sie bitte den Begriff juristische Personen nicht mit einer gewerblichen Tätigkeit. Sowohl juristische als auch natürliche Personen können gewerblich tätig sein. Die gewerbliche Tätigkeit hat nichts mit der hier erforderlichen Einordnung bei der Registrierung als Betreiber zu tun.
 

Grundsätzlich gilt für alle Registrierungen von juristischen Personen (Organisationen): 

Die Registrierung darf nur von Angehörigen der Organisation vorgenommen werden, die zu solchen Handlungen ermächtigt sind. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die Leitung dieser Organisation von einer solchen Betreiberregistrierung Kenntnis hat und bei Bedarf veranlasst, dass die Daten im Benutzerkonto bei  Änderungen aktualisiert werden.

Unternehmensformen

Unternehmen in privatrechtlicher Form:ArtNachweis
EinzelunternehmenNatürliche PersonPersonalausweis/Reisepass
Eigetragener KaufmannNatürliche PersonPersonalausweis/Reisepass
Gesellschaftsunternehmen:ArtNachweisUnternehmensID:
Handelsgesellschaften:
PersonenhandelsgesellschaftenKG
OHG
Gesellschaftervertrag/
Handelsregister Auszug A
Steuernummer/ Ust.ID
KapitalgesellschaftenAG (Sonderform SE)
KGaA,
GmbH/ UG
Handelsregister Auszug BSteuernummer/ Ust.ID
MischgesellschaftenGmbH & Co.KG
AG & Co. KG
Gesellschaftervertrag/
Handelsregister Auszug B
Steuernummer/ Ust.ID
Partnergesellschaften:PartGGesellschaftervertragSteuernummer/ Ust.ID
BGB Gesellschaften:GbRGesellschaftervertragSteuernummer/ Ust.ID
Genossenschaften:Auszug aus dem GenossenschaftsregisterSteuernummer/ Ust.ID
Unternehmen in öffentlich- rechtlicherForm:ArtNachweisUnternehmensID:
Juristische Personen des öffentlichen Rechts:
GebietskörperschaftenBund
Länder
Kommunen
Schreiben mit zugehörigem Briefkopf, in dem Sie um
Registrierung bitten, unterschrieben von
Organisationsleitender/ Amtsleitender Person (leicht
ermittelbar bzw. im Internet ausgewiesen)
Steuernummer// Ust.ID
oder Zugehörigkeit zum
Haushalt (Bund, Land oder
Kommune eintragen)
PersonalkörperschaftenBerufskammern
Handwerkskammern
Rechtsanwaltkammern
Steuernummer/ Ust.ID
RealkörperschaftenIndustrie- und Handelskammern (IHK)Steuernummer/ Ust.ID
VerbandskörperschaftenSparkassenverbändeSteuernummer/ Ust.ID
Anstalten: (rechtsfähig)Rundfunkanstalten
Öffentliche Sparkassen
Bundesinstitut für Risikobewerung
Schreiben mit zugehörigem Briefkopf, in dem Sie um
Registrierung bitten, unterschrieben von
Organisationsleitender/ Amtsleitender Person (leicht
ermittelbar bzw. im Internet ausgewiesen)
Steuernummer/ Ust.ID
Anstalten: (nichts rechtsfähig)Schulen/ Universitäten/ Hochschulen
Justizvollzugsanstalten
Bundeszentrale für politische Bildung
Technisches Hilfswerk (THW)
Registrierung der zugehörigen Körperschaft nutzen oder als
natürliche Person registrieren
Steuernummer/ Ust.ID
Stiftungen:
(mit Handelsgewerbe)
Stiftungsurkunde oder HandelsregisterauszugSteuernummer/ Ust.ID
Stiftungen:
(ohne Handelsgewerbe)
StiftungsurkundeSteuernummer/ Ust.ID
Vereine:
(mit Handelsgewerbe)
Vereinsregisterauszug oder HandelsregisterauszugSteuernummer/ Ust.ID
Vereine:
(Ohne Handelsgewerbe)
VereinsregisterauszugSteuernummer/ Ust.ID
JagdgenossenschaftenSatzungJagdgenossenschaft Bundesland X

Was muss ich bei der Betreiberregistrierung für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) hochladen?

Betreiberregistrierung von Behörden, Gebietskörperschaften usw., die keinen Handelsregisterauszug oder ähnliche Dokumente zur Identifizierung besitzen, können ein offizielles Schreiben einer berechtigen Person hochladen, anhand welchem wir sie identifizieren können. Die dazu befugte Person sollte über das Internet zuzuordnen sein.

Von der Haftpflichtversicherungspflicht befreit sind gemäß § 43 Luftverkehrsgesetz Bund und Länder. Tragen Sie, wenn Sie unter diese Befreiung fallen, statt der Versicherungsnummer im entsprechenden Feld für die Angabe der Versicherung „Selbstversicherer Bund“ bzw. „… Land“ ein.

Woher bekomme ich eine elektronische Registrierungsnummer?

Eine elektronische Registrierungsnummer (e-ID) erhält jeder UAS-Betreiber nach seiner Registrierung als Betreiber. Die e-ID kann verglichen werden mit dem Kfz-Kennzeichen, wobei im Gegensatz zum Kfz mehrere UAS unter derselben e-ID betrieben werden dürfen.

Nach der Verordnung (EU) 2019/945 zertifizierte Drohnen mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 250 g müssen über eine Funktion der direkten Fernidentifizierung verfügen, hiervon ausgenommen sind Drohnen der Klasse C4 und privat hergestellte UAS. Die e-ID ist sowohl physisch an der Drohne anzubringen, als auch in das Fernidentifizierungssystem, sofern vorhanden, zu laden. Die Fernidentifizierung ermöglicht es, den Betreiber der Drohne auch im Fluge zu identifizieren.

Wie ist die e-ID (= Registriernummer) zu verwenden?

Das festgelegte und innerhalb der gesamten EU vorgeschriebene Format der e-ID ist:

DEU87astrdge12kc-xyz

DEU steht für eine Registrierung in der Bundesrepublik Deutschland. Die folgenden 13 Stellen sind eine zufällig erstellte Registrierungsnummer, wobei die letzte Stelle dieser Nummer („c“) eine Kontrollziffer ist. „xyz“ hat die Funktion einer PIN. Die Berechnung der Kontrollziffer erfolgt unter der Einbeziehung dieser PIN. Um sicherzustellen, dass niemand Ihre Registrierungsnummer unberechtigt verwendet, müssen Sie die PIN unbedingt geheim halten! Entsprechend wird auf der Drohne nur die Kennung „DEU87astrdge12kc“ angebracht!

Die PIN werden Sie benötigen, wenn es demnächst Drohnen gibt, die nach der Verordnung (EU) 2019/945 zertifiziert sind. Diese strahlen die Registrierung elektronisch ab. Daher kommt im Übrigen auch die Bezeichnung e-ID!  Zur Eingabe der Registrierungsnummer werden Sie die Registrierungsnummer mit der PIN benötigen. Die Abstrahlung der Registrierungsnummer erfolgt selbstverständlich ohne die PIN. So ist sichergestellt, dass Ihre e-ID nicht durch Unbekannte aufgefangen werden kann und diese dann mit Ihrer e-ID fliegen – sofern denen  Ihre persönliche PIN nicht bekannt ist.

Muss ich weiterhin ein feuerfestes Schild mit meinem Namen und meiner Adresse auf meinem UAS anbringen?

Gemäß den EU-Regularien ist keine Feuerfestigkeit der Beschriftung, somit kein feuerfestes Schild mehr erforderlich. An geeigneter Stelle muss jedoch eine Registrierungsnummer (e-ID) angebracht werden. Zu den geeigneten Stellen zählt hierbei auch das Batteriefach, wenn es sich um ein Flugmodell eines im Original existierenden Luftfahrzeuges handelt und das Anbringen der Registrierungsnummer das Gesamtbild des Flugmodells stören würde. Drohnen sind keine im Original existierenden Flugmodelle!

Achtung!

Auch wenn die e-ID in die Fernidentifikationsfunktion des UAS eingegeben wurde, muss diese zusätzlich auch physisch am UAS selbst angebracht sein.

Darf ich die Betreiberregistriernummer auch als QR Code auf meinem UAS anbringen?

Ja, die Betreiberregistrierung darf auch als QR-Code angebracht sein. Der Code muss in einer Größe aufgebracht werden, die das Lesen des Codes ohne Schwierigkeiten ermöglicht.

Warum kann ich meine Registrierungsnummer (e-ID) im Benutzerkonto nicht sehen?

Die e-ID ist im Benutzerkonto nur sichtbar, wenn alle Felder der Maske ausgefüllt sind. Überprüfen Sie insbesondere, ob Sie eine Versicherungsnummer angegeben haben!

Kann ich meine Betreiberregistrierung löschen?

Sie können in Ihrem Benutzerkonto Ihre Betreiberregistrierung löschen!

Eine Löschung  Ihrer Registrierung bewirkt, dass Ihre Daten systemseitig als inaktiv gekennzeichnet werden, bevor sie bei Erreichen der gesetzlichen Löschfristen gemäß Datenschutzgesetz endgültig gelöscht werden.

Mein UAS ("Drohne") wiegt weniger als 250 g, hat aber eine Kamera. Muss ich mich als UAS-Betreiber registrieren und einen EU-Kompetenznachweis haben?

Eine Registrierung als UAS-Betreiber („Halter“) ist notwendig. Es muss jedoch keine Prüfung zum EU-Kompetenznachweis absolviert werden. Sie müssen jedoch die rechtlichen Vorgaben kennen und einhalten. Es ist daher empfehlenswert, das von uns kostenfrei zur Verfügung gestellte Lehrmaterial zu studieren, um die Grundlagen für den Betrieb von UAS in der offenen Kategorie zu erlernen.

Sie finden das Lehrmaterial unter dem nachfolgenden Link unter „Onlinekurs“:

https://lba-openuav.de/

Ich habe mir eine neue Drohne gekauft. Benötige ich für diese eine neue e-ID?

Wenn Sie bereits als UAS-Betreiber registriert sind und eine e-ID erhalten haben, gilt diese für alle UAS, die Sie betreiben, bzw. deren „Halter“ Sie sind. Sie benötigen keine neue e-ID.

Ich ziehe ins Ausland um! Kann ich meine Betreiberregistrierung mitnehmen?

Sofern Sie ins EU-Ausland umziehen, müssen Sie zuerst Ihre Betreiberregistrierung in Deutschland löschen und sich im EU-Land, in dem Sie dann wohnen, neu registrieren. Gemäß der Verordnung (EU) 2019/947 müssen sich Betreiber in dem Land registrieren, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Ziehen Betreiber ins Non-EU-Ausland können sie ihre Betreiberregistrierung beibehalten und bei Besuchen innerhalb der EU nutzen. Ihre Registrierungsdaten müssen Sie natürlich auf die neue Adresse aktualisieren. Das gilt im Übrigen nicht für Norwegen, Lichtenstein, Island und die Schweiz, die diesbezüglich wie EU-Inland behandelt werden.

(Stand: 14.12.2023)

Was ist der Unterschied zwischen einer e-ID und der Nummer auf dem EU-Kompetenznachweis für Fernpiloten?

Eine elektronische Registrierungsnummer (e-ID) erhält jeder UAS-Betreiber nach seiner Registrierung als Betreiber. Die e-ID kann verglichen werden mit dem Kfz-Kennzeichen, wobei im Gegensatz zum Kfz mehrere UAS unter derselben e-ID betrieben werden dürfen. Über die individuelle Betreiberregistrierungsnummer lässt sich auf den für das UAS Verantwortlichen (den Betreiber = Halter) schließen. Die e-ID ist sowohl physisch an der Drohne anzubringen, als auch in das Fernidentifizierungssystem, sofern vorhanden, zu laden.

Die Nummer auf dem EU-Kompetenznachweis für Fernpiloten, auch Remote-Pilot-ID genannt, ist dagegen Ihre persönliche Identifikationsnummer als Fernpilot und ist während des Betriebes eines UAS in Form des Kompetenznachweises mit sich zu führen.

Wie lautet mein Benutzername?

Bei ihrem Benutzernamen handelt es sich um die Mailadresse, mit der Sie sich bei uns registriert haben bzw. die Mailadresse mit der Sie vom Modelflugverein registriert worden sind.

(Stand: 14.12.2023)

Wie kann ich meinen Benutzernamen/ meine Mailadresse ändern?

Schreiben Sie uns hierzu eine kurze E-Mail an uas@lba.de. Wir senden Ihnen im Anschluss den Antrag auf Datenänderung zu.

(Stand: 14.12.2023)

Welche E-Mail-Adresse muss ich bei der Registrierung hinterlegen?

Sie wollen sich für den Kompetenznachweis A1/A3 registrieren, weil Sie das Zertifikat für die Arbeit benötigen? Bitte geben Sie in diesem Fall trotzdem ihre persönliche E-Mail-Adresse bei der Registrierung an und nicht ihre dienstliche.

Die abgelegten Kompetenznachweise beschränken sich nämlich nicht auf ihre dienstliche Tätigkeit, sondern kann auch im privaten Bereich genutzt werden.

Durch die Registrierung mit ihrer privaten Mailadresse wird verhindert, dass Sie nach einem möglichen Ausscheiden aus dem Unternehmen keinen Zugriff mehr auf ihr Benutzerkonto haben.

(Stand: 14.12.2023)

Marktüberwachung

Was ändert sich zum 01.01.2024 in Bezug auf den Kauf und Verkauf von UAS?

Ab dem 01.01.2024 dürfen UAS, die für den Betrieb in der offenen Betriebskategorie oder im Rahmen eines Standardszenarios bestimmt sind, nur noch in der EU in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/945 erfüllen.
U.a. muss jedes UAS ein Klassenidentifikationskennzeichen („C-Klassifizierung“ C0 bis C6), ein CE-Kennzeichen und eine Seriennummer besitzen.
Das bedeutet, dass grundsätzlich ab dem 01.01.2024 keine UAS, die für die offene Kategorie bestimmt sind, in der EU vertrieben werden dürfen, wenn sie nicht C-klassifiziert sind und den Anforderungen der o.g. Verordnung entsprechen.
Unter Umständen bei Händlern noch vorrätige Restbestände von UAS ohne Klassifizierung dürfen in den Fällen noch verkauft werden, wenn sie bereits vor dem 01.01.2024 erstmalig auf dem EU-Markt bereitgestellt (importiert oder beim Hersteller erworben) wurden. 

Bitte achten Sie in Ihrem eigenen Interesse darauf, dass Sie nur Produkte erwerben, die den Anforderungen entsprechen.

Ich habe ein UAS ohne C-Klassifizierung (sog. „Bestands-UAS“) vor dem 01.01.2024 erworben. Darf ich dieses nach dem 01.01.2024 noch betreiben?

Sie dürfen Ihr Bestands-UAS weiterhin betreiben, allerdings in der offenen Kategorie nur noch eingeschränkt und zwar wie folgt:

  • UAS mit einer Startmasse von weniger als 250 g dürfen nach in der Unterkategorie A1 betrieben werden,
  • alle anderen UAS mit einer Startmasse von weniger als 25 kg dürfen nur noch in der Unterkategorie A3 betrieben werden (auch wenn der Fernpilot ein Fernpiloten-Zeugnis (A2) besitzt).

Darüber hinaus dürfen Bestands-UAS auch in der speziellen Kategorie betrieben werden. Hierfür ist eine Betriebsgenehmigung notwendig.

Darf ich mein C-klassifiziertes UAS modifizieren?

Als UAS-Betreiber sind Sie dafür verantwortlich, dass das UAS auch im Rahmen der Herstellervorgaben und den Einsatzgrenzen des UAS sowie der jeweiligen C-Klassifizierung betrieben wird. Sie dürfen daher keine Änderungen an einem klassifizierten UAS vornehmen, welche die wesentlichen Anforderungen für das jeweilige UAS gemäß der Verordnung (EU) 2019/945 betreffen (z.B. Veränderung der Flughöhenbegrenzung).

Sollten Sie dies dennoch tun, ist das Klassenidentifikationskennzeichen von dem UAS zu entfernen. Ein Betrieb ist dann nur noch in der „speziellen“ Betriebskategorie möglich. Dazu müssen Sie über eine Betriebsgenehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörde verfügen.

Benötige ich ein C-klassifiziertes UAS, wenn ich Betriebe in der speziellen Kategorie durchführen möchte?

UAS für Betriebe in der speziellen Kategorie (mit Ausnahme solcher UAS, die für Betriebe im Rahmen der Standardszenarien bestimmt sind) müssen den Anforderungen von Kapitel III der Verordnung (EU) 2019/945 entsprechen. Sie müssen nicht C-klassifiziert sein, d.h. nicht mit einem Klassen-Identifikationskennzeichen versehen werden.

UAS, die ohne Klassenbezeichnung angeboten werden, müssen jedoch eindeutig auf Kunden ausgerichtet sein, die beabsichtigen, die Geräte ausschließlich in der speziellen Kategorie mit einer entsprechenden Betriebsgenehmigung zu betreiben.

Wofür ist das Luftfahrt-Bundesamt in Zusammenhang mit C-klassifizierten UAS zuständig?

Das Luftfahrt-Bundesamt ist für die Marktüberwachung über „C-klassifizierte“ UAS nach der Verordnung (EU) 2019/945 zuständig. Es kontrolliert stichprobenartig die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/945 und überprüft in diesem Zusammenhang zum Beispiel, die in Geschäften oder Online angebotenen UAS, die für den Betrieb in der offenen Betriebskategorie oder im Rahmen eines Standardszenarios in der speziellen Betriebskategorie bestimmt sind.

Damit Produkte, die nicht den Vorgaben entsprechen, möglichst gar nicht erst auf den Unionsmarkt gelangen, versuchen wir bereits die Einfuhr zu verhindern. Dafür arbeiten wir u.a. eng mit dem Zoll, anderen deutschen Behörden, den Marktüberwachungsbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten und mit IHNEN zusammen.

Der Handel mit UAS, insbesondere im Internet, ist sehr vielfältig und ständigen Änderungen unterworfen. Kunden können diese Produkte weltweit kaufen und es gibt laufend neue Anbieter und Angebote. Wir können nicht alle Angebote und Produkte prüfen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Sie sich auch selbst schützen. Hierfür haben wir einige nützliche Tipps und Checkpunkte für Sie zusammengestellt, die Sie auf den folgenden Seiten finden: C_klassifizierte_UAS .

Sind Sie auf ein Produkt gestoßen, dass Ihnen verdächtig vorkommt oder haben Sie Fragen zu einem klassifizierten UAS, melden Sie sich bitte bei uns unter UAS@lba.de.

(Stand 01.01.2024)

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