Betriebsgenehmigungen / LUC
Betriebsgenehmigung
Die Zuordnungen eines UAS Betriebs in die genehmigungspflichtigen Kategorien erfolgt, sobald eine Betriebsbedingung der Betriebskategorie „offen“ gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 nicht eingehalten wird. Vor Aufnahme des Betriebs in den Betriebskategorien „speziell“ und „zulassungspflichtig“ ist eine Genehmigung von der zuständigen Behörde einzuholen. Die zulassungspflichtige Kategorie wird hier nicht weiter betrachtet, da Genehmigungen in dieser Kategorie aufgrund fehlender gesetzlicher Voraussetzungen derzeit noch nicht möglich sind. Genehmigungen in der Kategorie „speziell“ erfolgen gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947.
Zuständigkeit:
Für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung in der Betriebskategorie „speziell“ ist die Luftfahrtbehörde des Landes zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei natürlichen Personen nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei juristischen Personen nach dem Sitz des Antragstellers.
Fällt die örtliche Zuständigkeit in eines der folgenden Bundesländer übernimmt das LBA den Antrag:
- Bayern
- Berlin
- Brandenburg
- Nordrhein-Westfalen
- Saarland
- Sachsen
- Thüringen
Damit ist das Luftfahrt-Bundesamt für Antragsteller aus den obigen Bundesländern direkt zuständig. Dies ist unabhängig vom Betriebsort.
Informationen:
Dokumente:
LUC - Light UAS Operator Certificate
Für weitere Informationen zum Thema LUC, nutzen Sie die nachfolgenden Dokumente.
Zuständigkeit:
Für die Erteilung eine LUC ist generell das Luftfahrt-Bundesamt zuständig.
Informationen:
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