Luftfahrt-Bundesamt


Fragen und Antworten zum EU-Kompetenznachweis

Welchen EU-Kompetenznachweis benötige ich?

Welchen EU-Kompetenznachweis Sie benötigen hängt davon ab, unter welchen Betriebsbedingungen der offenen Kategorie (Unterkategorien A1, A2 oder A3) oder speziellen Kategorie Sie fliegen möchten. Die verschiedenen Unterkategorien setzen den Einsatz bestimmter UAS und bestimmter Kompetenznachweise voraus. Auf der folgenden Seite finden Sie eine Übersicht über die benötigten Fernpiloten-Nachweise in der jeweiligen Betriebskategorie:

https://www.lba.de/DE/Drohnen/Fernpiloten/Anforderungen_Fernpiloten_node.html

(Stand: 14.12.2023)

Welche EU-Kompetenznachweise („Drohnenführerschein“) in der offenen Kategorie gibt es?

Es gibt gemäß der Verordnung (EU) 2019/947 zwei verschiedene Arten von Dokumenten für Steuerer von UAS in der Offenen Kategorie - den EU-Kompetenznachweis und das EU-Fernpilotenzeugnis. Beide sind 5 Jahre gültig und müssen jeweils durch Wiederholungsprüfungen oder durch Auffrischungskurse verlängert werden.

(Stand: 14.12.2023)

EU-Kompetenznachweis für die Offene Kategorie, Unterkategorien A1 und A3

Der EU-Kompetenznachweis wird nach der erfolgreichen Absolvierung eines Onlinetrainings und einer Onlineprüfung vergeben und bestätigt, dass beim Steuerer eine ausreichende Kompetenz für das Steuern eines UAS in den Unterkategorien A1 und A3 der offenen Kategorie nachgewiesen wurde. Die Prüfung besteht aus 40 Multiple-Choice-Fragen aus insgesamt 9 Fachgebieten. Sowohl das Onlinetraining als auch die Prüfung können mehrmals absolviert werden, falls die Fragen nicht mindestens zu 75 % richtig beantwortet werden. Als Nachweis der erfolgreichen Prüfung erhält der Bewerber ein entsprechendes Dokument. Das Luftfahrt-Bundesamt bietet dieses Training und die Prüfung Online an:

https://www.lba-openuav.de

Abbildung eines "Nachweis über den Abschluss eines Online-Lehrgangs" Abbildung eines "Nachweis über den Abschluss eines Online-Lehrgangs" Quelle: EASA - Europäische Agentur für Flugsicherheit

EU-Fernpiloten-Zeugnis für die Offene Kategorie, Unterkategorie A2

Für die Beantragung eines Fernpiloten-Zeugnisses für den Betrieb in der Unterkategorie A2 bedarf es eines EU-Kompetenznachweises. Des Weiteren ist ein praktisches Selbsttraining unter den Bedingungen der Unterkategorie A3 (am besten auf einem freien Feld) durchzuführen. Bei einer vom Luftfahrt-Bundesamt benannten Prüfstelle für die Abnahme einer entsprechenden Theorieprüfung ist eine weitere, auf der Onlineprüfung aufbauende Theorieprüfung abzulegen. Diese besteht aus 30 Multiple-Choice-Fragen aus 3 Fachgebieten. Viele der benannten Prüfstellen kombinieren das praktische Training mit der Vorbereitung auf die theoretische Prüfung und nehmen anschließend die Prüfung ab. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Prüfung kann das EU-Fernpiloten-Zeugnis beim Luftfahrt-Bundesamt beantragt werden.

Auf der folgenden Seite finden Sie die Liste der vom LBA benannten Prüfstellen (PStF):
Liste der benannte_Stellen

Abbildung eines Fernpiloten-Zeugnis Abbildung eines Fernpiloten-Zeugnis Quelle: EASA - Europäische Agentur für Flugsicherheit

(Stand: 14.12.2023)

Ich habe eine Drohne mit einer Masse von <250 g. Welchen „Drohnenführerschein“ benötige ich und muss ich mich registrieren?

Eine Registrierung als UAS-Betreiber („Halter“) ist notwendig. Es muss jedoch keine Prüfung zum EU-Kompetenznachweis absolviert werden. Sie müssen jedoch die rechtlichen Vorgaben kennen und einhalten. Es ist daher empfehlenswert, das von uns kostenfrei zur Verfügung gestellte Lehrmaterial zu studieren, um die Grundlagen für den Betrieb von UAS in der offenen Kategorie zu erlernen.

Sie finden das Lehrmaterial unter dem nachfolgenden Link unter „Onlinekurs“:

https://lba-openuav.de/

Kann man den EU-Kompetenznachweis A1/A3 auch ablegen, wenn man nicht UAS-Betreiber ist?

Ja, hierzu müssen Sie zunächst den Online-Lehrgang durcharbeiten und die Trainingsprüfung absolvieren. Anschließend können Sie ein Benutzerkonto anlegen, ohne sich als Betreiber zu registrieren.

Bitte laden Sie in diesem Fall bei der Registrierung als Betreiber kein Identitätsdokument hoch und tragen Sie auch keine Versicherungsangaben ein. Stattdessen überspringen Sie diese Felder bei der Registrierung (wie dort angegeben). Danach können Sie die Prüfung ablegen. Den EU-Kompetenznachweis A1/A3 erhalten sie nach erfolgreich abgelegter Prüfung an die bei der Registrierung als Fernpilot angegebene E-Mailadresse.

In welchen Ländern ist mein EU-Kompetenznachweis ("Drohnenführerschein“) gültig?

Woher bekomme ich meinen EU-Kompetenznachweis A1/A3 im Scheckkartenformat?

Wir dürfen keine Empfehlung bzgl. der Anbieter aussprechen. Hierzu müssten Sie sich selber im Internet informieren. Das Drucken auf z.B. Plastikkarten ist zulässig, sofern der Inhalt und die Proportionen des Dokuments nicht verändert werden. Der auf dem Dokument aufgebrachte QR Code ist ein Sicherheitsmerkmal, der unbedingt maschinenlesbar bleiben muss. Sie haben im Übrigen auch die Möglichkeit, das Dokument elektronisch mit sich zu führen.

Wo kann ich das Fernpilotenzeugnis A2 erwerben?

Die hierfür notwendige (zusätzliche) theoretische Prüfung, können Sie bei einer vom Luftfahrt-Bundesamt benannten Prüfstelle absolvieren. Hier finden Sie die Kontaktdaten aller Prüfstellen.

Was kostet der EU-Kompetenznachweis A1/A3 („Drohnenführerschein“)?

Für die Ausstellung des EU-Kompetenznachweises A1/A3 wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 € erhoben. Die dazu notwendige Prüfung kann beliebig oft absolviert werden. Die Gebühr wird nur einmal erhoben.

Was kostet die Ausstellung des Fernpilotenzeugnisses A2?

Für die Ausstellung des Fernpilotenzeugnisses A2 wird eine Gebühr in Höhe von 30,00 € erhoben. Sie können das Fernpilotenzeugnis nach erfolgreichem Abschluss einer zusätzlichen Theorieprüfung bei einer benannten Prüfstelle beim Luftfahrt-Bundesamt beantragen lassen. Hier finden Sie eine Liste der benannten Prüfstellen.

Die benannten Prüfstellen erheben Gebühren für die Abnahme der Prüfungen. Oft finden diese Prüfungen kombiniert mit entsprechenden Lehrgängen statt. Über die Höhe der Gebühren können wir keine Angaben machen. Diese sind von Prüfstelle zu Prüfstelle unterschiedlich und werden von diesen individuell festgelegt.

Ist die Umwandlung meiner Pilotenlizenz in einen EU-Kompetenznachweis (Drohnenführerschein) möglich?

Eine Erlaubnis als Luftfahrzeugführer ist nicht vergleichbar mit einem EU-Kompetenznachweis oder einem EU-Fernpiloten-Zeugnis im Sinne der EU-Gesetzgebung. Zwar wurde Luftfahrzeugführern aufgrund Ihrer Kenntnisse aus der bemannten Luftfahrt bisher das Recht zugestanden, Drohnen zu steuern, jedoch setzte der Gesetzgeber voraus, dass sich die Luftfahrzeugführer selbständig mit den gesetzlichen Forderungen für den Drohnenflug vertraut machen. Das EU-Drohnen-Recht kennt diese Möglichkeit nicht. Daher ist sowohl das weitere Steuern einer Drohne auf dieser Basis, als auch eine Umschreibung in EU-Kompetenznachweise oder EU-Fernpilotenzeugnisse nicht möglich.

Können Fernpiloten-Nachweise aus anderen Mitgliedsstaaten (z.B. der Niederlande) in meinem LBA-Nutzerkonto ergänzt werden?

Wenn Sie ein offiziellen Fernpiloten-Nachweis (EU-Kompetenznachweis A1/A3, EU-Fernpiloten-Zeugnis A2) von einer zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedsstaates erhalten haben, ist dieses in allen EU-Mitgliedsstaaten gültig. Bitte beachten Sie, dass Sie in solchen Fällen als Fernpilot ebenfalls in dem Mitgliedsstaat geführt werden, von welchem der Nachweis ausgestellt wurde. Es ist keine Übertragung von Nachweisen andere EU-Mitgliedsstaaten o.Ä. in Ihr Nutzerkonto als Fernpilot oder UAS-Betreiber beim LBA möglich oder erforderlich. Den Nachweis müssen Sie separat führen.

Wird mein Nachweis / Drohnenführerschein aus einem Drittstaat (außerhalb der EU) anerkannt?

Die Kommission der Europäischen Union hat bisher noch keine Nachweise über die Kompetenz von Fernpiloten aus Nicht-EU-Staaten als gleichwertig anerkannt. Entsprechend sind Sie verpflichtet, die relevanten Prüfungen vor Aufnahme des UAS Betriebes abzulegen und sich einen entsprechenden EU-Kompetenznachweis für Fernpiloten ausstellen zu lassen. Das gilt auch für Bürger, die ihren Hauptwohnsitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland haben.

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