Luftfahrt-Bundesamt

Allgemeine Informationen

Was ist ein UAS?

UAS“ steht für ein „unbemanntes Luftfahrzeugsystem“ (englisch: unmanned aircraft system). Ein UAS bezeichnet ein unbemanntes Luftfahrzeug, die so genannten „Drohnen“, als auch die Flugmodelle, sowie deren Ausrüstung für ihre Fernsteuerung.

(Stand: 14.12.2023)

Was benötige ich zum Fliegen?

Zum Betreiben / Fliegen des UAS benötigen Sie Folgendes:

  • Eine Registrierung als UAS-Betreiber (wenn das UAS eine Startmasse ab 250 g besitzt oder einen Sensor zur Erfassung personenbezogener Daten – z.B. eine Kamera – besitzt),
  • Eine Einordnung Ihres UAS-Betriebes in eine Betriebskategorie
  • Einen Kompetenznachweis für Fernpiloten (wenn Ihr UAS eine höchstzulässige Startmasse ab 250 g besitzt).

Diese Anforderungen gelten nicht für den Betrieb von UAS in Gebäuden.

Weitere Informationen diesbezüglich finden Sie auf unserer Startseite.

(Stand: 14.12.2023)

Welches Mindestalter gilt für UAS-Betreiber und Fernpiloten in Deutschland?

Das Mindestalter für Fernpiloten in der „offenen“ und „speziellen“ Kategorie liegt in Deutschland bei 16 Jahren. Gemäß Artikel 9 der DVO (EU) 2019/947 gelten folgende Ausnahmen:

  • es handelt sich um ein UAS der Klasse C0, welches ein Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG ist;
  • es handelt sich um ein privat hergestelltes UAS mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 250 g;
  • der UAS-Betrieb findet unter der direkten Aufsicht eines Fernpiloten statt, der über die vorgeschriebenen Kompetenzen verfügt.

Für vorgenannte Fälle gibt es kein Mindestalter für Fernpiloten.

Fernpiloten und UAS-Betreiber sind unterschiedliche Rollen, die unterschiedliche Verantwortungsbereiche haben. Vergleichbar sind diese mit den unterschiedlichen Rollen des Halters und des Fahrers eines Kraftfahrzeuges. In der Verordnung ist kein konkretes Mindestalter für den Betreiber vorgegeben. In Deutschland ist eine Registrierung als UAS-Betreiber grundsätzlich ab dem 16. Lebensjahr möglich.

Abweichende Regelungen hinsichtlich des Mindestalters für Fernpiloten und UAS-Betreibern sind beim Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden möglich.

(Stand: 14.12.2023)

Wo darf ich fliegen? Welche Voraussetzungen gelten für den UAS-Betrieb in der „offenen“ Kategorie?

Die Betriebskategorie eines UAS gilt dann als „offen“, wenn folgende Grundvoraussetzungen erfüllt sind:

  • Max. Flughöhe 120 m über Grund,
  • unmittelbarer Sichtkontakt zum UAS während des gesamten Fluges bzw. Flug mit eingeschalteter Follow-me-Modus,
  • Höchstzulässige Startmasse (Maximum Takeoff Mass – MTOM) des UAS 25 kg,
  • kein Transport gefährlicher Güter,
  • kein Abwurf von Gegenständen,
  • Beachten der geografischen Gebiete.

(Stand: 14.12.2023)

In welcher Unterkategorie der „offenen“ Kategorie findet mein UAS-Betrieb statt?

Um herauszufinden, in welcher Betriebskategorie Sie fliegen können, nutzen Sie bitte folgendes Schaubild.

Wenn Sie gemäß Schaubild in der Unterkategorie A1 fliegen, müssen Sie sicherstellen, dass keine Menschenansammlungen überflogen werden. Außerdem müssen Sie nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen können, dass keine unbeteiligte Person überflogen wird. Außerdem muss in der Unterkategorie A1 das unbemannte Luftfahrzeug:

  • im Fall eines privat hergestellten UAS eine MTOM einschließlich Nutzlast von weniger als 250 g und eine Betriebsgeschwindigkeit von unter 19m/s haben oder
  • als Klasse C0 oder C1 gekennzeichnet sein und die entsprechenden Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/945 erfüllen.

Abbildung zu Frage 1-1

Abbildung zu Frage 1-2

  • nicht nach der Verordnung (EU) 2019/945 zertifizierte UAS, die vor dem 1.1.2024 in Verkehr gebracht wurden, dürfen in der Unterkategorie A1 betrieben werden, wenn ihre Abflugmasse unterhalb 250 g liegt.

Beim UAS-Betrieb in der Unterkategorie A2 muss sichergestellt werden, dass keine unbeteiligten Personen überflogen werden und ein horizontaler Sicherheitsabstand von mind. 30 m zu diesen Personen eingehalten wird. Dieser Abstand kann bis auf 5 m verkürzt werden, soweit der Langsamflugmodus des UAS eingeschaltet ist. In der Unterkategorie A2 muss der Fernpilot mit dem entsprechenden Benutzerhandbuch des UAS vertraut sein und Inhaber eines Fernpiloten-Zeugnisses A2 sein. Der Betrieb muss mit einem unbemannten Luftfahrzeug durchgeführt werden, welches der Klasse C2 gemäß Verordnung (EU) 2019/945 entspricht.

Abbildung zu Frage 1-3

Beim UAS-Betrieb in der Unterkategorie A3 muss dieser in einem Gebiet durchgeführt werden, in dem der Fernpilot nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen kann, dass innerhalb des Betriebsbereiches des UAS keine unbeteiligte Person gefährdet wird. Außerdem ist in der Unterkategorie A3 ein horizontaler Sicherheitsabstand von mind. 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie-, oder Erholungsgebieten einzuhalten. Beim UAS-Betrieb in der Unterkategorie A3 muss das unbemannte Luftfahrzeug:

  • im Fall eines privat hergestellten UAS eine MTOM einschließlich Nutzlast von weniger als 25 kg haben oder
  • als Klasse C2, C3 oder C4 gekennzeichnet sein und die entsprechenden Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/945 erfüllen oder
  • wenn es vor dem 1.1.2024 in Verkehr gebracht wurde und nicht C-klassifiziert wurde, eine Abflugmasse von unter 25 kg haben.

Abbildung zu Frage 1-4

Abbildung zu Frage 1-5

Des Weiteren sind die geografischen Gebiete gemäß § 21h der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) zu beachten. Diese werden auf der Digitalen Plattform unbemannte Luftfahrt - dipul dargestellt.

(Stand: 14.12.2023)

Gibt es noch andere Kategorien als die immer wieder erwähnte „Offene Kategorie“?

Der Begriff „Offene Kategorie“ kann beschrieben werden als „offen für Jedermann“. Drohnen dürfen in dieser Kategorie ohne eine Betriebsgenehmigung unter Einhaltung des gesetzlich vorgegebenen Betriebsrahmens betrieben werden.

Das EU-Drohnenrecht kennt auch die Spezielle und die Zulassungspflichtige Kategorie. Der UAS-Betrieb in diesen beiden Kategorien bedarf, im Gegensatz zur Offenen Kategorie, einer oder mehrerer vorheriger Genehmigung(-en) durch die zuständige Luftfahrtbehörde.

Die Spezielle oder Zulassungspflichtige Kategorie wird erreicht, wenn der Betriebsrahmen der offenen Kategorie verlassen wird, z.B. wenn mit der Drohne über 120 m hoch geflogen oder außerhalb der Sichtweise betrieben wird.

Die Regelungen zur Erlangung einer Betriebsgenehmigung in diesen Kategorien sind nicht Gegenstand dieser FAQ.

(Stand: 14.12.2023)

Meine Drohne trägt keine C-Klassenmarkierung (C0, C1, C2, …). Darf ich sie weiterhin fliegen?

Ja, sogenannte „Bestandsdrohnen", das heißt Drohnen ohne eine C-Klassifizierung gemäß der Verordnung (EU) 2019/945, die vor dem 1.1.2024 in Verkehr gebracht wurden, können gem. Art. 20 der Durchführungsverordnung (DVO) (EU) 2019/947 wie folgt noch in den Unterkategorien A1 und A3 der offenen Betriebskategorie betrieben werden:

  • Geräte mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von weniger als 250 g in der Unterkategorie A1;
  • Geräte mit einem MTOM von weniger als 25 kg in der Unterkategorie A3

(Stand: 14.12.2023)

Meine Drohne trägt keine C-Klassenmarkierung (C0, C1, C2, …). Darf ich selber eine Klassenmarkierung auf der Drohne anbringen?

Nein. Eine Privatperson ist nicht befugt, eine Klassenmarkierung auf einer Drohne anzubringen. Bei Drohnen ohne Klassenmarkierung muss der Hersteller ein neues Zertifizierungsverfahren einleiten und die Konformität der Drohne prüfen lassen. Das ist ein aufwendiges Verfahren, welches sich für die meisten Anwenderdrohnen nicht lohnt. Sofern Sie ein UAS für Ihre eigenen Zwecken zusammenbauen (Selbstbauten bzw. privat hergestellte UAS), können Sie diese nach den folgenden Bedingungen betreiben:

  • Geräte mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von weniger als 250 g und einer maximalen Geschwindigkeit von 19 m/s in der Unterkategorie A1;
  • Geräte mit einem MTOM von weniger als 25 kg in der Unterkategorie A3;

(Stand: 14.12.2023)

Wo gilt die EU-Drohnenverordnung?

Die EU-Drohnenverordnung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten, sowie in assoziierten Staaten (Norwegen, Liechtenstein, Island, Schweiz), sofern die Verordnung (EU) 2019/947 dort ratifiziert wurde.


Ein UAS darf in allen Staaten unter den gleichen, in der Verordnung (EU) 2019/947 genannten Betriebsbedingungen betrieben werden. Auch der „EU-Drohnenführerschein“ und Ihre Registrierung als UAS-Betreiber sind dort entsprechend gültig.

Achtung:
Es kann Abweichungen zur Definition von geographischen (UAS-)Gebieten (Drohnenflugbeschränkungs- oder -verbotsgebiete) geben. Es ist erforderlich, sich vor der Reise immer über dort eingerichtete geographische (UAS-)Gebiete zu informieren.

Auf der folgenden Seite finden Sie eine Karte, welche Sie zu Informationen über die geltenden geografischen Gebiete in dem jeweiligen EU-Mitgliedsstaat führt:

https://dipul.de/homepage/de/informationen/geografische-gebiete/geografische-gebiete-in-europa/

(Stand: 14.12.2023)

Was sind geografische (UAS-) Gebiete?

Ein geografisches (UAS-) Gebiet ist ein von der zuständigen Behörde festgelegter Teil des Luftraums, der den UAS-Betrieb ermöglicht, einschränkt oder ausschließt, um den mit dem UAS-Betrieb verbundenen Risiken für die Sicherheit, den Schutz der Privatsphäre und die personenbezogenen Daten, die Sicherheitslage oder die Umwelt Rechnung zu tragen.

Bundesweit geltende geografische (UAS-) Gebiete sind in § 21h der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) festgeschrieben. Dazu zählen bspw. Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Wohngrundstücke u.a.

Sofern es sich um geografische (UAS-) Gebiete nach § 21h Absatz 3 und 4 handelt und keine Zustimmung des Betreibers oder der zuständigen Stelle eingeholt werden konnte, können, beim Bestehen eines berechtigten Interesses, Ausnahmegenehmigungen zum Fliegen in geografischen (UAS-) Gebieten bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde eingeholt werden.  Hierfür ist das Luftfahrt-Bundesamt nicht zuständig. Bitte kontaktieren Sie die zuständige Landesluftfahrtbehörde.

Auf der folgenden Seite finden Sie eine Karte, welche Sie zu Informationen über die geltenden geografischen Gebiete in dem jeweiligen EU-Mitgliedsstaat führt:

https://dipul.de/homepage/de/informationen/geografische-gebiete/geografische-gebiete-in-europa/

(Stand: 14.12.2023)

Was muss ich bei Flugverbotszonen, Festungen, Naturschutzgebieten, landwirtschaftlichen Flächen, Regierungsgebäuden oder Wohngrundstücken beachten?

Wie prüfe ich, ob ich mich bei meinem Flug in einem geografischen Gebiet befinde?

Um vor jedem Flug zu prüfen, ob Sie in dem Gebiet in dem Sie ihr UAS fliegen wollen auch fliegen dürfen, empfehlen wir ihnen die Seite www.dipul.de (BMDV). Sie gehen wie folgt vor:

 

  1. Wählen Sie auf der Homepage der Dipul das „Map Tool“ aus.
  2. Es öffnet sich eine Seite mit einer grauen Kartenansicht und Sie werden gefragt, ob Sie den Zugriff auf ihre Position zulassen möchten.
  3. Klicken Sie entweder auf „Zulassen“ oder auf „Ablehnen“.
  4. Im linken oberen Feld der Karte finden Sie die Möglichkeit eine Adresse oder einen Ort zu suchen. Tragen Sie dort bitte den Ort ein an dem Sie mit dem UAS fliegen möchten.
  5. Im rechtsseitigen Menü klicken Sie bitte unter dem Punkt „Kartenebenen“ das Kästchen mit „alle Kartenebenen“ an.
  6. Im Anschluss wird sich die Karte bunt einfärben. Mithilfe der einzelnen Farben können Sie dann einordnen, welches der geografischen Gebiete betroffen ist.
  7. Nutzen Sie die den Menüpunkt „Überlappende geografische Gebiete“ (Stiftsymbol) um sich die jeweilige Rechtsgrundlage zu den betroffenen geografischen Gebieten anzeigen zu lassen.
  8. Wenn Sie die blau hinterlegte Rechtsgrundlage (nach §21h LuftVO) anklicken, wird sich erneut eine neue Seite öffnen, auf der genauer erläutert wird unter welchen Bedingungen der Betrieb in dem geografischen Gebiet stattfinden darf und was Sie zu beachten bzw. welche Genehmigung Sie einzuholen haben.

Weitere Informationen zum Umgang mit dem Map Tool erhalten Sie durch die folgenden Erklärvideos: https://dipul.de/homepage/de/hilfe/videos-zum-map-tool/

Für Genehmigungen, die den §21h LuftVO betreffen finden Sie unter der Frage „Was sind geografische (UAS-) Gebiete“, die Anschriften der dafür zuständigen Landesluftfahrtbehörden.

(Stand: 14.12.2023)

Ich habe eine Drohne gefunden. Was soll ich tun?

Bitte wenden Sie sich aufgrund des Drohnenfundes an die lokalen Ordnungsbehörden und geben Sie das Gerät dort ab. Die Ordnungsbehörden haben die Möglichkeit, sich an das Luftfahrt-Bundesamt zu wenden, um die Betreiberdaten abzufragen, sofern die Drohne ordnungsgemäß markiert ist.

(Stand: 14.12.2023)

Ich habe eine Drohne über meinem Wohngrundstück oder über dem meines Nachbarn gesehen und fühle mich in meiner Privatsphäre verletzt. Ist das überhaupt erlaubt?

Der Betrieb über Wohngrundstücken ist in folgenden Fällen erlaubt:

  • Es handelt sich um einen notwendigen Einsatz von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS, z.B. Polizei, Feuerwehr)
  • Die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberechtigten für den Überflug liegt vor.
  • Die Startmasse des UAS beträgt weniger als 250 g und dieses verfügt über keine Kamera oder Sensoren zur Aufzeichnungen von optischen, akustischen oder Funksignalen.
  • Der Betrieb findet in mindestens 100 m Höhe nach den Bedingungen von § 21h LuftVO 7. c) statt.
  • Eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Landesluftfahrtbehörde wurde ausgestellt.

(Stand: 14.12.2023)

Darf ich mein UAS in der Nacht fliegen?

Im Gegensatz zum bisherigen deutschen Recht sind Flüge von UAS bei Nacht nicht ausgeschlossen und bedürfen damit keiner besonderen Genehmigung. Das UAS muss während des Betriebs bei Nacht mit einem grünen Blinklicht ausgestattet sein. Der Flug ist, wie am Tage, in direktem Sichtkontakt zwischen Fernpilot und Drohne durchzuführen. Zusätzliche Positionslichter, die die Beurteilung der Lage des UAS im Raum erleichtern, sind empfehlenswert.

(Stand: 14.12.2023)

Ich nutze meine Drohne gewerblich. Was muss ich zusätzlich beachten?

Luftrechtlich wird nicht zwischen gewerblichem und privatem Betrieb unterschieden. Somit gelten dieselben Regeln.

(Stand: 14.12.2023)

Gibt es für BOS-Kräfte Sonderrechte?

Zu den BOS können ausschließlich Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im engeren Sinne erfasst werden. Dies umfasst staatliche und nichtstaatliche Akteure, die spezifische

Aufgaben zur Bewahrung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wahrnehmen. Zu den BOS zählen z. B. die Polizeien des Bundes und der Länder, die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW), die Bundeszollverwaltung, die Feuerwehren, die Rettungsdienste, die Katastrophen- und Zivilschutzbehörden von Bund und Ländern einschließlich der mitwirkenden Hilfsorganisationen, sowie die mit Sicherheits- und Vollzugsaufgaben gesetzlich beauftragten Behörden und Dienststellen

Zu dieser Aufzählung gehören auch Betreiber von Drohnen, die Dienste im Auftrag dieser BOS ausführen.

Der Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/1139, der ranghöchsten europäischen Verordnung in Bezug auf das Luftrecht, regelt Folgendes im Absatz 3:

 (3)   Diese Verordnung gilt nicht für

  • Luftfahrzeuge und ihre Motoren, Propeller, Teile, ihre nicht eingebaute Ausrüstung und die Ausrüstung zur Fernsteuerung von Luftfahrzeugen, wenn sie für Tätigkeiten oder Dienste für das Militär, den Zoll, die Polizei, Such- und Rettungsdienste, die Brandbekämpfung, die Grenzkontrolle und Küstenwache oder ähnliche Tätigkeiten oder Dienste eingesetzt werden, die unter der Kontrolle und Verantwortung eines Mitgliedstaats im öffentlichen Interesse von einer mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Stelle oder in deren Auftrag durchgeführt werden, sowie das an den Tätigkeiten und Diensten dieser Luftfahrzeuge beteiligte Personal und die an diesen Tätigkeiten und Diensten beteiligten Organisationen;

...

Hinsichtlich Buchstabe a müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Sicherheitsziele der vorliegenden Verordnung bei der Durchführung von Tätigkeiten und Diensten mit den unter jenem Buchstaben genannten Luftfahrzeugen angemessen berücksichtigt werden.

Darin sollten sich alle oben aufgeführten BOS-Kräfte wiederfinden. Dieser Absatz besagt, dass das EU-Luftrecht für diese Kräfte nicht gilt – somit auch nicht die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Der Nachsatz schränkt diese Aussage allerdings insoweit ein, dass die Mitgliedstaaten und somit auch dessen Behörden gehalten sind, die Regelungen des EU-Rechts angemessen zu berücksichtigen.

Was bedeutet das in der Praxis? Auch BOS-Kräfte müssen die Regelungen kennen und anwenden. Sie dürfen jedoch davon abweichen, sofern es die Art des Einsatzes erfordert und es  im Hinblick auf die Sicherheit mit besonderer Beachtung der Verhältnismäßigkeit und einer Rechtsgüterabwägung vertretbar ist. Sie müssen sich allerdings keine Genehmigungen für Einsätze einholen, bei denen andere Betreiber eine solche benötigen würden.

(Stand: 14.12.2023)

Was gilt für BOS (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben)?

Zu den BOS können ausschließlich Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im engeren Sinne erfasst werden. Dies umfasst staatliche und nichtstaatliche Akteure, die spezifische

Aufgaben zur Bewahrung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wahrnehmen. Zu den BOS zählen z. B. die Polizeien des Bundes und der Länder, die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW), die Bundeszollverwaltung, die Feuerwehren, die Rettungsdienste, die Katastrophen- und Zivilschutzbehörden von Bund und Ländern einschließlich der mitwirkenden Hilfsorganisationen, sowie die mit Sicherheits- und Vollzugsaufgaben gesetzlich beauftragten Behörden und Dienststellen

Zu dieser Aufzählung gehören auch Betreiber von Drohnen, die Dienste im Auftrag dieser BOS ausführen.

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Sicherheitsziele der vorliegenden Verordnung bei der Durchführung von Tätigkeiten und Diensten mit UAS angemessen berücksichtigt werden.

Was bedeutet das in der Praxis?

Auch BOS-Kräfte müssen die Regelungen kennen und anwenden. Sie dürfen jedoch davon abweichen, sofern es die Art des Einsatzes erfordert und es im Hinblick auf die Sicherheit mit besonderer Beachtung der Verhältnismäßigkeit und einer Rechtsgüterabwägung vertretbar ist. Sie müssen sich allerdings keine Genehmigungen für Einsätze einholen, bei denen andere Betreiber eine solche benötigen würden.

Es wird empfohlen das folgende Formular beim Betrieb im Rahmen von BOS mitzuführen.

Wo kann ich Unfälle und sicherheitsrelevante Ereignisse mit UAS/Drohnen melden?

Informationen zur Meldung von Unfällen /sicherheitsrelevanter Ereignissen mit UAS finden Sie auf unserem Internetauftritt für Drohnen unter Allgemeines.

(Stand: 14.12.2023)

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